Schwerbehindertenabgabe 2022 – Frist bis 31.3.2023

Die Schwerbehindertenabgabe 2022 ist bis spätestens 31.3.2023 zu übermitteln.

Betriebe ab einer gewissen Größe müssen eine „Schwerbehindertenabgabe“ zahlen, wenn sie keinen bestimmten Prozentsatz an schwerbehinderten Arbeitnehmern beschäftigen. Diese Schwerbehindertenabgabe für das Jahr 2022 ist bis spätestens 31.3.2023 an das Integrationsamt zu zahlen.

Abgabepflicht ab 20 Arbeitsplätze

Betriebe, die im Jahresdurchschnitt 20 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigen, müssen grundsätzlich die Schwerbehindertenabgabe zahlen, wenn sie nicht einen bestimmten Prozentsatz an schwerbehinderten Arbeitnehmern beschäftigen.

Ab dieser Anzahl an Arbeitsplätzen sieht der Gesetzgeber vor, dass (im Grunde) auch schwerbehinderte Menschen eingestellt werden. Es gilt grundsätzlich die Quote von 5 Prozent (schwerbehinderter Arbeitnehmer).

Beschäftigt der Betrieb hingegen keine schwerbehinderten Arbeitnehmer, so muss er (stattdessen) eine Abgabe (die Schwerbehindertenabgabe) zahlen.

Kleinbetriebe – keine Schwerbehindertenabgabe

Betriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmer zahlen die Schwerbehindertenabgabe nicht. Sie sind somit von dieser Abgabepflicht ausgenommen.

Ab 20 Arbeitsplätze Schwerbehindertenabgabe

Betriebe, die 20 oder mehr Arbeitsplätze haben, müssen die Schwerbehindertenabgabe zahlen, wenn sie keinen Schwerbehinderten beschäftigen. Als schwerbehindert gilt ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr Prozent. Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 Prozent können (auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden.

Arbeitsplätze sind Bemessungsgrundlage

Als Arbeitsplätze nach dem SGB IX gelten Arbeitsplätzen, wenn dort Arbeitnehmer, Beamte, Richter, Auszubildende sowie andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte (z. B. Praktikanten) beschäftigt sind.

Allerdings zählen Arbeitsstellen von Auszubildenden nicht mit. Ebenfalls nicht als Arbeitsplätze (nach SGB IX) gelten Arbeitsplätze,

  • die nur für die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, z. B. wegen einer Befristung
  • auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind.

Arbeitsplatzquoten für Schwerbehindertenabgabe

Grundsätzlich gilt eine Schwerbehindertenbeschäftigungsquote von 5 Prozent. Es gelten aber Kleinbetriebsregelungen. Darüber hinaus gilt:

  • Arbeiten im Betrieb im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Arbeitnehmer, muss ein Schwerbehinderter beschäftigt werden.
  • Bei mindestens 40, aber weniger als 60 Arbeitnehmern, sind zwei Schwerbehinderte zu beschäftigen.

Betriebe ab mindestens 60 Arbeitnehmer sind verpflichtet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Bei Betrieben mit weniger als 60 Beschäftigten sind die Bruchteile abzurunden.

Kosten der Schwerbehindertenabgabe

Die Kosten für die Staffelung der Schwerbehindertenabgabe bemessen sich nach den „unbesetzten Schwerbehindertenarbeitsplätzen“.

Für Betriebe unter 20 Arbeitsplätze ist keine Schwerbehindertenabgabe zu zahlen. Hier entstehen also keine Kosten, wenn keine schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Betriebe unter 60 Arbeitsplätze, also von 20 bis 59 Arbeitsplätze, haben die Schwerbehindertenabgabe zu leisten. Sie müssen abhängig von der Anzahl an Arbeitsplätzen die Schwerbehindertenabgabe nicht zahlen, wenn sie

  • 20 bis 39 Arbeitsplätze haben, müssen sie einen Schwerbehinderten beschäftigen. Liegt dies nicht vor, ist dafür eine monatliche Abgabe von 140 Euro zu zahlen (12 x 140 Euro = 1.680 Euro)
  • Bei 40 bis 59 Arbeitsplätze sind zwei Schwerbehinderte zu beschäftigen. Wird dies nicht erfüllt, sind 245 Euro je unbesetzten Arbeitsplatz monatlich (2940 Euro p.a.) zu zahlen.

Ab 60 Arbeitnehmer gelten die Prozentsätze:

  • Keine Schwerbehindertenabgabe bei einer Schwerbehindertenquote von 5 Prozent oder mehr
  • 140 Euro je nicht besetztem Platz bei einer Schwerbehindertenquote von 3 bis 5 Prozent.
  • 245 Euro bei einer Quote von 2 bis 3 Prozent.
  • 360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten von unter 2 Prozent.

Schwerbehindertenabgabe

Die Schwerbehindertenabgabe ist an das zuständige Integrationsamt am Sitz des Arbeitgebers zu zahlen.

Neben der Zahllast hat der Arbeitgeber noch eine Meldung über die Anzahl der Beschäftigten an die Bundesagentur elektronisch zu übermitteln.

Diese Meldung kann kostenlos über die IW-ELAN Software abgegeben werden.

https://www.iw-elan.de/download/

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