Auszubildende erhalten keinen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Dies ist bereits mit der Einführung des Mindestlohns vor über 10 Jahren festgelegt worden. Warum dies so geregelt wurde und wie sich die Beziehung von Mindestlohn und Berufsausbildung inzwischen verändert hat, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Mindestlohn und Berufsausbildung
Grundsätzlich erhalten alle Beschäftigten in Deutschland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben den allgemeinen Mindestlohn. Dieser beträgt im Jahr 12,82 Euro brutto je Stunde. Doch was ist mit den Auszubildenden?
Im Schnitt liegt die Ausbildungsvergütung für Azubis in Deutschland bei rund 1.000 Euro monatlich bei einer 40 Stundenwoche. Die Azubivergütung hängt dabei stark von der Branche und dem Lehrberuf ab, aber laut aktuellen Statistiken ist dies der Durchschnitt.
Dies ist nicht ganz schlecht, aber wenn die Ausbildungsvergütung auf einen Stundenlohn heruntergerechnet wird, dann kommen weniger als 6,00 Euro je Stunde dabei heraus.
Das kann doch nicht sein, gerade wenn der Azubi über 18 Jahre ist, muss doch auch der Mindestlohn gezahlt werden. Verstößt die Beschäftigung von Auszubildenden etwa gegen die Mindestlohnbestimmungen?
Nein, so ist es nicht. Denn im Mindestlohngesetz ist konkret gesagt, dass die Regelungen der Mindestlohnbestimmungen nicht unter das Mindestlohngesetz fallen (§ 22 Absatz 3 MiloG).
Das bedeutet in der Lohnabrechnung, dass für die Auszubildenden die Spielregeln für Minijobber nicht anzuwenden sind. Denn Auszubildende sind vom Gesetzgeber besonders geschützt. Sie sollen nämlich im Rahmen ihrer Ausbildung die Kenntnisse und Fertigkeiten erlernen, die für den (Ausbildungs)Beruf erforderlich sind. Es geht bei der Ausbildung in erster Linie um den Wissenserwerb, also das Erlernen eines Berufs.
Es geht bei einer Ausbildung also nicht vorrangig um den Broterwerb, sondern um den Wissenserwerb. In genau hier liegt dann auch die Begründung, warum für Azubis der Mindestlohn nicht gilt.
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Mindestausbildungsvergütung statt Mindestlohn
So ganz ohne Lohnuntergrenze geht es aber nun auch bei den Azubis nicht mehr. Obwohl die Mindestlohnbestimmungen für Azubis nicht gelten, gibt es seit einigen Jahren bereits eine Regelung für eine Mindestausbildungsvergütung. Dies ist eine Mindestausbildungsvergütung abhängig vom jeweiligen Ausbildungsjahr. Die Mindestausbildungsvergütung wird regelmäßig (jährlich) angepasst.
Mindestausbildungsvergütung 2025
Es gelten ab 1.1.2025 folgende monatliche Werte:
Ausbildungsjahr | Vergütung (brutto/Monat) |
1. Jahr | 682 Euro |
2. Jahr | 805 Euro |
3. Jahr | 921 Euro |
4. Jahr | 955 Euro |