Steuer-Identifikationsnummer finden

Die Steuer-Identifikationsnummer ist bereits vor einigen Jahren eingeführt worden. Im Grunde sollte jeder Bundesbürger eine solche Steuer-Identifikationsnummer haben. Sie wird nämlich mit der Geburt neu ausgestellt. Doch gibt es immer wieder Arbeitnehmer, die diese Steuer-Identifikationsnummer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Hand haben. Hier stellt sich dann im Lohnbüro die Frage, wo diese Nummer gefunden werden kann.

Steuer-Identifikationsnummer – was ist das?

Bei der Steuer-Identifikationsnummer handelt es sich um eine individuelle elfstellige Ziffernfolge. Diese wird für Steuerzwecke verwendet, also beispielsweise bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung oder aber auch in der betrieblichen Entgeltabrechnung für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung. Auch hier ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben

Wo finde ich die Steuer-Identifikationsnummer?

Grundsätzlich sollte jeder Arbeitnehmer über eine Steuer-Identifikationsnummer verfügen. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch der Meinung sein, keine Steuer-Identifikationsnummer zu haben, genügt oftmals ein kleiner Hinweis auf die richtigen „Suchstellen“.

Die Steuer-Identifikationsnummer finden Sie auf Steuerbelegen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid), der Entgeltabrechnung (Lohnzettel) oder der Lohnsteuerbescheinigung.

Sollte ein Arbeitnehmer die Steuer-Identifikationsnummer nicht finden, so kann diese neu beantragt bzw. abgefragt werden. So funktioniert die Abfrage über ein Onlineformular auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern.

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Steuer-Identifikationsnummer online anfordern

Hier können Sie auch als Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer für den Arbeitnehmer anfordern. Vorausgesetzt natürlich, Sie verfügen über die Abfragedaten des Arbeitnehmers.

https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html

Alternativ kann durch den Arbeitnehmer natürlich auch über andere Kanäle die Steuer-Identifikationsnummer in Erfahrung gebracht werden. So stehen dem Arbeitnehmer hierfür folgende Kanäle zur Verfügung:

  • via E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de.
  • via Telefon unter 0228 406-1240.
  • oder per Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn.

Altersentlastungsbetrag 2021

Arbeitnehmer, die zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Das gilt natürlich auch für das Jahr 2021. Daher sollten Sie in der Lohnabrechnung diese Möglichkeit nutzen ein wenig Steuern für Ihre älteren Arbeitnehmer zu sparen.

Altersentlastungsbetrag 2021

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers und dem Zeitpunkt, zu dem er das 64. Lebensjahr vollendet hat. Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres 2021 das 64. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 2.1.1957 geboren sind), erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Für Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, zum Beispiel Minijobber, findet er jedoch keine Anwendung.

Altersentlastungsbetrag 2021 nicht Teil der ELStAM

Der Altersentlastungsbetrag ist nicht Bestandteil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Er ist also gesondert als Steuermerkmal zu speichern. Sie müssen diesen „Freibetrag“ also im Lohnbüro selbst erkennen. In der Regel gibt es ein entsprechendes Checkfeld in Ihrer Lohnsoftware.

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Berechnung des Altersentlastungsbetrag 2021

Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns, soweit es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt. Ferner ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag werden seit dem Kalenderjahr 2005 stufenweise abgebaut. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist deshalb je nachdem, welches Kalenderjahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, unterschiedlich hoch. Geregelt ist dies in § 22 EStG.

Altersentlastungsbetrag: Auswirkungen auf die Lohnsteuer

Der Altersentlastungsbetrag bewirkt eine günstigere Besteuerung für den Arbeitnehmer, da dieser als Freibetrag wirkt – abhängig vom Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres.

Altersentlastungsbetrag ohne Auswirkung in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung hat der Altersentlastungsbetrag keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage. Die Arbeitnehmer tragen also weiterhin die vollen Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrundlage.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (15.7.1956 geboren) arbeitet für ein Monatsentgelt von 2.000 Euro.

