Stopp der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte

Spätestens ab 1.11.2021 sollen deutschlandweit keine Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz mehr für Ungeimpfte gezahlt werden, die als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer in Quarantäne müssen und zuvor die Möglichkeit einer Impfung hatten. Das haben die Mitglieder der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) beschlossen. Unterstützung erhält der Beschluss durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Für Arbeitnehmer, die unter Quarantäne gestellt werden, gilt im Grunde ein Verbot den Arbeitsplatz aufzusuchen. Denn aufgrund des Verdachts auf eine Corona-Infektion werden diese Personen abgesondert (bzw. unter behördlich angeordnete Quarantäne gestellt). Das bedeutet für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung nur am (betrieblichen) Arbeitsplatz erbringen können, dass sie an der Arbeit gehindert werden. Schließlich können sie wegen der Quarantäne das Haus nicht verlassen.

Grundsätzlich erhalten die Arbeitnehmer, wenn sie unter Quarantäne gestellt worden sind und daher nicht arbeiten können, den Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) erstattet. Doch genau das soll sich laut Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz ändern.

Bereits vor geraumer Zeit hatte der Gesetzgeber eine Regelung im Infektionsschutzgesetz eingeführt, wonach der Entschädigungsanspruch bei Quarantäne entfällt, wenn eine Impfung möglich ist. Dies ist durch eine Impfung gegen Covid-19 möglich. Demnach hat sich jetzt die Gesundheitsministerkonferenz dazu entschieden, einheitlich in allen Bundesländern, ungeimpften Arbeitnehmer, die ab November 2021 in Quarantäne müssen und nicht arbeiten können, den Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zu versagen.

„Ausdrücklich sehe das IfSG jedoch von der Gewährung einer Entschädigungsleistung ab, heißt es im Beschluss der GMK, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können. Entsprechende Angebote seien nunmehr verfügbar.“

Für Sie bei der Entgeltabrechnung bedeutet dies nunmehr, dass Sie bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden und nicht arbeiten können, den Impfstatus abfragen müssen. Denn nur so können Sie sicher sein, dass Sie die verauslagten Entschädigungsleistungen auch erstattet bekommen.

Ob und inwieweit dies arbeitsrechtlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, werden sicher die Gerichte klären. Aktuell wollen die Gesundheitsminister der Länder jedoch dieses Vorgehen durchsetzen.

Daher beachten Sie künftig folgende Konstellationen bei Quarantänefällen in Ihrem Betrieb bzw. bei der Entgeltabrechnung:

Arbeitnehmer befindet sich in behördlich angeordneter Quarantäne und kann (mobil/Homeoffice) arbeiten. Der Arbeitnehmer erhält sein normales Entgelt weiter.

Arbeitnehmer befindet sich in behördlich angeordneter Quarantäne und kann nicht (mobil/Homeoffice) arbeiten. Als Arbeitgeber erstatten Sie dem Arbeitnehmer dem Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz und beantragen die Erstattung der fortgezahlten Sozialversicherungsbeiträge.

Erhalten Sie die Entschädigungsleistung, so ist alles in Ordnung.

Problematisch wird es aber in dem anderen Fall: Erhalten Sie keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Verweigerung der Entschädigungsleistung bei Ungeimpften), müssen Sie entscheiden, ob Sie die gezahlte Entschädigung vom Arbeitnehmer zurückfordern oder nicht. Fordern Sie diese zurück, so sprechen Sie auch mit der zuständigen Krankenkasse, damit die zu Unrecht gezahlten Beiträge ebenfalls erstattet werden.

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