Mindestlohn Gebäudereiniger

Neuer Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk seit Oktober 2022.

Für Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk gilt ein Mindestlohn. Abweichend vom allgemeinen Mindestlohn liegt der Branchen-Mindestlohn oberhalb des allgemeinen Mindestlohns.

Der Branchen-Mindestlohn für Gebäudereiniger ist bereits zum 1.10.2022 gestiegen. Der Mindestlohn ist für Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte und auch Minijobber zu zahlen. Für das Jahr 2023 ist keine erneute Anpassung des Mindestlohns vorgesehen. Eine Erhöhung für Gebäudereiniger soll aber ab 1.1.2024 folgen.

Branchen-Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk

Im Gebäudereiniger-Handwerk gilt bereits seit vielen Jahren ein Branchen-Mindestlohn. Dieser ist über die vergangenen Jahre stetig angehoben worden und liegt (lag) regelmäßig oberhalb des allgemeinen Mindestlohns. Beschäftigte im Gebäudereinigerhandwerk verdienen regelmäßig mehr als den allgemeinen Mindestlohn von aktuell 12 Euro je Stunde. Denn es gilt hier der höhere Branchenmindestlohn für das Gebäudereiniger-Handwerk.

Gebäudereiniger-Handwerk – Lohngruppen

Im Gebäudereiniger-Handwerk gelten mehrere Lohngruppen. Je nach Lohngruppe gilt ein unterschiedlicher Mindestlohn beziehungsweise Lohnuntergrenze.

Im Wesentlichen sind die Lohngruppen 1 und 6 im Gebäudereiniger-Handwerk zu unterscheiden.

Zu Lohngruppe 1 zählen unter anderem:

  • Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;
  • Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen;
  • Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes.

Zu Lohngruppe 6 im Gebäudereiniger-Handwerk gehören unter anderem

  • Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art;
  • Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen.

Besonderheiten Gebäudereiniger-Handwerk – Lohngruppen

Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrags Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4 zu

Mindestlohn der Lohngruppe 6 gilt auch für Arbeitnehmer die Tätigkeiten nach der Lohngruppe 7 oder höher ausführen.

Höhe des Mindestlohns

Der Mindestlohn in der Lohngruppe 1 wurde zum 1.10.2022 auf 13,00 Euro je Stunde angehoben. Vorher galt ein Mindestlohn von 11,55 Euro. Ab 1.1.2024 soll der Mindestlohn dann 13,50 Euro betragen.

In der Lohngruppe 6 gilt seit 1.10.2022 ein Mindestlohn von 16,20 Euro (vorher 14,81 Euro). Ab 1.1.2024 steigt er auf 16,70 Euro.

Mindestlohn Gebäudereinigung 2021

Für die Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung gilt ein Mindestlohn. Es wird dabei unterschieden in Innenreinigung und Glas- und Fassadenreinigung. Der Mindestlohn gilt seit 1. April 2021 und steigt in den nächsten zwei Jahren etwas an. Der Mindestlohn ist an alle Arbeitnehmer in der Gebäudereiniger-Branche mindestens zu zahlen.

Mit der 8. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung sind die Mindestlöhne im Bereich der Gebäudereinigung für die kommenden Jahre geregelt. Sie wurde am 30.03.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Diese Verordnung trat am 1.4.2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.2023. Danach steigt der Mindestlohn in drei Stufen in der Branche. Die Lohnuntergrenzen sind seit Dezember 2020 bundeseinheitlich.

Anmerkung: Der allgemeine Mindestlohn steigt zwar auch, gilt aber nicht für das Gebäudereinigerhandwerk.

Es wird nach zwei Lohngruppen unterschieden, der Innenreinigung und der Glas- und Fassadenreinigung. Dabei erhalten die Reinigungskräfte im Innenbereich einen niedrigeren Stunden-Mindestlohn.

Folgende Tätigkeiten gehören zu den unterschiedlichen Lohngruppen.

Lohngruppe 1 – Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten:

Darunter fallen insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung, wenn diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird, wie beispielsweise bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

Lohngruppe 6 – Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten:

Das ist insbesondere die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen;

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Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1.11.2019, neu eingestellt werden.

