DAK erhöht den Zusatzbeitragssatz 2023

Die DAK erhöht ab 2023 den Zusatzbeitragssatz auf 1,7 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt bei 1,6 Prozent für 2023.

Die DAK ist eine der ersten Kassen, die den Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2023 verkündet haben. Der Zusatzbeitragssatz beträgt ab 1.1.2023 bei der DAK 1,7 Prozent.

Die DAK ist eine der größten Kassen in Deutschland. Auch die DAK erhöht zum Jahresbeginn der Beitragssatz. Nachdem zunächst von einem stabilen Beitragssatz bei der DAK geredet wurde, ist seit 16.12.2022 die Katze aus dem Sack. Die DAK erhöht den Zusatzbeitragssatz auf 1,7 Prozent. Damit liegt die DAK über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2023.

Anmerkung: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Rechengröße, die bereits im November eines Jahres für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird. Anders als der Name es suggeriert, handelt es sich hier nicht um den tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen.

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DAK erhöht den Zusatzbeitragssatz 2023

Für Arbeitgeber mit DAK-versicherten Arbeitnehmern ändert sich somit zum 1.1.2023 auf der Kostenseite die Höhe der Lohnnebenkosten. Denn die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes bedeutet eine Teuerung um 0,2 Prozent insgesamt. Die Beitragserhöhung von 0,2 Prozent teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so dass für beide Seiten der Beitrag zur Krankenkasse um 0,1 Prozent steigt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist bei der DAK versichert. Er erhält ein Monatsbrutto von 3.000 Euro.

Krankenkassenbeitrag 2022

Allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent + DAK-Zusatzbeitragssatz 1,5 Prozent

= 16,1 Prozent insgesamt, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 8,05 Prozent

3.000 Euro x 8,05 % = 241,50 Euro

Krankenkassenbeitrag DAK 2023 (Erhöhung um 0,2 Prozent, jeweils 0,1 Prozent Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

3.000 Euro x 8,15 % = 244,50 Euro

DAK-Versicherte haben Sonderkündigungsrecht

DAK krankenversicherte Arbeitnehmer haben aufgrund der Beitragssatzerhöhung ein Sonderkündigungsrecht, welches sie bis zum 31.1.2023 nutzen können. In diesem Jahr werden die Versicherten der Krankenkassen aber nicht mehr per Brief von der Krankenkasse informiert, dass die Beiträge erhöht werden. Vielmehr erfahren dies zahlreiche Arbeitnehmer erst mit der Januar-Entgeltabrechnung – dann ist es oft zu spät, um das Sonderkündigungsrecht zu nutzen.

Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ist hingegen denkbar einfach. Tatsächlich muss sich der Versicherte nur für eine Krankenkasse entscheiden, die dann in der Regel die Kündigung bei der alten Kasse übernimmt.

Es genügt also, dass der Arbeitnehmer sich gegenüber einen neuen (günstigeren) Krankenkasse erklärt und dort die Mitgliedschaft beantragt.

Die Leistungen sind bei den gesetzlichen Krankenkassen im Grunde gleich, so dass sich nur marginale Unterschiede ergeben.

Ferner dürfen gesetzliche Krankenkasse einen Mitgliedsantrag im Grunde auch nicht ablehnen oder verweigern, also nicht aus medizinischen Gründen. Bei freiwillig Versicherten sind ggf. bestimmte Vorversicherungszeiten zu erfüllen, doch dies trifft bei Arbeitnehmern regelmäßig nicht zu.

Krankenkassenwahl – gar nicht schwierig

Die Wahl der Krankenkasse ist keine Lebensentscheidung, da im Grunde ein Wechsel jederzeit möglich ist. Es gelten zwar bestimmte Bindungsfristen, doch bei den regelmäßigen Beitragserhöhungen der Krankenkassen, besteht in aller Regel fast jährlich eine Kündigungsmöglichkeit.

