In der Pflege gelten seit 1.5.2024 höhere Mindestlöhne. Nachdem der Pflege-Mindestlohn im Februar 2024 bereits angehoben worden ist, steht seit 1.5.2024 die nächste Erhöhung an. Dies dürfte zahlreiche Pflegekräfte freuen und für ein Lohnplus sorgen.
Pflege-Mindestlohn
Der Pflege-Mindestlohn steigt ab 1.5.2024. Es bleibt bei der bisherigen Staffelung nach Qualifikation. Es gilt, je höher der Ausbildungsgrad, desto höher der Mindestlohn.
Nach den aktuellen Regelungen wurde der Pflege-Mindestlohn bereits zum 1.2.2024 angehoben, die nächste Anhebung folgt nun ab Mai 2024.
Bereits fest steht die nächste Erhöhung im Juli 2025.
Die Einteilung der verschiedenen Pflege-Mindestlöhne erfolgt nach dem Ausbildungsgrad der Beschäftigten. Es gibt folgende „Gruppen“:
- Pflegehilfskräfte – hierbei handelt es sich um Hilfskräfte in der Pflege.
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte verfügen über eine mindestens einjährige Ausbildung und
- Pflegefachkräfte haben eine abgeschlossene Ausbildung, die für eine Tätigkeit nach § 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt.
Hinweis: Die Regelungen gelten ausdrücklich nicht für Auszubildende.
Neue Pflege-Mindestlöhne ab 2024 im Überblick
Für Pflegehilfskräfte:
- Ab 1.2.2024: 14,15 Euro
- Ab 1.5.2024: 15,50 Euro
- Ab 1.7.2025: 16,10 Euro
Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):
- Ab 1.2.2024: 15,25 Euro
- Ab 1.5.2024: 16,50 Euro
- Ab 1.7.2025: 17,35 Euro
Für Pflegefachkräfte:
- Ab 1.2.2024: 18,25 Euro
- Ab 1.5.2024: 19,50 Euro
- Ab 1.7.2025: 20,50 Euro
Mindestlohn auch für Wegzeiten und Bereitschaftsdienst
Arbeitgeber müssen den Pflege-Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen.
Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.
Mehr Urlaub in der Pflege
Beschäftigte in der Pflege haben einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Der Mehrurlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer Fünftagewoche für 2024 neun Tage.