Mindestlohn Gebäudereinigung 2021 -2023

Mindestlohn 2021

4/2021 bis 12/2021:

Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten):

Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten):

Mindestlohn 2022

1/2022 bis 12/2022:

Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten):  11,55 Euro – ab 1.10.2022 gilt hier bereits der allgemeine Mindestlohn von 12 Euro

Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten): 14,81 Euro

Achtung: Oktober 2022 gelten höhere Mindestlohnstufen im Gebäudereinigerhandwerk! Lesen Sie hier die aktuellen Entwicklungen

Mindestlohn 2023

1/2023 bis 12/2023:

Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten): 12,00 Euro

Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten): 15,00 Euro

Mindestlohn steigt ab 1.7.2021

Zum 1.7.2021 steigt der Mindestlohn auf 9,60 Euro brutto je Stunde. Für alle Betriebe, die derzeit noch unterhalb des Mindestlohns vergüten, bedeutet dies die Löhne anzupassen.

Mindestlohn steigt Juli 2021

Bereits zum Beginn des Jahres war klar, dass der Mindestlohn in den Jahren 2021 und 2022 mehrfach steigen wird. Zum 1.7.2021 tritt nun die zweite Anpassung im Jahr 2021 in Kraft. Der Mindestlohn beträgt nun 9,60 Euro je Stunde (vorher 9,50 Euro).

Dies bedeutet für Arbeitnehmer, die bislang weniger als 9,60 Euro je Stunde verdienen eine Lohnerhöhung, da die Entgelte entsprechend angepasst werden müssen.

Bei den meisten Vollzeitbeschäftigten dürfte dies kaum Auswirkungen haben, da diese regelmäßig (deutlich) oberhalb des Mindestlohns verdienen. Doch gerade bei Minijobbern und kurzfristigen Aushilfen müssen Sie im Lohnbüro aufpassen.

Achten Sie also ab Juli 2021 besonderes auf diese kleinen Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfsbeschäftigungen.

Monatliche Mindestentgelte beachten

Für einen Vollzeit-Arbeitnehmer mit einer 40-Stunden-Woche, der im Monat 173 Stunden (174 Stunden) arbeitet, ergibt sich ein Mindest-Monatslohn von 1.660,80 Euro (1.670,40 Euro).

Bei einer Teilzeitkraft (20-Stunden-Woche) und 86,5 Stunden monatlich (87 Stunden) ergibt sich ein Mindestlohn von 830,40 Euro (835,20 Euro) im Monat.

Zeitgrenzen Minijobber einhalten

Ein weiterer Punkt, der zu beachten ist: Die Arbeitszeiten der Minijobber. Zahlreiche Minijobber arbeiten zu einem festen monatlichen Entgelt. Damit einher geht aber auch eine regelmäßige Wochenstundenzahl, die sich durch den Anstieg des Mindestlohns ab Juli 2021 verringern könnte. Prüfen Sie daher unbedingt, wie viele Stunden die Minijobber bei Ihnen wöchentlich (monatlich) arbeiten dürfen.

Ab Juli 2021 dürfen Sie Ihre Minijobber (maximal) nur noch 46,875 Stunden (= 450 Euro : 9,60 Euro) monatlich beschäftigen. Bis 30.6.2021 waren es noch 47,36 Stunden (= 450 : 9,50 Euro).

Da es sich hier um eine Änderung des „volle Stundenwertes“ handelt, ist davon auszugehen, dass einige Betriebe hier eine Anpassung vornehmen müssen. Denn bis Ende Juni 2021 waren noch 47 (volle) Stunden im Monat möglich, ab Juli sind es nur noch 46 (volle) Stunden.

Hinweis: Setzen Sie unbedingt auch die Kollegen in Kenntnis, die die Einsatzplanung vornehmen, um Überschreitungen bei den Arbeitszeiten zu vermeiden.

Ab 1.10.2022 beträgt der Mindestlohn 12 Euro je Stunde!

Ausblick: 12 Euro Mindestlohn in Arbeit. (Artikeltipp)http://12 Euro Mindestlohn und die Auswirkungen und Folgen bei Minijobs https://www.minijobs-aktuell.de/12-euro-mindestlohn-geplant/

Ausnahmen vom Mindestlohn

Den allgemeinen Mindestlohn erhält (mindestens) jeder Arbeitnehmer als Bruttostundenlohn. Ausgenommen davon sind jedoch Schüleraushilfen, wenn diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier kann auch ein niedriger Stundenlohn gezahlt werden. In den Sommermonaten dürfte dies auf einige kurzfristige Aushilfen zutreffen. Ob die Möglichkeit der niedrigeren Bezahlung für die Schüleraushilfen jedoch stets genutzt werden sollte, muss jeder Betrieb selbst entscheiden.

