Archiv der Kategorie: DEÜV-Meldungen

Meldeverfahren Sozialversicherung

Rechtskreistrennung 2025 – nicht ganz

Im Jahr 2025 entfällt die Rechtskreistrennung bei den Sozialversicherungsmeldungen. Es muss dann nicht mehr in den Meldungen zwischen Ost und West unterschieden werden. Für Sie in der Entgeltabrechnung bleibt die Rechtskreistrennung aber weiterhin in der Lohnabrechnung bestehen. Denn für die Beitragsnachweise sind weiterhin die Rechtskreise zu trennen.

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Betriebsdatenpflege – Initialmeldung ist Pflicht

Betriebe müssen bis spätestens 31.05.2024 eine Initialmeldung des Datensatzes zur Betriebsdatenpflege (DSBD) an die Annahmestelle der Bundesagentur für Arbeit senden. Hintergrund ist die Einrichtung eines Unternehmensbasisdatenregisters. Dabei werden die Unternehmensnummern (UV) und die Betriebsnummern einander zugeordnet.

Betriebsnummerndatei

Die Betriebsdaten aller Arbeitgeber sind in der von allen Sozialversicherungsträgern genutzten Betriebsstättendatei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gespeichert. Die erforderlichen Betriebsdaten des Arbeitgebers werden erstmalig bei der Vergabe einer Betriebsnummer durch den Betriebsnummern-Service (BNS) der BA in Saarbrücken erfasst. Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

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Krankenkassen Zusatzbeitrag 2024 – Barmer legt zu

Im Dezember haben die Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge für 2024 nach und nach bekanntgegeben. Bei zahlreichen Kassen bleiben die Zusatzbeiträge unverändert oder steigen leicht. Die Barmer als zweitgrößte Krankenkasse der Republik erhöht hingegen kräftig den Zusatzbeitragssatz.

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Elternzeit – neue Meldegründe ab 2024

Ab 2024 werden neue Elternzeit-Meldungen für die Betriebe eingeführt. Hintergrund ist ein Informationsdefizit der Krankenkassen über die Wiederaufnahme der Beschäftigung. Leider sieht die Sozialversicherung wieder einmal die Lösung in einer neuen Sozialversicherungsmeldung für die Betriebe, anstatt einen digitalen Austausch zwischen den Behörden anzustreben. Für die Betriebe bedeutet dies ab 2024 neue Meldepflichten.

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Kennzeichen „Saison-Arbeitnehmer“

Saisonarbeitskräfte werden in zahlreichen Branchen eingesetzt. Oftmals geht wenig bis nichts ohne diese Saison-Aushilfen. Daher sollten Ihnen im Lohnbüro die Regelungen zu den Saison-Arbeitskräften geläufig sein.

Ein Saison-Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristet Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken (§ 188 Absatz 5 Satz 6 SGB V).

Werden die Mitarbeiter aus dem Ausland nach deutschem Sozialversicherungsrecht beurteilt und sind dann (in Deutschland) sozialversicherungspflichtig, so gibt es eine besondere „Meldevorschrift“. In der Anmeldung zur Sozialversicherung müssen diese Personen nämlich besonders gekennzeichnet werden.

Hierfür gibt es ein eigenes Kennzeichen „Saison-Arbeitnehmer“, welches bei der Anmeldung (Abgabegrund „10“) für diesen Personenkreis zu melden ist.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass zum Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch die Versicherungspflicht endet. Es endet aber nicht automatisch die Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Vielmehr wird die Mitgliedschaft fortgesetzt (wenn keine andere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber besteht). Daher ist die Krankenkasse verpflichtet, den versicherten anzuschreiben und die weitere Versicherung/Mitgliedschaft abzuklären.

Kommt hier keine Rückmeldung, so tritt die obligatorische Anschlussversicherung ein und es entsteht für den Versicherten Beitragspflicht.

Bei Ausländern, die nach der Saisonarbeit in Deutschland jedoch wieder in ihr Heimatland zurückkehren und damit in Deutschland in aller Regel postalisch nicht mehr erreichbar sind, endeten diese Kontaktversuche regelmäßig mit „unbekannt verzogen“.   

Aus diesem Grund wurde das Kennzeichen „Saison-Arbeitnehmer“ eingeführt, damit sich der Verwaltungsaufwand der Kassen reduziert. Denn bei Arbeitnehmern, die als Saison-Arbeitnehmer gekennzeichnet sind, entfällt dieses Verfahren zur Feststellung der Anschlussversicherung.