Der Kinderkrankengeldanspruch ist aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende 2020 verlängert worden. Dies ist zunächst im Koalitionsausschuss Ende August vereinbart worden. Damit sollen Eltern, die ihre kranken Kinder betreuen müssen, entlastet werden. Der Bundesrat hat dieser Gesetzesänderung am 9.10.2020 zugestimmt.
Kinderkrankengeld – was ist das?
Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, wenn Eltern ihre „betreuungsbedürftigen Kinder“ aufgrund einer Krankheit des Kindes zu Hause betreuen müssen. Die Idee hinter dieser gesetzlichen Leistung ist, dass ein krankes Kind nicht unbeaufsichtigt allein zu Hause bleiben darf bzw. sollte. Ältere Kinder hingegen können sehr wohl allein zu Hause bleiben, ohne dass ein Elternteil die Kinder beaufsichtigt. Daher gelten die Anspruchsvoraussetzungen auch nur für Kinder bis 12 Jahre und behinderte Kinder.
Erkrankt ein Kind, dann haben gesetzlich Krankenversicherte während dieser Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn
- sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
- eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
- das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld je Kalenderjahr für jeden Elternteil für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf maximal 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr.
Für Alleinerziehende gilt der doppelte Wert, also die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen Kinderkrankengeld je Kalenderjahr. Zahlt der Arbeitgeber für diese Tage das Entgelt werden sie hierauf angerechnet. An diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.
Wichtig: Minijobber und privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben regelmäßig keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Verlängerung Kinderkrankengeld 2020
Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Anspruchsdauer für das Kalenderjahr (bis 31.12.2020) verlängert worden. Für das Kalenderjahr 2020 gilt nun eine Anspruchsdauer je Kind von 15 Arbeitstagen und ein Höchstanspruch von 35 Arbeitstagen.
Für Alleinerziehende erhöhen sich auch hier die Höchstwerte auf 30 Arbeitstage je Kind bzw. einen Höchstanspruch für das Kalenderjahr 2020 von maximal 70 Arbeitstagen.
Hinweis: Eltern, deren Anspruch in 2020 aufgrund des Überschreitens der Höchstanspruchsdauer abgelehnt oder gekürzt wurde, sollten sich zeitnah mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Kinderkrankengeld – Aufteilung zwischen den Elternteilen
Die beiden Elternteile können sich ihre Anspruchstage gegenseitig übertragen. Hier muss jedoch der Arbeitgeber zustimmen, ob er eine längere Freistellung hinnehmen möchte bzw. kann.
Ist ein Kind mehrere Tage krank, so können sich die Eltern bei der Betreuung abwechseln. Es muss also nicht ein Krankheitszeitraum nur von einem Elternteil die Betreuung sichergestellt werden. Vielmehr ist ein Wechsel in der Betreuung möglich.
Hinweis: Aus der Praxis mehren sich die Fälle, in denen die Kassen einen Nachweis der Arbeitgeber fordern, dass keine Entgeltfortzahlungsansprüche für die Kinderbetreuung bestehen. Hier kann es sinnvoll sein diese Ansprüche arbeitsvertraglich abzudingen. Fragen Sie dazu ggf. einen Arbeitsrechtsanwalt, wie sie Entgeltfortzahlungsansprüche für diese Kinderbetreuungszeiten abdingen können (Stichwort § 616 BGB).