Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird verlängert. Außerdem gilt der Anspruch 2021 nicht nur, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung pandemiebedingt zu Hause erforderlich ist. Mit der Ausweitung des Kinderkrankengeldes wird die Finanzierung der Kinderbetreuung teilweise auf die Krankenkassen übertragen und erfolgt nicht mehr über die Gesundheitsämter.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt im Jahr 2021:
- 20 Tage pro Kind und Elternteil,
- maximal 45 Tage je Elternteil bei mehr als 2 Kindern
- 40 Tage pro Kind für Alleinerziehende
- maximal 90 Tage für Alleinerziehende mit mehr als 2 Kindern.
Der Betrieb muss für diese Tage grundsätzlich kein Entgelt fortzahlen, wenn die Entgeltfortzahlung vertraglich ausgeschlossen ist (§ 616 BGB abgedungen ist). Die Eltern können dann für diese Tage Kinderkrankengeld bei der zuständigen Krankenkasse beantragen. Allerdings gilt dies nur für Eltern, die
- gesetzlich krankenversichert sind,
- selbst Anspruch auf Krankengeld haben (Beitragsgruppenschlüssel 1 zur Krankenversicherung),
- das Kind unter 12 Jahren ist (Ausnahmen gelten bei behinderten Kindern, die betreuungsbedürftig sind),
- es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Übrigens: Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Elternteil im Homeoffice arbeiten kann.
Privatversicherte Arbeitnehmer müssen ihren Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen (zum Beispiel beim Gesundheitsamt). Denn Privatversicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Pandemiebedingte Kinderbetreuung
Als pandemiebedingte Kinderbetreuung werden Situationen gesehen, in denen Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen sind. Gleiches gilt auch, wenn einzelne Schulklassen oder Kitagruppen in Quarantäne müssen. Für berufstätige Eltern bedeutet dies, sie müssen ihre Kinder betreuen und können nicht zur Arbeit gehen. Daher ist das Kinderkrankengeld nunmehr auch auf diese Fälle ausgeweitet worden.
Wichtig: Arbeitgeber sollten arbeitsvertraglich den Entgeltfortzahlungsanspruch in diesen Fällen ausschließen und den § 616 BGB abdingen. Denn einige Krankenkassen verlangen einen Nachweis, dass kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht.
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