Mindestlohn Dachdeckerhandwerk 2021

Zum 1.1.2021 ist der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk angehoben worden. Der aktuelle Tarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk sieht zwei Stufen der Vergütung vor, so dass sich der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk zum 1.1.2021 erhöht.

Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk steigt zum 1.1.2021 auf 12,60 Euro für ungelernte Arbeitnehmer (von 12,40 Euro) und auf 14,10 Euro für gelernte Arbeitnehmer (von 13,60 Euro). Die Höhe des Mindestlohns unterscheidet sich in der Qualifikation der Arbeitnehmer.

Es gilt der Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer. Ungelernte Arbeitnehmer im Sinne der Vereinbarung sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

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Der (höhere) Mindestlohn 2 ist an gelernte Arbeitnehmer zu zahlen. Gelernte Arbeitnehmer im Sinne des Tarifvertrags sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.

  • Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer                        12,60 Euro
  • Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer                             14,10 Euro

Kein Dachdecker-Mindestlohn

Die Regelungen für den Dachdecker-Mindestlohn erfassen einen Großteil der Arbeitnehmer, dennoch sind einige Personenkreise von diesen Regelungen nicht eingeschlossen. Nicht erfasst werden:

  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,
  • Gewerbliches Reinigungspersonal, welches für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
  • Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).

Beispiel:

Ein Dachdecker hat bei einer 40 Stunden-Woche und 21 Arbeitstagen (168 Stunden) einen Stundenlohn (Mindestlohn 2) von 13,60 Euro im Jahr 2020 gehabt. Im Jahr 2021 steigt dieser auf 14,10 Euro.

Monats-Stundenlohn 2020: 168 Stunden x 13,60 Euro = 2.284,80 Euro

Monats-Stundenlohn 2021: 168 Stunden x 14,10 Euro = 2.368,80 Euro (+ 84,00 Euro)

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Pflegemindestlohn steigt ab 1. Juli 2020

Ab 1.7.2020 soll der Pflegemindestlohn in 2020 bereits zum zweiten Mal steigen. Darauf hat sich die Pflegekommission geeinigt. Aber nicht nur die Höhe des Pflegemindestlohns ist hier ein Thema, sondern auch Urlaubstage und Fälligkeit der Zahlung.

Im Pflegebereich gilt bereits seit Jahre ein Pflege-Mindestlohn. Dieser Pflegemindestlohn soll zum 1. Juli 2020 steigen. Darauf hat sich die Pflegekommission geeinigt. Neben dem Anstieg des Pflegemindestlohns wird künftig auch ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte eingeführt und eine Angleichung der Löhne in West und Ost.

Pflegemindestlohn 2020 – steigt ab 1.7.2020

Nach der derzeit geltenden Verordnung gilt für Pflegekräfte, die in einem Pflegebetrieb arbeiten ein Pflegemindestlohn von 11,35 Euro je Stunde in den alten Ländern bzw. 10,85 Euro in den neuen Ländern. Diese Lohnuntergrenzen sollen fortgeschrieben werden bis 30.6.2020 und ab 1.7.2020 soll dann ein höherer Pflegemindestlohn gelten.

Neu vereinbart wurde eine Angleichung der Löhne in Ost und West. Ab 1.9.2021 soll im Pflegebereich ein bundeseinheitlicher Pflegemindestlohn gelten.

Ebenfalls neu ist die Unterteilung der Arbeitnehmer in drei Gruppen. Künftig gelten unterschiedliche Pflegemindestlöhne in Abhängigkeit der Ausbildung und Berufserfahrung. Es gibt künftig folgende Gruppen

  • Pflegehilfskräfte
  • qualifizierte Pflegehilfskräfte
  • Pflegefachkräfte.

Für Arbeitnehmer in Pflegebetrieben, die keine pflegerischen Tätigkeiten ausführen, zum Beispiel Reinigungskräfte oder Gärtner gilt der allgemeine Mindestlohn (2020: 9,35 Euro bundeseinheitlich).

Pflegemindestlöhne ab 2020 für Pflegehilfskräfte

Pflegehilfskräfte erhalten ebenfalls einen Pflegemindestlohn, wenn sie pflegerische Tätigkeiten ausüben.

