Feiertagslohn und Feiertagszuschläge im Mai 2024

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Feiertagslohn und Feiertagszuschlägen?

Feiertagslohn Feiertagszuschlag

Der Mai 2024 ist gespickt mit Feiertagen. Da stellt sich in der Lohnabrechnung schnell die Frage, wann ist Feiertagslohn zu zahlen und wann sind Feiertagszuschläge fällig. Und was ist überhaupt der Unterschied.

Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Der Unterschied ist schnell erklärt. Beim Feiertagslohn handelt es sich um Entgeltfortzahlung an einem Feiertag, an dem die Arbeit (feiertagsbedingt) ausfällt. Dies ist bei vielen Arbeitnehmern, die in einer 5-Tage-Woche arbeiten, regelmäßig Christi Himmelfahrt (Donnerstag). Aufgrund des Feiertags fällt die Arbeit am Feiertag aus. Wäre kein Feiertag, hätten die Arbeitnehmer gearbeitet. Für den Mai 2024 gilt dies auch für den 1. Mai, den Pfingstmontag und in einigen Bundesländern auch für Fronleichnam.

Der Feiertagslohn ist gesetzlich festgeschrieben (§ 2 EFZG). Danach ist der Arbeitnehmer (ähnlich wie bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit) für die entfallene Arbeit an einem Feiertag, so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer erhält die „ausgefallene“ Arbeit am Feiertag so vergütet, als ob er gearbeitet hätte.

Karola Küste arbeitet in Emden (Niedersachsen) und erhält einen Stundenlohn von 15 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden arbeitstäglich montags bis freitags.

Im Mai 2024 fällt sowohl am 1. Mai (Mittwoch) an Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag (Montag) feiertagsbedingt die Arbeit aus. Dennoch erhält sie an diesen Feiertagen „Entgeltfortzahlung an Feiertagen“ von jeweils 120 Euro (= 8 Stunden x 15 Euro).

Feiertagszuschläge

Feiertagszuschläge können hingegen gezahlt werden, wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag auch tatsächlich arbeitet (und natürlich nur dann). Hierbei wird durch den Feiertagszuschlag die „Arbeit an einem Feiertag“ besonders durch den Betrieb gewürdigt.

Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich verpflichtend, so dass sie auch nicht grundsätzlich gezahlt werden müssen. Allerdings enthalten Tarifverträge und oftmals auch die Arbeitsverträge entsprechende Regelungen. Meist sind diese in der Form formuliert, dass die Arbeitnehmer Feiertagszuschläge in Höhe der steuerlich möglichen Höchstsätze (steuerfreie Zuschläge) erhalten.

Die Feiertagszuschläge werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt. Hierbei wird der Feiertagszuschlag als prozentualer Zuschlag zum Stundengrundlohn vergütet. Das Besondere an den Feiertagszuschlägen ist die Möglichkeit, die Zuschläge in bestimmter Höhe steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

Feiertagszuschläge können bis zu folgenden Höchstgrenzen steuer- und beitragsfrei gezahlt werden:

  • Feiertagsarbeit: 125 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25., 26. Dezember und am 1. Mai: 150 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Silvester ab 14 Uhr: 125 % des Stundenlohns

Daneben ist noch zu beachten, dass dabei nur Stundengrundlöhne bis 25 Euro beitragsfrei bzw. 50 Euro je Stunde steuerfrei gestellt sind.

Durch die Arbeit an einem Feiertag mit entsprechenden Zuschlägen, können die Arbeitnehmer ihr Nettoeinkommen also „ordentlich“ erhöhen. Feiertagszuschläge sind somit ein echter Anreiz trotz Feiertag zu arbeiten.

Ein Arbeitnehmer arbeitet am 1. Mai und an Christi Himmelfahrt jeweils 8 Stunden bei einem Stundengrundlohn von 15 Euro.

Es sind folgende Feiertagszuschläge möglich:

Maifeiertag (1.5.- Mittwoch):

Stundenlohn

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180,00 Euro

Vergütung am 1. Mai = 300 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Christi Himmelfahrt (Donnerstag)

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 125 % = 150,00 Euro

Vergütung = 270 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Vorsicht ist geboten, wenn höhere Stundenlöhne (über 25 Euro) gezahlt werden. In der Sozialversicherung werden die Feiertagszuschläge nämlich nur beitragsfrei gestellt, wenn sie den Grundlohn von 25 Euro je Stunde nicht überschreiten. Liegt der Grundlohn oberhalb der 25 Euro, so sind die Feiertagszuschläge oberhalb der 25 Euro beitragspflichtig.

Franz Feder erhält einen Stundenlohn von 30 Euro. Am Pfingstmontag (Feiertag) arbeitet er 8 Stunden und erhält neben dem Stundenlohn von 30 Euro je Stunde einen Feiertagszuschlag in Höhe von 125 Prozent.

Stundenlohn:

8 Stunden x 30 Euro = 240 Euro

Feiertagszuschlag (beitragsfrei und steuerfrei)

8 Stunden x 25 Euro x 125 % = 250 Euro

Feiertagszuschlag (beitragspflichtig, aber steuerfrei)

8 Stunden x 5 Euro x 125 % = 50 Euro

Für die Arbeit am Pfingstmontag erhält er insgesamt 540 Euro Bruttolohn. Hiervon sind 250 Euro steuer- und beitragsfrei, 50 Euro steuerfrei, 290 Euro beitragspflichtig und 240 Euro steuerpflichtig.

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