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Krankenkasse wechseln per Sonderkündigungsrecht 2022

Das Jahr 2022 dürfte für zahlreiche Arbeitnehmer mit einer kleinen Überraschung beginnen, wenn es um die Beiträge zur Krankenversicherung geht. Denn zahlreiche Krankenkassen haben ihre Beiträge ab 1.1.2022 erhöht. Diese Beitragserhöhung bekommen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer zu spüren. Denn die Erhöhung der Zusatzbeiträge bei den Krankenkassen ist geteiltes Leid.

Krankenkassen-Zusatzbeitragssätze erhöhen sich 2022

Der Beitrag zur Krankenversicherung wird von Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen. Der Beitrag setzt sich einerseits aus dem (allgemeinen) Beitragssatz zusammen, der gesetzlich auf 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts festgelegt ist. Zusätzlich können die Krankenkassen noch einen Zusatzbeitragssatz erheben, wenn sie mit diesem Beitragssatz nicht auskommen.

Tatsächlich erheben alle Krankenkassen seit Jahren einen Zusatzbeitragssatz, so dass sich der Krankenversicherungsbeitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz ergibt.

Diesen Zusatzbeitragssatz bestimmen die Krankenkassen in ihren Satzungen (regelmäßig im Dezember für das Folgejahr). Somit verfügt (im Grunde) jede Kasse über einen individuellen Zusatzbeitragssatz. Tatsächlich zeigt sich zum Beginn des Jahres jedoch, dass der Großteil der Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent bis 1,5 Prozent haben. Dies gilt jedenfalls für die großen Krankenkassen.

So hat die Techniker Krankenkasse einen Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent ausgerufen, die Barmer und die DAK-Gesundheit liegen etwas darüber mit einem Zusatzbeitragssatz von je 1,5 Prozent. Bei den AOKen hat sich zum Jahresbeginn der Zusatzbeitragssatz in Richtung 1,3 Prozent oder höher entwickelt.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, so haben die Versicherten (also die Arbeitnehmer) die Möglichkeit von einem Sonderkündigungsrecht gebrauch zu machen, so dass sie zum 1.4.2022 in eine neue Krankenkasse wechseln können, die günstiger ist. Der Arbeitgeber hat dabei kein Mitspracherecht.

Hierfür muss der Arbeitnehmer keine Kündigung an die bisherige Krankenkasse mehr schreiben. Vielmehr reicht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer im Monat der Beitragserhöhung, also im Januar 2022 gegenüber der neuen Krankenkasse erklärt und bei der neuen Krankenkasse eintritt. Dies kann oft bequem über ein Online-Formular auf den Internetseiten der Krankenkassen erfolgen. Die neue Krankenkasse regelt dann alles weitere, auch inklusive der Kündigung bei der alten Krankenkasse. 

Beim Arbeitgeber muss die neue Krankenkasse noch formlos mitgeteilt werden. Auch das kann einfach per Email an die Lohnsachbearbeitung erfolgen unter Angabe der neuen Krankenkasse und dem Beginn der Mitgliedschaft.

Beispiel Schreiben an das Lohnbüro:

Sehr geehrte…,

ich habe meine Krankenkasse gewechselt und bin ab 1.4.2022 Mitglied bei der ABC Krankenkasse.

Der Arbeitgeber muss dann ab dem Wechseltermin mit der neuen Krankenkasse abrechnen. Eine Papier-Mitgliedsbestätigung soll es eigentlich nicht mehr geben, die in den Lohnunterlagen abzulegen ist. Vielmehr wird die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse auf elektronischem Weg an den Arbeitgeber zurückgemeldet.

Durch die Abrechnung zur neuen Krankenkasse, meldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nämlich von der alten Krankenkasse ab und zur neuen Krankenkasse an. Diese bestätigt dem Arbeitgeber dann anschließend die Mitgliedschaft per elektronischer Mitgliedsbestätigung.

Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung

Zum Jahresbeginn haben zahlreiche gesetzliche Krankenkassen die Zusatzbeitragssätze angehoben. Diese nahezu flächendeckende Beitragserhöhung zur Krankenversicherung müssen sich die Arbeitnehmer jedoch nicht gefallen lassen. Denn Arbeitnehmer haben durch die Erhöhung des Krankenkassen-Zusatzbeitragssatzes die Möglichkeit ihre Krankenkasse per Sonderkündigungsrecht zu kündigen und zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln.

Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Für den Krankenkassenwechsel ist ab 1.1.2021 ein neues Krankenkassenwahlrecht gültig. Dieses soll unter anderem dafür sorgen, dass gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer schneller und damit auch häufiger die Krankenkasse wechseln können. So sind zum 1.1.2021 die Bindungsfrist zur Krankenkasse von 18 Monate auf nur noch 12 Monate verkürzt worden und bei jedem Arbeitgeberwechsel ist künftig auch ein Krankenkassenwechsel möglich.

Für Betriebe bedeutet dies, dass sie die neuen Arbeitnehmer auch über eine solche Möglichkeit in Kenntnis setzen können.

Die Wahlentscheidung welche Krankenkasse der Versicherte wählt, liegt allerdings beim Arbeitnehmer – auch wenn der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zahlen muss.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragsanhebung

Unverändert ist jedoch das Sonderkündigungsrecht geblieben, wenn eine Krankenkasse die Zusatzbeiträge erhöht. Ist dies nämlich der Fall, steht den Arbeitnehmern (Versicherten) bei der Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können dann im Monat der Beitragserhöhung (also im Januar 2021) sich gegenüber einer neuen Kasse erklären. Das heißt, der Arbeitnehmer muss im Januar 2021 eine neue Kasse wählen, dort seinen Beitritt erklären (funktioniert zum Beispiel über ein Onlineformular). Anschließend muss der Arbeitgeber dann noch über die neue Kasse in Kenntnis gesetzt werden.

Sonderkündigungsrecht aber gleichbleibende Kündigungsfrist

Zu beachten ist beim Kassenwechsel aufgrund eines Sonderkündigungsrechts noch, dass die Kündigungsfrist unverändert bleibt. Trotz erhöhtem Beitragssatz muss der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats bei der bisherigen Krankenkasse bleiben und dort auch den erhöhten Zusatzbeitragssatz zahlen.

Für die Kassenwechsel im Januar 2021 bedeutet dies, dass sie ab April 2021 bei der neuen Krankenkasse versichert sind.

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Artikel-Tipp: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2022

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 steigen

Zum 1.1.2021 steigen die Krankenkassen-Zusatzbeiträge teils deutlich. Nahezu alle Krankenkassen erhöhen die Zusatzbeiträge zum Jahreswechsel. Damit sind bei vielen Arbeitnehmern die Einsparungen durch die Steuererleichterungen nicht mehr so deutlich im Geldbeutel zu spüren. Für die Arbeitgeber wird es hingegen deutlich teurer, da für sie keine Entlastungen bei den Lohnnebenkosten bevorstehen.

Die Krankenkassen merken die Corona-Pandemie bereits deutlich. Nachdem die Krankenkassen-Gesundheitsfonds massiv mit Steuermitteln gestützt wird, erhöhen nun die Krankenkassen zum Jahreswechsel nahezu allesamt die Zusatzbeitragssätze. Die Kassen mit stabilen Beitragssätzen dürften zu den Gewinnern gehören. Für Krankenkassen, die nun die Beiträge erhöhen, droht es ein aufregender Jahresbeginn zu werden. Denn durch die Erhöhung der Zusatzbeitragssätze besteht ein Sonderkündigungsrecht für die Kassenmitglieder.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021: AOKen und Ersatzkassen gleichauf

Zum Jahresbeginn 2021 erhöhen zahlreiche AOKen die Zusatzbeiträge. So steigt der Zusatzbeitragssatz bei der AOK Baden-Württemberg auf 1,1 Prozent (von 0,9 Prozent), die AOK Niedersachsen erhöht auf 1,3 Prozent (von 0,8 Prozent), die AOK plus verdoppelt den Zusatzbeitragssatz auf (immer noch günstige) 1,2 Prozent (vorher 0,6 Prozent).