Pflegemindestlohn ab West inkl. Berlin Ost
1.7.2020 11,60 Euro 11,20 Euro
1.4.2021 11,80 Euro 11,50 Euro
1.9.2021 12,00 Euro 12,00 Euro
1.4.2022 12,55 Euro 12,55 Euro

Pflegemindestlöhne ab 2020 für qualifizierte Pflegehilfskräfte

Neu ist ein eigener Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte (angelernte Pflegehilfskräfte). Dies sind Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit im Pflegebereich.

Pflegemindestlohn ab West inkl. Berlin Ost
1.4.2021 12,50 Euro 12,20 Euro
1.9.2021 12,50 Euro 12,50 Euro
1.4.2022 13,20 Euro 13,20 Euro

Pflegemindestlöhne ab 2020 für Pflegefachkräfte

Neu ist ein eigener Pflegemindestlohn für Pflegefachkräfte, also ausgebildete Pflegekräfte. Diese erhalten ab 1.7.2021 einen bundeseinheitlichen Pflegemindestlohn von 15,00 Euro je Stunde.

Pflegemindestlohn ab West inkl. Berlin Ost
1.7.2021 15,00 Euro 15,00 Euro
1.4.2022 15,40 Euro 15,40 Euro

Pflege: mehr Urlaub für Arbeitnehmer

Die Empfehlung der Pflegekommission enthält auch etwas zum Thema Urlaub. So sollen Pflegekräfte bei einer 5-Tage Woche für das Kalenderjahr 2020 fünf Urlaubstage (also 25 Tage) zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten und für die Kalenderjahre 2021 und 2022 jeweils sechs Urlaubstage (also insgesamt 26 Tage) mehr.

Für Arbeitgeber, die bereits fünf Urlaubstage (bzw. 2021 und 2022 sechs Urlaubstage) mehr als gesetzlich vorgeschrieben gewähren, gilt diese Regelung nicht.

Bei Teilzeitarbeitnehmer ist eine entsprechende Regelung vorgesehen. Das heißt, sie erhalten (anteilig) ebenfalls mehr Urlaub.

Fälligkeit des Pflegemindestlohns vorgezogen – ab 2021

Ab 1.5.2021 soll die Fälligkeit des Pflegemindestlohns vom 15. des Folgemonats auf den letzten des aktuellen Monats (Monats der Arbeitsleistung) vorgezogen werden. Diese Regelung stellt einige Lohnbüros vor erhebliche Probleme, da die Stundenzettel der Arbeitnehmer vielfach noch nicht rechtzeitig in der Lohnbuchhaltung vorliegen und ausgewertet werden konnten.

Fazit: Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Vorschlägen der Pflegekommission folgt und die Vorschläge dann auch zeitnah gesetzlich umgesetzt werden.

Mindestlohn im Elektrohandwerk ab 2020

Im Elektrohandwerk gibt bereits seit einigen Jahren ein Mindestlohn bzw. eine Lohnuntergrenze für Arbeitnehmer im Elektrohandwerk. Diese Elektro-Mindestlohn ist zum 1.1.2020 wieder erhöht worden. Bis Ende 2019 war eine Lohnuntergrenze von 11,40 Euro Brutto-Stundenlohn vereinbart. Mit der neu geltenden Vereinbarung steigt der Mindestlohn in den kommenden fünf Jahren jeweils zum 1. Januar eines Jahres leicht an.

Elektrohandwerk mit neuem Mindestlohn 2020

Der Mindestlohn im Elektrohandwerk ist im „bundesweiten Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken“ geregelt. Derzeit besteht keine Allgemeinverbindlichkeit, obwohl sowohl die Arbeitnehmervertretung also auch die Arbeitgebervertretung anstreben die Allgemeinverbindlichkeit herzustellen. Bislang galt die Allgemeinverbindlichkeit für das Elektrohandwerk.

Sollte der Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dem Wunsch nach Allgemeinverbindlichkeit nachkommen, so profitieren davon rund 500.000 Beschäftigte im Elektrohandwerk. Denn allgemeinverbindliche Mindestlöhne gelten für alle Beschäftigten einer Branche – unabhängig davon, ob die Betriebe tariflich gebunden (Mitgliedschaft in der Innung) sind oder nicht. Kein Betrieb (Arbeitgeber) darf sie umgehen.

