Neue Lohnsteuerberechnung ab April 2023

Die Lohnsteuerberechnung 2023 ist durch verspätet veröffentlichte Programmablaufpläne spätestens im April 2023 rückwirkend ab 1.1.2023 zu korrigieren.

Spätestens ab 1.4.2023 müssen in den Lohnsoftwareprodukten die neuen Lohnsteuerablaufpläne für das Jahr 2023 umgesetzt sein und die Lohnsteuer anhand der aktuellen Gesetzeslage berechnet werden. Tatsächlich muss die Lohnsteuerberechnung bereits seit 1.1.2023 angewendet werden. Dies müssen zahlreiche Arbeitgeber nun mit Korrekturabrechnungen nachholen, wenn die Lohnsoftware erst jetzt auf die gesetzlichen Anforderungen reagiert.

Neue Lohnsteuerberechnung – was soll das?

Zum Jahresbeginn 2023 waren bereits die neuen Lohnsteuerablaufpläne vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Diese Programmablaufpläne vom 18.11.2022 haben aber noch nicht den letzten Stand der Steuergesetzgebung des Jahressteuergesetzes 2022 berücksichtigt. Denn im November 2022 war noch nicht absehbar, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) zum 1.1.2023 angehoben werden sollte.

Neue Lohnsteuerberechnung bereits seit 1.1.2023

Dies führte zu dem Dilemma, dass die Gesetzeslage zum 1.1.2023 den bereits veröffentlichen Programmablaufplänen „widersprachen“. Denn das Bundesministerium der Finanzen schaffte es nicht rechtzeitig zum Jahresbeginn die Programmablaufpläne anzupassen und zu veröffentlichen.

Dieses geschah aber erst zum 13.2.2023. Erst dann wurden die neuen Steuerablaufpläne 2023 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht.

In diesen geänderten Programmablaufplänen ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetzes 2022 berücksichtigt. Weitere Änderungen gegenüber den am 18.11.2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1.4.2023 anzuwenden.

Auswirkungen auf die Praxis

Die langsame Veröffentlichungspraxis des Gesetzgebers und des Ministeriums sorgte bereits zum Jahresbeginn für Unmut bei den betroffenen Softwareherstellern. Denn tatsächlich ist die Anpassung der Steuerablaufpläne um diese beiden Werte keine allzu große Umstellung. Das Finanzministerium und die Länder müssen sich hier jedoch abstimmen und dies war über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel offensichtlich nicht möglich. Somit entstand zum Jahresbeginn die peinliche Situation, dass Programmablaufpläne veröffentlicht waren, die offensichtlich falsch waren.

Dies führte dazu, dass einige Softwarehersteller die Umstellungen selbst vornahmen, so dass die Anwender diese Lohnsoftwarelösungen bereits im Januar 2023 mit den korrekten Lohnsteuerberechnungen arbeiten konnten.

Andere Softwarehersteller haben dies hingegen nicht umgesetzt, so dass es bei diesen im März oder April oder Mai 2023 zu Aufrollungen der Abrechnungen ab Januar 2023 kommt.

Für den Anwender sollte diese Aufrollung keinen zusätzlichen Erfassungsaufwand bedeuten, jedoch führen Aufrollungen natürlich zu einem enormen zusätzliche Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Fragen im Personalbüro.

Hinweis: Bitte beachten Sie unbedingt die Ausführungen der Softwarehersteller in den Updateinformationen. DATALINE Lohnabzug arbeitet bereits seit Januar mit der aktuellen Steuerberechnung, bei DATEV steht ein Korrektur-Update seit Ende März zur Verfügung, um die nötigen Korrekturläufe durchführen zu können.

Hier finden Sie das aktuelle BMF Schreiben zum Programmablaufplan 2023 (Stand 13.2.2023)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2023-02-13-geaenderte-PAP-2023-anwendung-ab-dem-1-april-2023-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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