Zum 01.07.2025 heben wieder einige Krankenkassen ihre Zusatzbeitragssätze an. Damit setzt sich der Trend zu immer höheren Zusatzbeitragssätzen bei den Krankenkassen weiter fort. Eine Ende scheint hier auch nicht in Sicht, da trotz eines Einnahmenüberschusses im ersten Quartal 2025 von rund 1,8 Milliarden Euro das Gesundheitsministerium warnt.
Diese Warnung hängt damit zusammen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung rund 20 % (0,2) der Monatsausgaben als Reserve vorhalten soll. Doch trotz eines Überschusses von 1.800.000.000 Euro reicht es nicht.
„Der Überschuss sei laut BMG kein Zeichen für eine sich entspannende Finanzsituation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Im Gegenteil: Auch in den ersten drei Monaten des Jahres 2025 seien die Ausgaben wieder deutlich stärker als die Einnahmen gewachsen.“
Das dicke Ende dürfte für viele Versicherte daher noch kommen. Denn wenn die Einnahmen nicht reichen, dürfte es weitere Beitragserhöhungen geben.
Zusatzbeiträge – Erhöhungen ab 01.07.2025
Diese Kassen erhöhen die Zusatzbeitragssätze ab Juli 2025:
BKK Karl Mayer
Ab 01.07.2025
Beitragssatz: 17,99 % (allgemein)
Beitragssatz: 17,39 % (ermäßigt)
Zusatzbeitragssatz 3,99 %
BKK PricewaterhouseCoopers
Ab 01.07.2025
Beitragssatz: 17,00 % (allgemein)
Beitragssatz: 16,40 % (ermäßigt)
Zusatzbeitragssatz 2,40 %.
BKK Technoform
Ab 01.07.2025
Beitragssatz: 18,09 % (allgemein)
Beitragssatz: 17,49 % (ermäßigt)
Zusatzbeitragssatz 3,49 %.
BMW BKK
Ab 01.07.2025
Beitragssatz: 18,50 % (allgemein)
Beitragssatz: 17,90 % (ermäßigt)
Zusatzbeitragssatz 3,90 %.
EY BKK
Ab 01.07.2025
Beitragssatz: 16,89 % (allgemein)
Beitragssatz: 16,29 % (ermäßigt)
Zusatzbeitragssatz 2,29 %.
Merck BKK
Ab 01.07.2025
Beitragssatz: 18,57 % (allgemein)
Beitragssatz: 17,97 % (ermäßigt)
Zusatzbeitragssatz 3,97 %.
SECURIVITA BKK
Ab 01.07.2025
Beitragssatz: 18,50 % (allgemein)
Beitragssatz: 17,90 % (ermäßigt)
Zusatzbeitragssatz 3,90 %
Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes – Sonderkündigungsrecht
Erhöht eine Krankenkasse die Zusatzbeitragssätze, so besteht für die Mitglieder der Kasse ein Sonderkündigungsrecht.
Bitte weisen Sie im Lohnbüro Ihre Mitarbeiter darauf hin, dass ein Krankenkassenwechsel dem Lohnbüro vom Arbeitgeber aus mitgeteilt werden muss. Nur so können Sie die Lohnabrechnung korrekt durchführen.