Feiertagslohn kann nicht per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitgeber für Arbeitszeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, das Arbeitsentgelt zahlen, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Zeitungszustellers entschieden (BAG, Az: 5 AZR 352/18).
BAG-Urteil: Kein Ausschluss von Feiertagslohn
Flexible Arbeitsverträge dürfen nicht so gestaltet werden, dass über Vertragsklauseln grundsätzlich Feiertage von den Arbeitszeiten ausgenommen sind und dadurch dann Feiertagslohn letztlich ausgeschlossen wird. Dies verstößt laut dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf die Entgeltfortzahlung an Feiertagen (§ 2 EFZG).
Im verhandelten Sachverhalt hatte ein Unternehmen Zeitungszusteller für die arbeitsfreien gesetzlichen Feiertage Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag keinen Feiertagslohn gezahlt. Die Zeitungszusteller haben jeweils von Montag bis Samstag die Zeitungen auszutragen. Als Arbeitstage gelten aber nur die Tage, an denen die Zeitung auch im Zustellgebiet erscheint. Zur Begründung führte der Verlag an, dass an diesen Feiertagen keine Zeitung erscheint und somit auch keine Zustellung erfolgen könne. Die Arbeit sei also nicht nur wegen des Feiertages ausgefallen.
Dieser Sicht folgte das BAG jedoch nicht. Vielmehr sei an diesen Feiertagen die Vergütung zu leisten, die ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre.
In diesem Punkt bekamen die Zeitungszusteller vor dem BAG Recht – wie im Übrigen auch schon in den Vorinstanzen. Aber auch bei der Berechnung des Feiertagslohns stellte sich das BAG auf die Seite der Arbeitnehmer. Denn bei der Vergütung der Zeitungszusteller sind einige Besonderheiten zu beachten, da sie keinen festen Monatslohn erhalten, sondern einen täglichen Grundlohn und zusätzlich einen Stücklohn.
Es handelt sich hier also um (teilweise) täglich schwankende Entgelte, so dass das BAG der Sichtweise der Zeitungszusteller folgte und die Berechnung des Feiertagslohns in Anlehnung an die Berechnung des Urlaubsgeldes, also dem Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate abstellte.