Steuerlast ohne Altersentlastungsbetrag:

Lohnsteuer: 164,75 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (9%): 14,82 Euro

Steuerlast mit Altersentlastungsbetrag

Lohnsteuer: 149,41 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (9%): 13,44 Euro

Anmerkung: Je älter der Arbeitnehmer ist, desto höher die Entlastung.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht

Eine erfreuliche Nachricht für Alleinerziehende in Steuerklasse II. Aufgrund der Änderungen mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfepaket steigt der Entlastungsbetrag von bislang 1.908 Euro auf 4.008 Euro für das Jahr 2020 und 2021.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Seit dem Jahr 2015 liegt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unverändert bei 1.908 Euro jährlich bzw. 159 Euro monatlich. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfepaket ist dieser Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nun für die Kalenderjahre 2020 und 2021 deutlich erhöht worden. Somit zahlen Alleinerziehende in der Steuerklasse II nun deutlich weniger Steuern. Für weitere Kinder erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro je Kind.

Update 19.12.2020: Verlängerung über 2021 hinaus

Für Monate in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen sinkt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um ein Zwölftel.

Der Entlastungsbetrag senkt die zu versteuernden Einkünfte für Alleinerziehende, so dass sich die Steuerlast vermindert. In der Lohnabrechnung ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits in der Steuerformel berücksichtigt, so dass er bei der Lohnabrechnung automatisch angesetzt wird.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2020

Für das Jahr 2020 ergibt sich aber die Besonderheit, dass der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht in die Steuerformel einfließt. Vielmehr werden von der Finanzverwaltung für die Steuerklasse II ab Juli 2020 Steuerfreibeträge im Rahmen der ELStAM-Lieferungen (Änderungslisten) ausgegeben.

Somit erhalten Sie im Lohnbüro mit dem Abruf der ELStAM-Daten für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse II in aller Regel geänderte ELStAM mit einem eingetragenen Freibetrag von „x Euro“ gültig ab 1.7.2020.

Im Grunde müssen Sie hier im Lohnbüro also nicht aktiv werden, da die Steuerverwaltung die entsprechenden Freibeträge von sich aus liefert. Sofern Sie Arbeitnehmer mit Steuerklasse II abrechnen, für die Sie keine Freibeträge geliefert bekommen, sollten Sie die Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen sollten, um von dem erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits in 2020 zu profitieren.

Hinweis: Da Alleinerziehende oftmals in Teilzeit arbeiten, kann es durchaus sein, dass der erhöhte Steuerfreibetrag in der Lohnabrechnung keine Auswirkungen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn aufgrund der Verdiensthöhe auch bislang schon keine Steuern gezahlt worden sind.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2021

Ob der erhöhte Entlastungsbetrag für das Jahr 2021 Eingang in die Steuerformel findet ist im Moment noch nicht klar.

Übergangsbereich – was ist das?

Midijobber, ehemalige Gleitzone nun Übergangsbereich. Hier finden Sie Informationen rund um den Übergangsbereich inklusive der Berechnungsformel 2020.

Der Übergangsbereich wurde zum 1.7.2019 neu eingeführt. Damit sind im Grunde die früheren Gleitzonenregelungen gemeint. Neben der Umbenennung sind aber auch noch andere Änderungen seitdem in Kraft. Hier finden Sie das Wichtigste zum Übergangsbereich auf einem Blick.

Übergangsbereich oder ehemalige Gleitzone

Die Gleitzone wurde bereits 2003 im Zuge der HARTZ-Gesetze eingeführt. Mit der Gleitzone wurde seinerzeit ein Entgeltbereich in der Lohnabrechnung geschaffen, in dem die Beitragstragung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Versicherungspflicht nicht hälftig erfolgt. Vielmehr zahlt der Arbeitnehmer mit zunehmenden Einkommen auch zunehmend höhere Beiträge zur Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt hingegen stets den halben Beitragssatz zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen.

Die Gleitzone – heute Übergangsbereich – soll einen fließenden Übergang von dem (nahezu) beitragsfreien Minijob zum voll versicherungspflichtigen und voll beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis schaffen. Ziel seinerzeit war es die Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu erhöhen. Vor der Einführung des Gleitzonenbereichs (Übergangsbereichs) waren damals Beschäftigungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) sofort voll beitragspflichtig. Dies führte aufgrund der (relativ hohen) Sozialversicherungsbeiträge zu immensen Nettolohneinbußen bei den Beschäftigten. Daher führte die damalige Regierung die Gleitzone ein, die einen „sanfteren“ Übergang eingeführt hat.

Übrigens: Heute wird von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich gesprochen, in der Praxis wird aber auch zunehmend der Begriff „Midijobs“ für diese Beschäftigungen verwendet.

Kennzeichen der Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs)

Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich liegen. Dieser beginnt bei einem regelmäßigen Entgelt von 450,01 Euro und geht bis zu 1.300 Euro monatlich. Liegt das regelmäßige Monatsentgelt in diesem Bereich, so handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.000 Euro.