Die AOK Bayern bleibt stabil bei günstigen 1,1 Prozent und erhöht die Beiträge zum Jahreswechsel nicht. Dies ist in der aktuellen Lage schon eine gute Nachricht.

Artikel-Tipp: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2022

Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Ersatzkassen. Auch hier steigen die Beiträge. So erhöht die Techniker Krankenkasse auf 1,2 Prozent (vorher 0,7 Prozent), die Barmer hingegen kann den Beitragssatz von 1,1 Prozent stabil halten. Das gilt auch für die DAK und die KKH (beide unverändert 1,5 Prozent).

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Erfreulicher hingegen der Zusatzbeitragssatz bei der hkk. Hier ergeben sich auch keine Änderungen zum Jahreswechsel, so dass der Zusatzbeitragssatz von 0,39 Prozent unverändert bleibt und der hkk weiterhin die bundesweit günstigste Krankenkasse ist. Im Januar 2021 dürfte es bei der hkk daher einen Mitgliederansturm geben, da sie fast einen Prozentpunkt günstiger als der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,3 Prozent ist.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 – Innungskrankenkassen

Bei den verbliebenden Innungskrankenkassen zeichnet sich ein Anstieg der Zusatzbeitragssätze ab. Einige IKKen können den Beitragssatz halten andere erhöhen zum Jahreswechsel.

Die IKK Nord bleibt stabil bei 1,3 Prozent, gleiches gilt auch für die IKK Berlin Brandenburg mit 1,49 Prozent die IKK Südwest verbleibt bei 1,5 Prozent, die IKK gesund plus erhöht auf weiterhin günstige 1,1 Prozent von 0,6 Prozent und die IKK classic erhöht auf 1,3 Prozent (von 1,0 Prozent).

Die BIG bleibt unverändert bei 1,3 Prozent Zusatzbeitragssatz.

Die BIG fusioniert zum 1.1.2021 übrigens mit der actimondia Krankenkasse zur BIG.

Betriebskrankenkassen und Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021

Auch bei den Betriebskrankenkassen zeichnet sich ein recht gemischtes Bild ab. So scheinen einige BKKen gut ins neue Jahr zu starten. Die BKK firmus bleibt stabil bei 0,44 Prozent. Die BKK24 hält unverändert einen Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent. Auch die BKK Gildemeister Seidensticker bleibt mit 1,2 Prozent unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Die BKK mobil oil kratzt hingegen am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und verlangt 1,29 Prozent statt 1,1 Prozent ab 1.1.2021.Die BKK VBU bleibt stabil bei unveränderten 1,3 Prozent Zusatzbeitragssatz. Bei der pronova BKK bleibt es ebenfalls stabil bei 1,5 Prozent.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 Auswirkungen

Die Erhöhung der Zusatzbeiträge 2021 spüren Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Denn seit 2019 werden die Zusatzbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen (hälftig getragen. Die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 belastet hingegen deutlich die Arbeitgeberseite. Denn bei den Arbeitnehmern wirken sich die Steuererleichterungen 2021 in der Regel positiv aus, so dass die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge steigen 2021 keine Nettoeinbußen zur Folge haben.

Anders jedoch bei den Arbeitgebern. Hier sind keine Entlastungen der Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen und die Abschaffung des Solidaritätszuschlags spielt bei den Lohnebenkosten keine Rolle.

Neben den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen müssen die Arbeitgeber von klein- und mittelständischen Betrieben vielfach auch noch die Erhöhung der Umlagesätze zum 1.1.2021 allein tragen. Zwar haben hier einige Krankenkassen bereits zum 1.10.2020 eine Beitragserhöhung durchgesetzt. Doch zum 1.1.2021 erhöhen nun weitere Krankenkasse die U1 und U2 Umlagesätze.

Beispielhaft sind hier die Techniker Krankenkasse, die IKK classic oder die Bahn-BKK (U2: 0,54 Prozent) zu nennen, deren Umlagebeitragssätze sich erhöhen. Unverändert bleiben hingegen die Umlagesätze der BARMER, DAK, KKH oder auch der AOK plus.

Eine Liste der tagesaktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie hier

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