In seiner letzten Sitzung 2025 hat der Bundesrat einem gekürzten Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Damit kommen 2025 und 2026 leichte Steuerentlastungen für Arbeitnehmer. Allerdings dürften diese erst verspätet auf dem Lohnzettel zu finden sein.
Das Steuerfortentwicklungsgesetz
Ursprünglich hatte die gescheiterte Ampelkoalition das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht. Nachdem die Regierung zerbrochen ist und ihr eine Mehrheit fehlt, war das Gesetz eigentlich schon abgeschrieben. Doch kurz vor Weihnachten haben sich die ehemaligen Regierungsparteien doch noch auf eine Steuerentlastung für 2025 und 2026 einigen können. Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) zugestimmt.
Damit können die Änderungen ab 01.01.2025 in Kraft treten. Allerdings dürfte die „Steuerentlastung“ erst verspätet (vielleicht zum Wahltermin im Februar 2025?) bei den Arbeitnehmern ankommen. Denn das Bundesfinanzministerium wird es nicht rechtzeitig schaffen, die nötigen Steuerablaufpläne fristgerecht fertigzustellen.
Für Sie in der Lohnabrechnung hat dies zur Folge, dass im Januar und vielleicht auch im Februar mit einem (veralteten) Steuerablaufplan gerechnet werden muss und dann im Februar oder März im Zuge eines Lohnsoftware-Updates die Änderungen in die Abrechnungsprogramme eingebunden werden können. Inklusive der damit verbundenen Korrekturen für die bereits in 2025 gerechneten Abrechnungsmonate.
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Steuertarif – Anpassungen für 2025 und 2026
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz sollen die Bürger steuerlich entlastet werden. Der große Wurf ist es allerdings nicht. Denn tatsächlich wird es nur eine sehr leichte Entlastung für Arbeitnehmer geben, da nur die Inflation ausgeglichen wird. Die tatsächlichen Kostentreiber beim Lohn sind aktuell aber die immer stärker steigenden Sozialversicherungsbeiträge. Daher dürfte die Steuerentlastung am Ende des Tages an den hohen Sozialversicherungsbeiträgen wieder verpuffen.
Konkret sind folgende Maßnahmen beschlossen worden:
– die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro)
– die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 9.600 Euro (2026: 9.756 Euro)
– die Anhebung des Kindergeldes auf 255 Euro (2026: 259 Euro) sowie
– die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um 2,6 % (2026: 2,0 %)
Dies dürfte einer Steuerentlastung von wenigen Euro im Monat entsprechen – im einstelligen Eurobereich.
Die Steuerablaufpläne werden nach der Weihnachtspause also Mitte Januar 2025 erwartet, so dass dann die Softwareersteller mit den Anpassungen und Auslieferung der Lohnsoftware-Updates starten können und vermutlich ab Februar 2025 mit den neuen Steuerwerten die Abrechnungen durchführen können.
Änderungen beim Kindergeld 2025
Das Kindergeld steigt zum 01.01.2025 von aktuell 250 Euro um 5 Euro auf einheitlich 255 Euro pro Kind im Monat. Ab 2026 soll das Kindergeld um weitere 4 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.