Keine Stundung der Lohnsteuer möglich

Stundung der Lohnsteuer

Viele Betriebe haben in der derzeitigen Corona-Krise aufgrund der Einnahmeausfälle Liquiditätsprobleme. Falls diese Probleme noch nicht vorhanden sind, machen sich die Unternehmensinhaber aber natürlich zunehmend Gedanken, wie sie die Liquidität des Unternehmens aufrechterhalten können, wenn die staatlichen Einschränkungen weiter andauern. Daher stellen sich auch viele die Frage, ob es möglich ist, in der Lohnabrechnung neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Lohnsteuerzahlungen zu stunden.

Sozialversicherungsbeiträge können gestundet werden

Im Bereich der Sozialversicherung sind die Beiträge zur Sozialversicherung stundbar. Die Sozialversicherungsbeiträge machen in der Lohnabrechnung einen sehr hohen Anteil aus, so betragen diese für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer jeweils rund 20 Prozent des Bruttoentgelts. Diesen Betrag muss der Arbeitgeber zum Monatsende (Fälligkeitstag) in einem Betrag an die Krankenkassen als Einzugsstelle überweisen.

Der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge an den Personalkosten ist immens. Eine Stundung der Beitragsforderungen hilft daher den Betrieben auch sehr.


Beispiel Sozialversicherungsbeiträge

Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt aktuell 39,75 Prozent (ohne den Beitragszuschlag von 0,25 für Kinderlose zur Pflegeversicherung). In diesem Beispiel wird vereinfacht von 40 Prozent Sozialversicherungsbeitragssatz ausgegangen.

In einem Betrieb mit einer monatlichen Lohnsumme (Bruttolohn) von 50.000 Euro betragen die Arbeitgeberaufwendungen für das Personal neben den 50.000 Euro Bruttolohn zusätzlich 10.000 Euro Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Es sind als insgesamt 60.000 Euro Lohnkosten.

Neben den 10.000 Euro Arbeitgeberbeiträgen muss der Betrieb auch die Arbeitnehmeranteile, die er in der Lohnabrechnung ermitteln muss, von ebenfalls 10.000 Euro an die Einzugsstelle (Krankenkasse) zahlen. Es entsteht somit eine Zahlungsverpflichtung von 20.000 Euro für den Arbeitgeber an die Krankenkassen (= 33,3 Prozent Anteil an den Personalkosten).

In der Sozialversicherung ist eine Stundung der Beiträge möglich. Allerdings ist diese Beitragsstundung als letztes Mittel zu sehen. Die betroffenen Betriebe sollen nach Auskunft des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen zunächst andere Hilfen, wie Sofortkredite oder Kurzarbeitergeld nutzen, bevor sie eine Stundung der Beiträge vereinbaren.

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Auch wenn sich die Sozialversicherungsträger nicht sehr glücklich über solche Stundungsvereinbarungen zeigen, ist es immerhin möglich.

Keine Stundung der Lohnsteuer

Anders sieht es jedoch bei der Lohnsteuer aus. Hier ist keine Stundung für die Betriebe (laut Abgabenordnung) vorgesehen. Anscheinend sollen sich die Finanzämter hier auch in der aktuellen Situation nicht flexibel zeigen. Denn eine Stundung der Lohnsteuer ist (weiterhin) ausgeschlossen. Dies bekräftigt ein BMF-Schreiben vom 1.4.2020 zur aktuellen Lage.

Wichtiger Hinweis: Fragen Sie dennoch bei den zuständigen Finanzämtern an, ob eine Steuerstundung für Sie möglich ist. Vielleicht bietet das örtliche Finanzamt eine individuelle Lösungsmöglichkeit an.

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