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In der (bisherigen) Allgemeinverbindlichkeitserklärung war der Geltungsbereich eingeschränkt. Bislang umfasst er alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind. Der Branchenmindestlohn gilt auch für Elektrohandwerker, die in Betrieben fremder Baubranchen arbeitensofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt. Oder für jene Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.

Elektro-Mindestlohn 2020

IG Metall und der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) haben sich auf einen Tarifvertrag geeinigt. Er trat am 1. Januar 2020 in Kraft und endet ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2024.

Das sind die vereinbarten Mindestlöhne – Lohnuntergrenzen je Stunde:

  • 2020: 11,90 Euro
  • 2021: 12,40 Euro
  • 2022; 12,90 Euro
  • 2023: 13,40 Euro
  • 2024: 13,95 Euro

Beispielrechnung:

Ein Arbeitnehmer im Elektrohandwerk (Elektriker) erhält den Mindestlohn ab 1.1.2020 in Höhe von 11,90 Euro.

Bei einer 40-Stundenwoche entspricht dies einem Monatsbrutto von ca. 2.058 Euro Bruttoentgelt (= 173 Stunden x 11,90 Euro). In der Steuerklasse I sind dies ca. 1.450 Euro Nettoentgelt.

Mindestlohn 2020 steigt

Ende 2019 haben wir fünf Jahre Mindestlohn in Deutschland. Der 2015 eingeführte allgemeine Mindestlohn hat sich in dieser Zeit stetig erhöht und steigt ab 2020 nochmals. Der allgemeine Mindestlohn 2020 beträgt 9,35 Euro brutto je Stunde.

Mindestlohn – Historie

Der Mindestlohn wurde in Deutschland zum 1.1.2015 unter der damaligen Arbeitsministerin Andrea Nahles eingeführt. Zur Einführung im Jahr 2015 betrug er 8,50 Euro brutto je Stunde. Dieser Wert galt bis einschließlich 31.12.2016.

In den Jahren 2017 und 2018 wurde er von der zuständigen Mindestlohnkommission auf 8,84 Euro festgelegt. Im Jahr 2019 beträgt er 9,19 Euro je Stunde. Ab 2020 wird der Mindestlohn abermals erhöht, so dass ab 1.1.2020 der allgemeine Mindestlohn bei 9,35 Euro je Stunde liegt.

Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass grundsätzlich kein Arbeitnehmer einen geringeren Stundenlohn haben darf. Es gibt allerdings einige Ausnahmen (siehe unten), bei denen auch geringere Stundenlöhne zulässig sind.

Verdient ein Arbeitnehmer bislang unterhalb des neuen Mindestlohns 2020, so müssen Sie ab Januar 2020 den höheren Mindest-Stundenlohn für den Arbeitnehmer abrechnen. Ansonsten drohen empfindliche Bußgelder, wenn ein zu niedriger Lohn – unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns gezahlt wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen Stundenlohn von 9,20 Euro.

Im Jahr 2019 liegt der allgemeine Mindestlohn bei 9,19 Euro, somit verdient der Arbeitnehmer oberhalb des Mindestlohns. Ab 1.1.2020 steigt der allgemeine Mindestlohn auf 9,35 Euro, so dass der Arbeitnehmer „unter Mindestlohn“ verdienen würde. Daher hat hier eine Lohnerhöhung zum 1.1.2020 auf mindestens 9,35 Euro je Stunde zu erfolgen.

Mindestlohn 2020: Auswirkungen in der Lohnpraxis

Die Erhöhung hat vielfach kaum Auswirkungen auf die vollzeitbeschäftigen Arbeitnehmer. Denn hier liegen die Stundenlöhne meist höher. Natürlich sollten Sie auch Ihre Vollzeitbeschäftigten hinsichtlich des Mindestlohns überprüfen, es sind dabei aber in aller Regel kaum Lohnanpassungen zu erwarten.

Anders sieht dies jedoch bei den Minijobbern aus. Hier arbeiten viele Minijobber durchaus im Mindestlohnbereich, so dass Sie hier genau prüfen sollten, ob der Stundenlohn bei allen Minijobbern ab 2020 mindestens bei 9,35 Euro liegt. Unterschreitet ein Arbeitnehmer diesen Wert, so steht zum 1.1.2020 eine entsprechende Lohnerhöhung an.

Artikeltipp: Mehr zum Thema Mindestlohn und Minijobs 2020

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