Rechenwerte 2020

Versicherungspflicht durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Zum Beginn 2020 ist die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung angehoben worden. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) – ist auf 62.550 Euro im Jahr angehoben worden. Was passiert mit den Arbeitnehmern, die bislang oberhalb der JAE-Grenze lagen und nun die JAE-Grenze 2020 unterschreiten.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Durch den Anstieg der allgemeinen JAE-Grenze auf bundeseinheitlich 62.550 Euro jährlich unterschreiten einige Arbeitnehmer, die bislang versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung waren die JAE-Grenze 2020.

Dieses Unterschreiten für zur (sofortigen) Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer müssen sich daher, sofern sie bislang in einer privaten Krankenversicherung (PKV) waren, eine gesetzliche Krankenkasse suchen.

Grundsätzlich kommt es immer zum Eintritt von Versicherungspflicht, wenn die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Dies kann zum Jahreswechsel geschehen, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Jahres erhöht wird und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr die neue Grenze überschreitet. Aber auch im laufenden Jahr, wenn durch eine Änderung des Entgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.

Beispiel Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:

Ein versicherungsfreier Arbeitnehmer (privat krankenversichert) erhält ein Monatsgehalt von 5.200 Euro. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt liegt bei 62.400 Euro. Damit lag er bislang immer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Zum Jahreswechsel 2019/2020 unterschreitet er mit seinem Jahresentgelt jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020. Somit tritt ab 1.1.2020 Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel unterjähriges Unterschreiten:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 6.000 Euro und liegt damit oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab 1.3.2020 reduziert er dauerhaft seine Arbeitszeit um die Hälfte und damit auch sein Entgelt.

Ab 1.3.2020 unterschreitet der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze und es tritt sofort (ab 1.3.2020) Versicherungspflicht ein.

DEÜV-Meldungen bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Unterschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Versicherungspflicht ein. Dies hat auch melderechtliche Auswirkungen. Dieses Unterschreiten ist nämlich als Beitragsgruppenwechsel (oder Einzugsstellenwechsel) zu melden. In der Krankenversicherung ist dieser Arbeitnehmer nämlich bislang über die Beitragsgruppe „0“ (privat krankenversichert) oder „9“ freiwillig gesetzlich versichert abgerechnet worden. Künftig (ab Versicherungspflicht) ist hier nun die Beitragsgruppe „1“ zu melden.

In der Pflegeversicherung ist künftig ebenfalls die „1“ zu melden.

Beispiel Ausscheiden aus privater Krankenversicherung:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer (BGS „0110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 0110)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Zur Info: Ändert sich die Einzugsstelle des Arbeitnehmers, dann ist hier das Meldepaar 31/11 zu melden.

Übrigens: Der Arbeitnehmer muss hier innerhalb von drei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, damit er nicht doppelt Krankenversicherungsbeiträge zahlt.

Beispiel Ausscheiden aus Versicherungsfreiheit als freiwilliges Mitglied

Ein freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer in der GKV (BGS „9110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch weiterhin krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 9111)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Sonderfall kurzzeitiges Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Relativ neu ist eine Änderung aus dem Jahr 2019. Hier wurde in einer Aktualisierung der Hinweise zu JAE-Übergrenzern eine kurzzeitige Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für unschädlich für die Krankenversicherungsfreiheit erklärt. Vorausgesetzt die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze dauert nicht mehr als drei Monate und der Arbeitnehmer kehrt (mit seinem Entgelt) nach der kurzzeitigen Unterschreitung wieder zu den (annähernden) bisherigen Verhältnissen zurück.

Beispiel:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem Jahresentgelt von 80.000 Euro reduziert im März seine Arbeitszeit auf die Hälfte (Jahresarbeitsentgelt bei halber Arbeitszeit 40.000 Euro). Ab April arbeitet er wieder Vollzeit (= 80.000 Euro).

Grundsätzlich wäre ab 1.3.2020 eine Neubeurteilung für den Arbeitnehmer vorzunehmen und es würde Krankenversicherungspflicht eintreten. Hier kommt nun aber die Neuregelung zum Zuge: Da es sich nur um ein kurzzeitiges Unterschreiten von nicht mehr als drei Monaten handelt, bleibt es bei der Krankenversicherungsfreiheit.

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