Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich ändert sich 2021 die Berechnungsformel. Konkret werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Midijobber mittels eines neuen Faktors F berechnet. Dies führt oft zu einer geringe Nettoentlastung für die Midijobber.
Midijobs 2021 – Personenkreis
Der Personenkreis der Midijobber ändert sich auch 2021 nicht. Als Arbeitnehmer im Übergangsbereich (Midijobber) gelten auch 2021 Personen, deren regelmäßiges Entgelt innerhalb de Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt. Es handelt sich dabei um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (also keine Minijobber). Nur wenn es sich um Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs handelt, wird diese besondere Beitragsberechnung angewendet.
In Ihrer Lohnsoftware müssen Sie dafür regelmäßig ein entsprechendes Midijob-Kennzeichen setzen.
Midijobs – Besondere Beitragsberechnung
Besonders an den Arbeitnehmern im Übergangsbereich ist die Beitragsberechnung. Hier werden die Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) anhand einer (reduzierten) beitragspflichtigen Einnahme bemessen und nicht nach dem tatsächlichen Entgelt.
Das gilt jedoch nur für den Gesamtbeitrag je Versicherungszweig. Denn die Arbeitgeber tragen die Beitragslast aus den tatsächlichen Entgelten. Es kommt hier also zu einer Mehrbelastung der Betriebe. Die Beiträge werden auch hier von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, doch zahlen die Betriebe einen (prozentual) höheren Anteil. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil.
Berechnung Midijobs 2021 – Faktor F
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung steigt 2021 auf 1,3 Prozent. Durch die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ändert sich auch der Faktor „F“ und damit die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber 2021. Positiv für die Midijobber: Es bleibt etwas mehr Nettoentgelt.
Midijob-Berechnungsformel 2021
Der Faktor F ermittelt sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da ab 2021 der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent gestiegen ist, gilt für 2021 ein neuer Faktor „F“.
Der Faktor F für die Berechnungsformel der Midijobber, resultiert letztlich aus den Sozialversicherungsbeitragssätzen des jeweiligen Jahres. Der Faktor „F“ beträgt 2021 0,7509. Da sich die weiteren Sozialversicherungsbeitragssätze nicht geändert haben, wirkt sich nur die Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf den Faktor F aus. Die Anhebung des Insolvenzgeldumlagesatzes spielt keine Rolle.
Für die Berechnung des Faktors „F“ bildet ein Gesamtversicherungsbeitragssatz von 39,95 Prozent die Grundlage für das Jahr 2021 (Krankenversicherung: 14,6 Prozent; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz KV 1,3 Prozent; Rentenversicherung 18,6 Prozent; Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent; Pflegeversicherung 3,05 Prozent).
Grundlage für die Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern innerhalb des Übergangsbereichs (Midijobber) ist für das Jahr 2021 folgende vereinfachte Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme 2021:
1,1318765 x AE – 171,4394118
Beispiel Faktor F:
Ein Midijobber verdient monatlich 1.000 Euro.
Beitragspflichtige Einnahme 2021:
1,1318765 x 1.000 – 171,4394118= 960,44 Euro
Beitragspflichtige Einnahme 2020:
1,130870588 x 1.000 Euro – 170,1317647 = 960,74 Euro
Zur Beitragsberechnung werden ab 2021 als beitragspflichtige Einnahme 960,44 Euro herangezogen. Also etwas weniger als noch im Jahr 2020.
Im Vergleich zum Vorjahr vermindert sich die beitragspflichtige Einnahme, so dass Midijobbern 2021 ein (etwas) höheres Nettoentgelt bleibt, wenn sich keine anderen Abzüge geändert haben (zum Beispiel der kassenindividuelle Zusatzbeitrag).
Für Arbeitgeber ändert sich hingegen nichts. Denn die Beitragsanteile der Arbeitgeber werden (weiterhin) aus dem vollen Entgelt (im Beispiel 1.000 Euro) berechnet. Das heißt, der Arbeitgeber muss 2021 die höheren Insolvenzgeldumlagebeiträge zahlen und einen etwaigen höheren Zusatzbeitragssatz (den Arbeitgeberanteil) zur Krankenversicherung.
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