Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten

Derzeit ist das Kurzarbeitergeld in aller Munde. Doch nicht alle Beschäftigten kommen in den Genuss des Kurzarbeitergeldes. So gibt es kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten. Dieser Personenkreis fällt bei den Regelungen zum Kurzarbeitergeld durch das Raster, wie auch die Minijobber.

Kurzarbeitergeld bei Arbeitslosenversicherungspflicht

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Leistungsberechtigt sind daher im Grunde alle Arbeitnehmer, die einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Dies bedeutet beispielsweise für Minijobber, die nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind, dass Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Gleiches gilt auch für die beschäftigten Werkstudenten. Auch für sie gilt: Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten. Denn auch bei den Werkstudenten fehlt es letztlich an der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die den Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründet.

Werkstudenten sind fast versicherungsfrei

Als Werkstudenten gelten Personen, die als ordentlich Studierende an einer Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sind.  Sofern diese Studierenden neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen, gelten sie als Werkstudenten, wenn die Beschäftigung während der Vorlesungszeit an nicht mehr als 20 Stunden die Woche ausgeübt wird und das monatliche Entgelt mehr als 450 Euro beträgt.

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Der Vorteil einer solchen Werkstudentenbeschäftigung liegt in der günstigen versicherungsrechtlichen Beurteilung. Denn anders als bei Minijobbern (450 Euro-Kräfte) fallen die Lohnnebenkosten in Form der Sozialversicherungsbeiträge bei Werkstudenten sehr moderat aus.

Weitere Infos zu Werkstudenten finden Sie hier.

Liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Werkstudent vor, so fallen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung an. Nur zur Rentenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Werkstudent die Beiträge zur Hälfte. Konkret muss der Arbeitgeber bei einem „normalen“ Arbeitnehmer bei 1.000 Euro Entgelt zusätzliche Lohnnebenkosten von rund 200 Euro leisten (der Arbeitnehmer zahlt ebenfalls knapp 200 Euro Sozialversicherungsbeiträge). Der Werkstudent kostet den Betrieb hingegen nur 93 Euro zusätzlich (der Student zahlt auch noch 93 Euro).

Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten

In der jetzigen Lage macht sich die günstige Beitragsberechnung für Werkstudenten jedoch leider (negativ) bemerkbar. Denn durch die fehlende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wird kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten von der Arbeitsagentur gezahlt.

Sollten Sie in Ihrem Betrieb Werkstudenten abrechnen, dann dürfen Sie für diese Werkstudenten kein Kurzarbeitergeld berechnen. Denn der Betrieb wird für die Werkstudenten keine Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes und für die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erhalten.

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