Urlaubsbescheinigung ausstellen bei Beschäftigungsende

Endet ein Arbeitsverhältnis, so ist dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung für den neuen Arbeitgeber auszustellen. Aus dieser Urlaubsbescheinigung geht hervor, wie viel Urlaubstage der Beschäftigte bereits erhalten hat und wie viele gegebenenfalls abgegolten worden sind.

Urlaubsbescheinigung ist Pflicht

Das Ausstellen der Urlaubsbescheinigung ist eine Pflicht für den betrieb. Diese ist in § 6 Bundesurlaubsgesetz geregelt.

§ 6 BUrlG: Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, wann das Arbeitsverhältnis endet.

Arbeitsverhältnis endet in der ersten Jahreshälfte (bis 30. Juni)

Verlässt ein Beschäftigter innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres den Betrieb, darf dieser ein Zwölftel seines Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verlässt zum 31. März das Unternehmen. Er hat einen Jahresurlaubsanspruch von 28 Tagen.

Der Urlaubsanspruch beträgt 7 Tage.

28 Tage x 3 Monate : 12 Monate = 7 Tage

Arbeitsverhältnis endet in der zweiten Jahreshälfte (ab 1. Juli)

Verlässt der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte den Betrieb, hat er Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche). Der Stichtag für vollen Urlaubsanspruch bei einer Kündigung ist immer der 1. Juli des jeweiligen Jahres. Voraussetzung ist lediglich, dass die sechsmonatige Probezeit abgelaufen ist. Der Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber kann um die Anzahl der Urlaubstage gekürzt werden, die innerhalb des Kalenderjahres schon in Anspruch genommen wurden, und muss unter Umständen anhand einer Urlaubsbescheinigung nachgewiesen werden.

Inhalt der Urlaubsbescheinigung

Im Fall einer Kündigung (oder eines anderen Grundes für einen Arbeitgeberwechsel) muss vom bisherigen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss die folgenden Inhalte aufweisen:

  • persönliche Daten des Arbeitnehmers (vollständiger Name, eventuell das Geburtsdatum oder die Anschrift)
  • gesetzlicher Urlaubsanspruch oder Anzahl der Urlaubstage laut Arbeitsvertrag
  • aktuelles Kalenderjahr
  • Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
  • Zeiträume im aktuellen Kalenderjahr, in denen Urlaub genommen wurde
  • Anzahl der Urlaubstage mit finanzieller Abgeltung (Urlaubsabgeltung)
  • eventuell Zusatzurlaub oder Sonderurlaub
  • Datum und Unterschrift des Arbeitgebers
  • Unterschrift des Arbeitnehmers über den Empfang des Schreibens 

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