Als Feiertagslohn wird das Entgelt bezeichnet, welches der Arbeitnehmer an Feiertagen erhält, obwohl er an diesen Feiertagen nicht arbeitet. Es handelt sich dabei letztlich um „Entgeltfortzahlung“ an Feiertagen. Hierfür hat sich der Begriff „Feiertagslohn“ etabliert.
Konkret bedeutet dies für die Lohnabrechnung, dass die Arbeitnehmer für Tage, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallen, so zu vergüten sind, als wenn sie Arbeit geleistet hätten.
Anders betrachtet, kann auch gesagt werden, da die Arbeitnehmer aufgrund des Feiertags an der Arbeit gehindert werden, erhalten sie für diesen Tag Feiertagslohn.
Gesetzlich ist der Feiertagslohn im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2 Absatz 1 EFZG) geregelt.
„Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“
Feiertagslohn – Auswirkungen Entgeltabrechnung
In der Lohnabrechnung sind somit Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, so zu behandeln als ob die Arbeitnehmer gearbeitet hätten. Dies ist bei Gehaltsempfänger mit einem festen monatlichen Entgelt kein Problem. Sie erhalten einfach das Entgelt, welches ohne Feiertage gezahlt worden wäre.
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Bei Stundenlöhnern ist es etwas komplizierter. Hier sind Tage, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags nicht mit Arbeitsstunden versehen sind, mit den vereinbarten Arbeitsstunden zu vergüten – also das Entgelt fortzuzahlen.
Beispiel:
Ein Franz Fuß arbeitet montags bis freitags 8 Stunden und erhält dafür 15 Euro je Stunde. Er arbeitet in Niedersachsen.
Im Mai 2024 ergibt sich laut Zeiterfassung eine Arbeitsstundenzahl von 152 Stunden, an denen Arbeit geleistet wurde, daneben ist am 1.5. (Maifeiertag), 9.5. (Christi Himmelfahrt) und am 20.5. (Pfingstmontag) die Arbeit aufgrund der Feiertage ausgefallen. Da an diesen Tagen normalerweise gearbeitet worden wäre (ohne die Feiertage), erhält Herr Fuß an diesen Tagen Feiertagslohn (für 24 Stunden).
Abrechnung
Stundenlohn: 152 Stunden x 15 Euro = 2.280 Euro
Feiertagslohn: 24 Stunden x 15 Euro = 360 Euro
Gesamtentgelt 2.640 Euro
Anmerkung: Am 30.5.2024 ist Fronleichnam. Dies ist in einigen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag, so dass dort auch für den 30.5. Feiertagslohn zu zahlen ist.
Wichtig: Feiertagslohn nur bei Arbeitsausfall
Der Anspruch auf Feiertagslohn besteht jedoch nur, wenn die Arbeit auch tatsächlich aufgrund eines Feiertages ausfällt. Wird an den Feiertagen normalerweise auch nicht gearbeitet, so erhält ein Arbeitnehmer keinen Feiertagslohn für den Feiertag.
Beispiel:
Lars Luft arbeitet in Teilzeit Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeweils 8 Stunden. Er arbeitet in Bayern und erhält einen Stundenlohn von 20 Euro.
Im Mai 2024 wurde laut Zeiterfassung an 88 Stunden gearbeitet. Am 1.5. (Mittwoch), am 9.5 und 30.5. (Donnerstage) wurde aufgrund von Feiertagen nicht gearbeitet. Da er an diesen Tagen normalerweise gearbeitet hätte, erhält er zusätzlich für 24 Stunden Feiertagslohn.
Abrechnung
Stundenlohn: 88 Stunden x 20 Euro = 1.760 Euro
Feiertagslohn: 24 Stunden x 20 Euro = 480 Euro
Gesamtentgelt 2.240 Euro