BKK Mobil Oil Umlagesätze erhöht

BKK Mobil Oil erhöht die Umlagesätze

Die BKK Mobil Oil ist eine der größten Betriebskrankenkassen in Deutschland. Ab 1.9.2020 hat die BKK Mobil Oil mit Sitz in Hamburg die Umlagesätze deutlich erhöht.

BKK Mobil Oil erhöht die Umlagesätze ab September 2020

Die BKK Mobil Oil hat ab 1.9.2020 die Umlagesätze zur U1-Umlagekasse angehoben. Die Erhöhung betrifft alle drei Umlagevarianten, so dass Arbeitgeber, die Beschäftigte haben, die bei der BKK Mobil Oil versichert sind, nun höhere Umlagebeiträge zahlen müssen.

Bei der BKK Mobil Oil gibt es drei Umlagevarianten zur U1-Umlagekasse, die der Betrieb wählen kann. Der Arbeitgeber kann einen Erstattungssatz von 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent wählen. Je höher die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall, desto teurer (höher) sind di monatlichen Beiträge.

Betriebskrankenkassen erhöhen die Umlagesätze

Bislang (bis 31.8.2020) betrugen die Umlagesätze 3,4 Prozent (80 Prozent Erstattung), 1,8 Prozent (60 Prozent Erstattung) bzw. 1,5 Prozent (50 Prozent Erstattung). Ab 1.9.2020 gelten folgende Beitragssätze

  • 80 Prozent Erstattung – 4,1 Prozent Beitragssatz
  • 60 Prozent Erstattung – 2,2 Prozent Beitragssatz
  • 50 Prozent Erstattung – 1,8 Prozent Beitragssatz

Beispiel:

Ein Betrieb hat mehrere Arbeitnehmer bei der BKK Mobil Oil versichert. Die Summe des beitragspflichtigen Entgelts beträgt im August 2020 und auch im September 2020 jeweils 10.000 Euro. Der Arbeitgeber hat die höchste Erstattungsvariante (80 Prozent) bei der Kasse gewählt.

Im August 2020 betrug der Beitrag zur U1 Umlagekasse 340 Euro. Ab September 2020 erhöht sich dieser auf 410 Euro monatlich (+ 70 Euro).

BKK Mobil Oil erhöht die Umlagesätze ab September 2020

Nicht betroffen von er Beitragserhöhung ist die U2-Umlagekasse. Hier erhebt die BKK Mobil Oil unverändert einen Beitragssatz von 0,4 Prozent.

BKK Mobil Oil Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag der BKK Mobil Oil verändert sich ebenfalls nicht zum 1.9.2020. Er beträgt unverändert 1,1 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Dies entspricht übrigens dem vom Gesetzgeber vorgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.

Anmerkung: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine vom Gesetzgeber kalkulierte Rechengröße, die im Vorfeld bekanntgegeben wird. Diese „durchschnittliche Zusatzbeitragssatz“ entspricht nicht dem tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen.

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