BAG-Urteil zu Kündigungsschutz und Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil klargestellt, dass der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit vor jedem einzelnen Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit greift. Dabei ist es nicht relevant, ob die einzelnen Zeiträume in einem gemeinsamen oder in mehreren Anträgen angemeldet wurden.

Im verhandelten Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer während dessen Probezeit gekündigt. Der Arbeitnehmer hatte jedoch seine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes in vier Zeiträume aufgeteilt. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte kurz vor Beginn des zweiten Abschnitts. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer erfolgreich.

Der Betrieb hatte mit seiner Argumentation, dass der besondere Kündigungsschutz nur für den ersten Abschnitt der Elternzeit gelte, keinen Erfolg.

Denn nach Auffassung des Gerichts ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem Elternzeitabschnitt einsetzt. Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte über einen Antrag anmeldet. Ferner, so das Gericht ändere auch die bestehende Probezeit nichts an der Auffassung.

(BAG-Urteil vom 18.06.2026, 2 AZR 213/25).

zuletzt aktualisiert am 23.10.2026

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