Bei fehlenden ELStAM immer mit Steuerklasse 6 abrechnen

Liegen die ELStAM eines Arbeitnehmers nicht vor, so rechnen Sie mit Steuerklasse 6 ab.

Rechnet der Betrieb die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern nicht nach den gemeldeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ab, drohen Haftungsrisiken für den Arbeitgeber. Fehlen die ELStAm so muss eine Abrechnung nach Steuerklasse 6 erfolgen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor.

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Das bedeutet ELStAM

Hinter dem Kürzel ELStAM verbergen sich unter anderem die Steuerklassen der Arbeitnehmer.

Die ELStAM sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Sie geben die Inhalte der früheren Papierlohnsteuerkarte wieder. Nachdem die Papierbescheinigungen bereits seit 2013 ausgedient haben, stehen die Lohnsteuerabzugsmerkmale nun grundsätzlich nur noch elektronisch zur Verfügung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, stellen die Finanzämter noch Papierbescheinigungen aus. Der Abruf der ELStAM erfolgt über Ihre Lohnsoftware und löst regelmäßig Aufrollungen aus, wenn sich Änderungen bei Ihren Arbeitnehmern ergeben.

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