Ab 2024 werden neue Elternzeit-Meldungen für die Betriebe eingeführt. Hintergrund ist ein Informationsdefizit der Krankenkassen über die Wiederaufnahme der Beschäftigung. Leider sieht die Sozialversicherung wieder einmal die Lösung in einer neuen Sozialversicherungsmeldung für die Betriebe, anstatt einen digitalen Austausch zwischen den Behörden anzustreben. Für die Betriebe bedeutet dies ab 2024 neue Meldepflichten.
Neue Meldepflicht bei Elternzeit
Ab 1.1.2024 sollen Betriebe für die gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, neue Meldungen bei Elternzeit erstatten. Diese Meldepflicht gilt nicht für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (Minijobber) und auch nicht für Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind.
Künftig sollen die Elternzeiten zusätzlich gemeldet werden, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Elternzeit unterbrochen werden.
Ziel der Regelung ist es, der Krankenkasse die Elternzeit-Zeiträume zu melden, in denen keine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Denn für diese Zeiträume besteht die Kassen-Mitgliedschaft fort.
Neue Meldegründe ab 2024
Für die neuen Elternzeit-Meldungen werden die neuen Meldegründe „17“ und „37“ eingeführt. Der Abgabegrund „17“ markiert den Beginn der Elternzeit und Abgabegrund „37“ das Ende der Elternzeit. Neben dem Abgabegrund ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie die Adresse in der Meldung anzugeben sowie die Arbeitgeberdaten.
Die Beginn-Meldung enthält den tatsächlichen Elternzeit-Beginn und ist mit der nächsten Abrechnung bzw. spätestens nach 6 Wochen mittels Ausfüllhilfe zu melden.
Die Ende-Meldung enthält das tatsächliche Elternzeitende sowie den Beginn der Elternzeit. Auch hier gilt als Abgabefrist die nächste Entgeltabrechnung bzw. eine 6-wöchige Frist mittels einer Ausfüllhilfe.
Die neuen Meldegründe werden in Ihrer Lohnsoftware ab 2024 bereitgestellt werden und in aller Regel über eine besondere neue Fehlzeit (Abwesenheit) zu melden sein.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin befindet sich nach ihrer Entbindung in Elternzeit. Die Schutzfrist und der Mutterschaftsgeldbezug endet zum 25.5.2024.
Ab 26.5.2024 ist dann die Elternzeit (mit Grund „17“) zu melden.
Beschäftigung während der Elternzeit
Komplizierter wird es, wenn der/die Beschäftigte während der Elternzeit eine „mehr als geringfügig“ entlohnte Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufnimmt. Dann besteht nämlich in dieser Beschäftigung wieder Krankenversicherungspflicht, so dass die „Elternzeit-Meldepflicht“ entfällt.
Endet jedoch die versicherungspflichtige Beschäftigung wieder während der Elternzeit, so lebt die Meldepflicht wieder auf, die „Elternzeit“ ist dann wieder zu melden.
Konkret bedeutet dies, dass die neuen Elternzeit-Meldungen nicht erstattet werden müssen, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit ausgeübt wird.
Anders sieht es aus, wenn während der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung, zum Beispiel ein Minijob, beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird. In diesem Fall sind die neuen Elternzeit-Meldungen zu erstatten.
Wechselt die Beschäftigte während der Elternzeit von einer geringfügigen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung – oder umgekehrt – sind die Zeiträume ohne krankenversicherungspflichtige Beschäftigung zu melden.
Wechselt der oder die Beschäftigte während der Elternzeit die Krankenkasse, sind ebenfalls Meldungen zu erstatten. Sollte das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit enden, so ist das Elternzeit-Ende und das Ende der Beschäftigung jeweils zu melden. Sie sehen, es kann kompliziert werden.
Neue Meldegründe Elternzeit
Die neuen Meldegründe sollen ab 1.1.2024 eingeführt werden. Aktuell haben die Sozialversicherungsträger jedoch erst ein Konzept vorgestellt, so dass das Verfahren tatsächlich erst im Laufe des Jahres 2024 oder später in der Praxis ankommen dürfte.
Die Regelungen sollen erst ab einem Elternzeit-Beginn ab 1.1.2024 gelten, so dass für Beschäftigte, die sich über den 31.12.2023 bereits in Elternzeit befinden, keine Elternzeit-Ende-Meldungen zu erstatten sind.