Nachdem die Krankenversicherungsbeiträge 2025 bereits deutlich steigen, zieht jetzt auch die Pflegeversicherung nach. Der aktuelle Gesundheitsminister Lauterbach hat einen Beitragsanstieg von 0,2 Prozentpunkten für 2025 angekündigt.
Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll steigen
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zuletzt zum 01.07.2023 angehoben. Aktuell beträgt er 3,4 Prozent für Arbeitnehmer mit Kindern und für Kinderlose 4,0 Prozent (inklusive des Beitragszuschlags für kinderlose Arbeitnehmer in Höhe von 0,6 Prozent).
Ab 01.01.2025 soll ein Beitrag von 3,6 % und ein Beitragszuschlag von weiterhin 0,6 % gelten. Der Anstieg des Pflegeversicherungsbeitragssatzes bedeutet eine Kostenerhöhung von jeweils 0,1 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung 2025
Die Beitragslastverteilung wurde im Juli 2023 deutlich erschwert, da Arbeitnehmer mit Kinder unter 25 Jahren eine Beitragsreduktion erhalten. Die Beitragserhöhung 2025 wirkt sich auf den „normalen Pflegeversicherungsbeitragssatz aus. Für 2025 gelten somit folgende Beitragssätze in der Pflegeversicherung:
Mitglieder ohne Kinder | = 4,20% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,4 %) |
Mitglieder mit 1 Kind | = 3,60% (lebenslang) (AN-Anteil: 1,8%) |
Mitglieder mit 2 Kindern unter 25 Jahre | = 3,35% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,55%) |
Mitglieder mit 3 Kindern unter 25 Jahre | = 3,10 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,3 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern unter 25 Jahre | = 2,95% (Arbeitnehmer-Anteil 1,05 %) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahre | = 2,60% (Arbeitnehmer-Anteil 0,8 %) |
Privatversicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, profitieren nicht von der Beitragsreduzierung. Allerdings erhöht sich für den Arbeitgeber der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung auf 1,8 Prozent. Es gilt auch weiterhin die Maximalgrenze, dass der Arbeitgeberanteil für die private Krankenversicherung und Pflegeversicherung maximal die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt.
Gesetzgebung
Die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitragssatzes muss noch im Bundesrat beraten werden.
Verstehe ich dies richtig, wenn ein Kind im Folgemonat über 25 Jahre darf es nicht mehr berücksichtigt werden oder welchen Bezugspunkt wir genommen für die Festlegung der Minderung für Kinder unter 25?
Dies interessiert mich als Softwareentwickler im Bereich Lohn und Gehalt!
Vielen Dank im Voraus
Hallo, ja das stimmt – die Kinder „fallen“ nach Vollendung des 25. Lebensjahres aus der Rechnung raus. Es kann also sein, dass ein Arbeitnehmer dadurch von einem Monat auf den nächsten dadurch einen anderen (höheren Pflegebeitrag zahlen muss.
Viele Grüße
Marc Wehrstedt