Ab 01.03.2025 gilt in der Zeitarbeit ein neuer Branchenmindestlohn. Das Einstiegsgehalt liegt nunmehr bei 14,53 Euro brutto je Stunde.
Neue Branchenmindestlöhne Zeitarbeit
Ab 01.03.2025 gelten folgende neue Mindest-Stundenlöhne in den verschiedenen Entgeltgruppen:
- EG 1: 14,53 Euro (vorher 14 Euro)
- EG 2a: 14,85 Euro (vorher 14,31 Euro)
- EG 2b: 15,23 Euro (vorher 14,67 Euro)
- EG 3: 16,21 Euro (vorher 15,62 Euro)
- EG 4: 17,14 Euro (vorher 16,51 Euro)
- EG 5: 19,21 Euro (vorher 18,51 Euro)
- EG 6: 21,33 Euro (vorher 20,55 Euro)
- EG 7: 24,82 Euro (vorher 23,91 Euro)
- EG 8: 26,57 Euro (vorher 25,60 Euro)
- EG 9: 27,87 Euro (vorher 26,85 Euro)
Der neue Branchenmindestlohn für Zeitarbeit findet sich in „Sechste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung“. Die Erhöhung ist die zweite Stufe der Anpassung und gilt bis 30.09.2025. Anschließend wird eine neue Verordnung bzw. ein neuer Branchenmindestlohn erwartet.
Fälligkeit des Mindestlohns
Leiharbeitnehmer müssen den Mindestlohns spätestens am 15. des Folgemonats ausgezahlt bekommen. Das heißt der Märzlohn ist spätestens am 15.4. fällig.
Leiharbeit – was ist das?
Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Betrieb (Verleiher) seine Beschäftigten zeitweise einem anderen Betriebe (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin mit dem Verleiher. Die Regelungen ergeben sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt somit der Verleiher (in der Regel ein Personaldienstleister) seine Arbeitnehmer einem Entleiher (Einsatzbetrieb) für eine bestimmte Zeit zur Verfügung.
Das Arbeitsverhältnis bleibt dabei zwischen Arbeitnehmer und Verleiher/Personaldienstleister bestehen, während der Arbeitnehmer weisungsgebunden beim Entleiher arbeitet.