Das regelmäßige Entgelt beträgt 1.000Euro monatlich (= 1.000 Euro x 12 Monate : 12).

Wichtig: Es wird bei der Beurteilung auf das regelmäßige Entgelt abgestellt, also das voraussichtliche Entgelt der kommenden 12 Monate. Schwankungen über die Grenzen des Übergangsbereichs sind dabei zulässig, solange das regelmäßige Entgelt im Übergangsbereich liegt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.200 Euro. In den Monaten Oktober bis Dezember erhöht sich jedoch sein Entgelt auf monatlich 1.500 Euro.

Ermittlung des regelmäßigen Monatsentgelts:

9 Monate x 1.200 Euro = 10.800 Euro

3 Monate x 1.500 Euro =  4.500 Euro

Insgesamt:      15.300 Euro : 12 = 1.275 Euro

Obwohl in einigen Monaten der Übergangsbereich überschritten wird, handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob), da das regelmäßige Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

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Übergangsbereich und Versicherungspflicht

Bei den Midjobs handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen. Dies bedeutet die Arbeitnehmer sind in einem Midijob voll versichert zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sie haben damit im Grunde dieselben Leistungsansprüche wie andere versicherungspflichtige Teilzeitkräfte.

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Übergangsbereich und Beitragsberechnung

Eine Besonderheit gilt bei Midijobber im Bereich der Beitragsberechnung. Hier zahlen die Arbeitnehmer nicht den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, sondern einen geringeren Beitrag. Der Arbeitgeber zahlt jedoch den (vollen) Arbeitgeberanteil.

Um die Beitragsaufteilung zu erreichen, wurde eine Berechnungsformel entwicklel, die in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist. Hierbei wird durch die Midijob-Formel aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, die dann für die Beitragshöhe der Arbeitnehmer als Berechnungsgrundlage dient.

Für die Beitragsberechnung bei Midijobs ist zunächst das Arbeitsentgelt in der Mdiijobformel 2020 einzusetzen und daraus wird dann je Sozialversicherungszweig der Gesamtbeitrag zu diesem Versicherungszweig berechnet.

Die Midijobformel 2020 lautet:

1,129864706 * Arbeitsentgelt – 168,824117647 = reduzierte beitragspflichtige Einnahme

Wichtig: Die Midijobformel verändert sich grundsätzlich immer dann, wenn es zu Änderungen der Sozialversicherungsbeitragssätze kommt.

Von diesem berechneten Gesamtbeitrag je Versicherungszweig wird dann in einem weiteren Schritt der Arbeitgeberbeitrag abgezogen. Dieser berechnet sich aus dem halben Beitragssatz je Versicherungszweig und dem tatsächlichen Entgelt (nicht der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme). Es verbleibt dann der Arbeitnehmeranteil als Ergebnis.

Beispiel:

Beispielberechnung für einen Arbeitnehmer im Übergangsbereich (1.000 Euro Entgelt).

Das tatsächliche Entgelt 1.000 Euro fließt in die Berechnungsformel ein:

1,129864706 * 1.000 Euro – 168,824117647 =  961,04 Euro

Daraus folgt ein Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Beitragssatz 18,6 %)

18,6 % x 961,04 = 178,75 Euro (Gesamtbeitrag zur RV)

Abzug des Arbeitgeberanteils (berechnet aus dem tatsächlichem Entgelt:

9,3 % x 1.000 Euro = 93,00 Euro

Arbeitnehmeranteil = Gesamtbeitrag – Arbeitgeberanteil

178,75 Euro – 93,00 Euro = 85,75 Euro

Hinweis: Alternativ kann der Gesamtbeitrag auch mit dem halben Beitragssatz und anschließender Verdoppelung des Ergebnisses erfolgen. Dies führt zu um 1 Cent abweichenden Ergebnissen. Beide Berechnungswege sind jedoch möglich.

Artikeltipp: Midijob Berechnungsformel und Berechnungsbeispiel 2020

Übergangsbereich und DEÜV-Meldungen

Eine weitere Besonderheit gilt für Midijobber im Bereich der Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung. Hier wird seit 1.9.2020 nicht mehr nur das beitragspflichtige Entgelt gemeldet, sondern auch zusätzlich das tatsächliche Entgelt. Denn für die Rentenberechnung wird nicht das beitragspflichtige Entgelt herangezogen, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt.

