Arbeitslosenversicherung: Beitragssatz 2020 sinkt

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent ab 1.1.2020. Die Entlastung für den Betrieb beträgt 0,05 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2019.

Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung

Die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung kam überraschend. Das Bundeskabinett zaubert am 18.11.2019 auf Schloß Meseburg die Beitragssatzsenkung aus dem Hut. Natürlich werden Beitragssatzsenkungen von allen Beteiligten positiv aufgenommen, so dass die Koalition für diese Maßnahme Applaus von vielen Seiten bekommt.

Die Senkung des Beitragssatzes soll bis Ende 2022 bestehen bleiben, somit haben die Betriebe in den nächsten Jahren etwas Planungssicherheit bei der Kalkulation der Lohnnebenkosten.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 3.000 Euro Bruttoentgelt.

Arbeitgeberbelastung Arbeitslosenversicherung:

3.000 Euro x 1,2 % = 36,00 Euro

Arbeitnehmerbelastung Arbeitslosenversicherung:

3.000 Euro x 1,2 % = 36,00 Euro

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2020

Die weiteren Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben 2020 unverändert zum Vorjahr. In der Krankenversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent (jeweils 7,3 Prozent für Arbeitgeber und Arbeitnehmer), der ermäßigte Beitragssatz 14,0 Prozent (jeweils 7,0 Prozent), zur Rentenversicherung 18,6 Prozent (je 9,3 Prozent) und zur Pflegeversicherung 3,05 Prozent.

In der Krankenversicherung kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz hinzu und in der Pflegeversicherung für kinderlose Arbeitnehmer der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25 Prozent.

Daneben haben die Arbeitgeber (weiterhin) unverändert 0,06 Prozent Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

Beitragssätze sinken leicht – Belastung steigt jedoch

Durch die Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitragssatzes und den unveränderten Beitragssätzen in den übrigen Sozialversicherungszweigen kommt es zu einer Entlastung der Arbeitgeber zum Jahreswechsel. Hierbei muss allerdings bedacht werden, dass die Beitragsbemessungsgrenzen zum Jahreswechsel steigen, so dass viele Betriebe insgesamt einen höheren Beitrag zahlen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 7.000 Euro Bruttoentgelt (alte Länder).

Arbeitgeberbelastung Arbeitslosenversicherung 2019:

6.700 Euro x 1,25 % = 83,75 Euro

Arbeitgeberbelastung Arbeitslosenversicherung 2020:

6.900 Euro x 1,2 % = 82,80 Euro (0,95 Euro Einsparung)

ABER:

Arbeitgeberbelastung Rentenversicherung 2019:

6.700 Euro x 9,3 % = 623,10 Euro

Arbeitgeberbelastung Rentenversicherung 2020:

6.900 Euro x 9,3 % = 641,70 Euro (18,60 Euro Belastung)

Hinweis: Beitragsbemessungsgrenzen 2020

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