Krankenkasse wechseln per Sonderkündigungsrecht 2022

Kassenbeiträge steigen 2022

Das Jahr 2022 dürfte für zahlreiche Arbeitnehmer mit einer kleinen Überraschung beginnen, wenn es um die Beiträge zur Krankenversicherung geht. Denn zahlreiche Krankenkassen haben ihre Beiträge ab 1.1.2022 erhöht. Diese Beitragserhöhung bekommen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer zu spüren. Denn die Erhöhung der Zusatzbeiträge bei den Krankenkassen ist geteiltes Leid.

Krankenkassen-Zusatzbeitragssätze erhöhen sich 2022

Der Beitrag zur Krankenversicherung wird von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen. Der Beitrag setzt sich einerseits aus dem (allgemeinen) Beitragssatz zusammen, der gesetzlich auf 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts festgelegt ist. Zusätzlich können die Krankenkassen noch einen Zusatzbeitragssatz erheben, wenn sie mit diesem Beitragssatz nicht auskommen.

Tatsächlich erheben alle Krankenkassen seit Jahren einen Zusatzbeitragssatz, so dass sich der Krankenversicherungsbeitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz ergibt.

Diesen Zusatzbeitragssatz bestimmen die Krankenkassen in ihren Satzungen (regelmäßig im Dezember für das Folgejahr). Somit verfügt (im Grunde) jede Kasse über einen individuellen Zusatzbeitragssatz. Tatsächlich zeigt sich zum Beginn des Jahres jedoch, dass der Großteil der Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent bis 1,5 Prozent haben. Dies gilt jedenfalls für die großen Krankenkassen.

So hat die Techniker Krankenkasse einen Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent ausgerufen, die Barmer und die DAK-Gesundheit liegen etwas darüber mit einem Zusatzbeitragssatz von je 1,5 Prozent. Bei den AOKen hat sich zum Jahresbeginn der Zusatzbeitragssatz in Richtung 1,3 Prozent oder höher entwickelt.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, so haben die Versicherten (also die Arbeitnehmer) die Möglichkeit von einem Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen, so dass sie zum 1.4.2022 in eine neue Krankenkasse wechseln können, die günstiger ist. Der Arbeitgeber hat dabei kein Mitspracherecht.

Hierfür muss der Arbeitnehmer keine Kündigung an die bisherige Krankenkasse mehr schreiben. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer im Monat der Beitragserhöhung, also im Januar 2022 gegenüber der neuen Krankenkasse erklärt und bei der neuen Krankenkasse eintritt. Dies kann oft bequem über ein Online-Formular auf den Internetseiten der Krankenkassen erfolgen. Die neue Krankenkasse regelt dann alles weitere, auch inklusive der Kündigung bei der alten Krankenkasse. 

Beim Arbeitgeber muss die neue Krankenkasse noch formlos mitgeteilt werden. Auch das kann einfach per Email an die Lohnsachbearbeitung erfolgen unter Angabe der neuen Krankenkasse und dem Beginn der Mitgliedschaft.

Beispiel Schreiben an das Lohnbüro:

Sehr geehrte…,

ich habe meine Krankenkasse gewechselt und bin ab 1.4.2022 Mitglied bei der ABC Krankenkasse.

Der Arbeitgeber muss dann ab dem Wechseltermin mit der neuen Krankenkasse abrechnen. Eine Papier-Mitgliedsbestätigung soll es eigentlich nicht mehr geben, die in den Lohnunterlagen abzulegen ist. Vielmehr wird die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse auf elektronischem Weg an den Arbeitgeber zurückgemeldet.

Durch die Abrechnung zur neuen Krankenkasse, meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nämlich von der alten Krankenkasse ab und zur neuen Krankenkasse an. Diese bestätigt dem Arbeitgeber dann anschließend die Mitgliedschaft per elektronischer Mitgliedsbestätigung.

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