Vollarbeiterrichtwert 2019 für Arbeitsstunden im Lohnnachweis

Zum Jahreswechsel stehen in den Betrieben auch wieder die jährlichen Lohnnachweises an die Unfallversicherung, also an die Berufsgenossenschaft im gewerblichen Bereich an. Hier sind neben der Lohnsumme aller Beschäftigten auch die Arbeitsstunden zu melden. Dies stellt viele Betriebe jedoch vor Probleme, da die tatsächlichen Stunden in den Lohnprogrammen meist nicht erfasst sind. Die Lösung ist die Verwendung des Vollarbeiterrichtwerts für die Arbeitsstundenangaben im Lohnnachweis.

Vollarbeiterrichtwert – was ist das

Der Vollarbeiterrichtwert ist eine pauschale Stundenangabe für das Kalenderjahr, welcher im Lohnnachweis verwendet werden kann.

Der Vollarbeiterrichtwert für das Kalenderjahr 2019 beträgt 1.570 Stunden für einen Vollzeitbeschäftigten. Es gilt als Vollzeitarbeitnehmer, derjenige, der Vollzeit innerhalb des Betriebes arbeitet. Es ist keine feste Stundenzahl, z. B 40-Stunden-Woche, vorgeschrieben.

Eine aktualisierte Version des Artikels für das Meldejahr 2020 finden Sie hier.

Somit kann der Vollarbeiterrichtwert in einem Betrieb für einen Mitarbeiter mit einer Wochenstundenzahl von 38,5 Stunden angesetzt werden und in einem anderen Betrieb mit einer 40 Stunden-Woche.

Beispiel:

In einem Betrieb wird betriebsüblich 40 Stunden je Woche gearbeitet. Ein Vollzeit-Arbeitnehmer ist das komplette Jahr 2019 beschäftigt gewesen.

Im Lohnnachweis kann für die Arbeitsstunden der Wert von 1.570 Stunden angegeben werden.

Vollarbeiterrichtwert bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn

Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht das komplette Jahr, so ist der Vollarbeiterrichtwert auf den Beschäftigungszeitraum zu reduzieren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nimmt eine Vollzeit-Beschäftigung am 1.7. auf. Im Lohnnachweis ist somit nur der Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. zu bescheinigen.

Für den Lohnnachweis sind also nur 785 Stunden (nach dem Vollarbeiterrichtwert zu melden (= 1.570 Stunden : 2).

Übrigens: Das gilt natürlich analog auch, wenn ein Arbeitnehmer unterjährig das Beschäftigungsverhältnis beendet.

Vollarbeiterrichtwert bei Teilzeitkräften

Natürlich kann der Vollarbeiterrichtwert auch bei Teilzeitkräften verwendet werden. Hier ist der Vollarbeiterrichtwert entsprechend im Verhältnis der individuellen Teilzeit-Wochenstunden zur betriebsüblichen Vollzeitarbeit zu reduzieren (kürzen).

Beispiel:

Eine Teilzeitkraft arbeitet 25 Stunden je Woche. Die betriebsübliche Vollzeitarbeit beläuft sich auf 40 Stunden je Woche.

Der Vollarbeiterrichtwert ist hier im Verhältnis 25 / 40 zu kürzen.

1.570 Stunden x 25 : 40 = 981,25 Stunden (anteiliger Vollarbeiterrichtwert).

Hier wären für die Teilzeitkraft 981 Stunden (nach dem Vollarbeiterrichtwert im Lohnnachweis zu melden.

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