Höherer Mindestlohn im Elektrohandwerk 2025

Im Elektrohandwerk sind die Mindestentgelte zum 1.1.2025 erhöht worden. Damit erhalten die dort beschäftigten Arbeitnehmer nun mindestens 14,41 Euro je Stunde. Der Mindestlohn im Elektrohandwerk gilt bundeseinheitlich.

Der Mindestlohn des Elektrohandwerks ist im „bundesweiten Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken“ geregelt. Der Tarifvertrag wurde am 30.12.2024 für allgemein verbindlich erklärt. Er trat am 1.1.2025 in Kraft und endet zum 31.12.2028.

Es gelten folgende Mindestlöhne:

  • 01.01.2025 bis 31.12.2025: 14,41 Euro
  • 01.01.2026 bis 31.12.2026: 14,93 Euro
  • 01.01.2027 bis 31.12.2027: 15,49 Euro
  • ab 01.01.2028: 16,10 Euro

Der Mindestlohn im Elektrohandwerk steigt somit in den kommenden Jahren kontinuierlich an. Im Jahr 2025 können sich die Beschäftigten über ein Lohnplus von rund 3,3 % freuen (+ 0,46 Euro je Stunde).

Ab 1.1.2025 gilt ein Stundenlohn von 14,41 Euro. Der allgemeine Mindestlohn liegt im Vergleich bei 12,82 Euro je Stunde. Damit liegen die Beschäftigten im Elektrohandwerk über dem allgemeinen Mindestlohn.

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Allgemeinverbindlichkeit Elektrohandwerk-Mindestlohn

Der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich. Allgemeinverbindliche Mindestlöhne gelten für alle Beschäftigten einer Branche – unabhängig davon, ob die Betriebe tariflich gebunden (über eine Innungsmitgliedschaft) sind oder nicht. Kein Arbeitgeber darf sie unterschreiten.

Der Geltungsbereich umfasst demnach alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau beschäftigt sind.

Der Branchenmindestlohn gilt auch für Elektrohandwerker, die in Betrieben fremder Baubranchen arbeiten, sofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt. Ebenso für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden

Kein Mindestlohn für Auszubildende im Elektrohandwerk

Auszubildende haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Es gelten die Vereinbarungen zur Ausbildungsvergütung.

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