Corona-Virus, Lohnabrechnung und Entgeltfortzahlung

Verhalten in der Lohnabrechnung bei Corona-Fällen. Was gilt bei Corona-Erkrankung, Quarantäne oder KITA-Schließung.

Derzeit breitet sich weltweit der Corona-Virus aus. Dies gilt auch für Deutschland, denn auch hier steigen die Fallzahlen. Aber was ist in der Lohnabrechnung zu beachten, wenn ein solcher Fall im Betrieb auftritt. Hier kann die Infektion eines Mitarbeiters ein krankheitsbedingtes Fernbleiben rechtfertigen. Im Rahmen von Schutzmaßnahmen kann es aber auch andere Gründe geben, wie beispielsweise Quarantäne, die einen Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung hindern.

Krank wegen Corona-Virus-Infektion

Erkrankt ein Arbeitnehmer am Corona-Virus, so erhält er vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelben Schein) und es gelten die herkömmlichen Regelungen. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat einen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen (42 Kalendertagen).

Etwas anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer nicht erkrankt ist, aber aus anderen (mit dem Coronavirus zusammenhängenden) Gründen der Arbeit fernbleibt.

Da es im Rahmen einer Infektion zu besonderen Schutzmaßnahmen kommt, kann dies auch Auswirkungen haben. Neben dem krankheitsbedingten Fernbleiben der betroffenen Personen, kann beispielsweise ein Teil der Belegschaft oder auch die komplette Belegschaft für eine bestimmte Zeit unter Quarantäne gestellt werden.

Arbeitsverhinderung durch Quarantäne durch Corona-Virus

Dürfen Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, weil sie Kontakt mit Personen hatten, die am Corona-Virus erkrankt sind, dann gelten etwas abweichende Spielregeln.

In diesem Fall sollte zunächst geklärt werden, ob es diesen Arbeitnehmern möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten (Home-Office). Dies ist in vielen Fällen, wenn auch eingeschränkt, möglich. Sofern die Arbeit von zu Hause möglich ist, sollte diese Variante natürlich genutzt werden. Der Arbeitnehmer erhält dann sein Entgelt weitergezahlt, da er seine Arbeitsleistung erbringt.

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Es gibt aber auch genügend Tätigkeiten, welche die Arbeitnehmer nicht von zu Hause aus erledigen können, so dass Heimarbeit nicht möglich ist. Eine Arbeitsleistung ist somit nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wurde.

In diesem Moment liegt letztlich eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers vor, die er jedoch nicht zu vertreten hat. Der Arbeitgeber muss in diesem Moment auch keine Entgeltfortzahlung zahlen. Denn hier liegt keine Erkrankung vor.

Die Arbeitnehmer sind jedoch abgesichert durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieses sichert die Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen ab. In den ersten sechs Wochen erhalten Arbeitnehmer, die unter Quarantäne stehen, ihr Nettoentgelt weitergezahlt (§ 56 IfSG). Ab der siebten Woche erhalten sie dann den Verdienstausfall in Höhe des Krankengeldes ausgezahlt.

Ausfallentschädigung durch den Arbeitgeber

Wichtig zu wissen für die Lohnabrechnung ist, dass die Entschädigung der Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitgeber muss hier das Nettoentgelt „auslegen“ bzw. „vorleisten“ und an die betroffenen Arbeitnehmer auszahlen. Die Erstattung dieser verauslagten Kosten erhält der Arbeitnehmer dann von der zuständigen Landesbehörde erstattet. Hier empfiehlt es sich für das Lohnbüro rechtzeitig Kontakt mit dem zuständigem Gesundheitsamt (Entschädigungsstelle) aufzunehmen. Die dortigen Mitarbeiter können dann die konkreten Antragsformulare des jeweiligen Bereichs zur Verfügung stellen.

Angst vor Corona-Virus ist kein Abwesenheitsgrund

Arbeitnehmer, die aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus der Arbeit fernbleiben wollen, dürfen dies nur, wenn sie Urlaub einreichen. Die Sorge vor einer Virusinfektion ist kein Abwesenheitsgrund.

KITA geschlossen wegen Corona-Verdacht

Arbeitnehmer, deren Kinder nicht in die KITA können, weil diese wegen eines Corona-Falls oder Corona-Verdachts geschlossen wurde, können der Arbeit fernbleiben, wenn es keine anderen Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder gibt.

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist zu leisten, wenn es keine anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten gibt und die Schließung unangekündigt erfolgte.

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