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Anmerkung: Damit werden Midijobber im Vergleich zu den anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern bevorzugt. Anstatt aus den tatsächlichen Beiträgen die Rentenpunkte zu berechnen, erfolgt hier eine Rentenberechnung aus einem fiktiv erhöhten Betrag (dem tatsächlichen Entgelt). Dies führt dazu, dass für Midijobs Rentenpunkte erworben werden, denen keine Beiträge entgegenstehen.

Übrigens: In den Entgeltmeldungen für Midijobber ist zusätzlich noch ein besonderes Midijob-Kennzeichen zu setzen, welches nähere Auskunft über die Entgelte gibt.

Übergangsbereich und Steuern

Steuerlich erfahren Midijobber keine besondere Behandlung. Hier gilt vielmehr, dass sie nach den individuellen ELStAM, also ihrer Steuerklasse versteuert werden. Tatsächlich dürfte dies jedoch aufgrund der bestehenden Freibeträge in einigen Fällen zu keiner Besteuerung führen. So fallen bei einem Entgelt von 1.000 Euro monatlich in den Steuerklasse 1 bis 4 keine Steuern an.

Anders sieht es jedoch in der Steuerklasse 5 (und 6) aus. Hier sind sehr wohl Steuern auf einen Midijob zu zahlen – auch schon in den niedrigen Entgeltbereichen knapp über 450 Euro.

Arbeitnehmer, die sich in der Steuerklasse 5 oder 6 auf einen Midijob einlassen, sollten sich vorher den Nettobetrag einmal errechnen lassen. Neben dem Nettoentgelt, welches hier manchmal enttäuschend sein kann, sollte aber auch der günstige Zugang zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Abfindungen in der Lohnabrechnung – Steuerklasse beachten

Endet ein Arbeitsverhältnis, so vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelegentlich eine Abfindungszahlung. Bei der Abfindungszahlung kommen oftmals besondere steuerrechtliche Besonderheiten in der Lohnabrechnung auf Sie zu, so dass hier Vorsicht geboten ist. Arbeitgeber sollten unbedingt von vorzeitigen Nettoauszahlungen bei Abfindungen absehen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Steuerklasse bei Abfindung

Bei Abfindungszahlungen sind die aktuell geltenden ELStAM des Arbeitnehmers für die Berechnung der Lohnsteuer zu verwenden. In der Lohnabrechnung sollte dies durch den regelmäßigen Abruf der ELStAM gewährleistet sein. 

Auch wenn mit dem Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – eine Netto-Abfindung vereinbart ist, wird für die Steuerberechnung stets von einem Bruttobetrag ausgegangen. Somit ist eine etwaige Netto-Abfindung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. In der Lohnabrechnung stellen die Lohnsoftwarelösungen entsprechende Funktionen dafür bereit.

Tipp: Fixieren Sie stets Bruttobeträge, wenn Sie Abfindungszahlungen mit dem Arbeitnehmer vereinbaren.

Problematisch können Nettozahlungen vor allem werden, wenn sich im Nachgang herausstellt, dass die Abfindung mit einer zu günstigen Steuerklasse abgerechnet worden ist. Die zu wenig gezahlten Steuerbeträge muss zunächst der Arbeitgeber an das Finanzamt nachentrichten. Der Erfolg diese Beträge vom (bereits ausgeschiedenen) Arbeitnehmer nachträglich wiederzubekommen ist gering. Dies zeigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.3.2020; Az: 5 Sa 305/19).

Im verhandelten Fall wurde einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt. Daher erhielt er laut Sozialplan eine Abfindung. Der Arbeitgeber zahlte ihm einen Nettobetrag aus und führte die Lohnsteuer anhand der Steuerklasse III ab. Etwas später teilte das Lohnbüro dem Arbeitgeber mit, dass für den Arbeitnehmer die Steuerklasse VI anzuwenden ist. Der Arbeitgeber erstattet den Fehlbetrag nach der Steuerklasse VI an das Finanzamt und beanspruchte den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer.

Das Gericht sah dafür jedoch keine Grundlage, da der Arbeitgeber nicht schlüssig erklären können, dass er die Zahlung tatsächlich geleistet habe.

Steuerklasse bei Abfindung – Bruttovereinbarung

Klären Sie bei anstehenden Abfindungszahlungen unbedingt vor der Auszahlung die Bedingungen mit dem Lohnbüro. Darüber hinaus sollten Sie unbedingt in der Abfindungsvereinbarung klarstellen, dass es sich bei der Abfindung um einen Bruttobetrag handelt.

Formulierungsvorschlag:

„Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von xx Euro brutto zu zahlen.“

ELStAM – was ist das?

ELStAm sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer. Mehr Infos finden Sie in dem Artikel.

Die ELStAM sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Sie geben die Inhalte der früheren Papierlohnsteuerkarte wieder. Nachdem die Papierbescheinigungen bereits ab 2013 ausgedient haben, stehen die Lohnsteuerabzugsmerkmale nun grundsätzlich nur noch elektronisch zur Verfügung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, stellen die Finanzämter noch Papierbescheinigungen aus.

Das sind die ELStAM

Die Steuerabzugsmerkmale sind für die Berechnung der Steuern auf den Arbeitslohn entscheidend. Je nach Steuerklasse und weiterer Merkmale bestimmt sich die Höhe der individuellen Steuer des Arbeitnehmers.

Das sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM):

  • Steuerklasse (und evt. Faktor)
  • Kinderfreibeträge
  • Konfessionszugehörigkeit
  • ggf. Freibeträge
  • ggf. Hinzurechnungsbetrag

Im Lohnbüro müssen Sie die ELStAM der Arbeitnehmer von den Servern der Finanzverwaltung abrufen. Bei der Neueinstellung eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers rufen Sie zunächst die (zum Zeitpunkt der Einstellung) aktuellen Steuermerkmale ab.

Wichtig: Mit den abgerufenen Steuermerkmalen rechnen Sie auch den Arbeitnehmer ab. Eigene Änderungen nehmen Sie im Lohnbüro grundsätzlich nicht vor.

Änderungen der ELStAM

Die Änderungen der Steuerdaten werden Ihnen mittels monatlicher Änderungslisten bereitgestellt. Diese „Monatslisten“ sind grds. vor jeder Abrechnung von Ihnen abzurufen. Denn in diesen finden Sie ggf. Änderungen der Steuereckwerte, die sich direkt auf die Abrechnung auswirken.

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In der Praxis erweist sich dies oftmals problematisch, da Sie die ELStAM in aller Regel erst zum Beginn des Folgemonats erhalten. Dies führt in der Praxis regelmäßig zu einer Aufrollung des Vormonats, da Sie zum Zeitpunkt der ELStAM-Abholung die Monatsabrechnungen oft schon erlegt haben.

Wenn keine ELStAM vorliegen

Sollte ein Arbeitnehmer Ihnen den ELStAM-Abruf verwehren, so bedeutet dies für die Lohnabrechnung: Sie rechnen den Arbeitnehmer mit Steuerklasse VI ab. Das entspricht dem Vorgehen, als wenn Ihnen der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat.

Das sind die Steuerklassen

SteuerklasseBeschreibung
IAlleinstehende (Ledige, Geschiedene, getrennt Lebende und Verwitwete).
IIAlleinerziehende, die einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommen
und Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllen
IIIVerheiratete, deren Ehegatte die Steuerklasse V beantragt hat oder deren Ehegatte nicht erwerbstätig ist. Empfehlenswert für den besserverdienenden Ehepartner
Nicht für Getrennte. 
Für Verwitwete bis zum Ende des Sterbejahres und das Folgejahr.
IVVerheiratete Ehepartner, die beide erwerbstätig sind und beide Lohnsteuerklasse IV haben. Empfehlenswert wenn beide in etwa gleich verdienen. 
Nicht für Getrennte.
In Steuerklasse IV kann von den Ehepartnern beim Finanzamt das Faktorverfahren beantragt werden. Dann werden beide Ehepartner entsprechend ihres Anteils am Gesamteinkommen an der Steuerlast beteiligt.
VVerheiratete deren Ehegatte die Steuerklasse III beantragt hat – empfehlenswert für den geringverdienenden Ehepartner. 
Nicht für Getrennte.
VIWenn eine 2. Lohnsteuerkarte für ein gleichzeitiges weiteres Arbeitsverhältnis beantragt wird. Oder wenn trotz Aufforderung die Lohnsteuerkarte nicht vorgelegt wird.

Falsche ELStAM – was tun?

Werden Ihnen über den ELStAM-Abruf falsche Daten für einen Arbeitnehmer geliefert, so sollten Sie diese im Lohnbüro nicht eigenhändig ändern. Vielmehr muss sich der Arbeitnehmer um eine Korrektur (Anpassung) seiner ELStAM mittels Korrekturantrag beim zuständigen Finanzamt selbst kümmern.

Weisen Sie daher Ihre Arbeitnehmer ggf. auf diese Möglichkeit hin.

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