Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich werden im Zuge der Dezember-Abrechnung in aller Regel Steuerüberzahlungen des Mitarbeiters ausgeglichen. Zu solchen Steuerüberzahlungen kann es kommen, wenn sich im Laufe des Jahres steuerliche Änderungen ergeben haben oder der Arbeitnehmer steuerpflichtige Einmalzahlungen erhalten hat. Die zu viel entrichteten Steuern werden dann im Dezember verrechnet.
Steuerüberzahlungen trotz maschineller Lohnsteuerberechnung
In den Entgeltabrechnungsprogrammen ist für die Steuerberechnung der offizielle Lohnsteuerablaufplan eingebunden. Dadurch werden die Steuern aus dem laufenden Entgelt monatlich grundsätzlich korrekt berechnet, so dass ein Ausgleich am Jahresende im Grunde nicht nötig ist. Dennoch kommt es aber – insbesondere bei Zahlung von Einmalzahlungen – zu leichten Überzahlungen, d.h. es wurde dem Arbeitnehmer (etwas) zu viele Steuern abgezogen. Durch den Lohnsteuerjahresausgleich wird dies aber dann im Dezember verrechnet, so dass damit wieder für „Steuergerechtigkeit“ gesorgt wird.
Arbeitgeber, die mindestens zehn Mitarbeiter haben, müssen am Jahresende eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer vornehmen (Lohnsteuerjahresausgleich). Umgekehrt können Arbeitgeber bis zehn Mitarbeiter den Lohnsteuerjahresausgleich durchführen – sie müssen es aber nicht.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist durchzuführen für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr ständig bei dem Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis waren und am 31.12. des Jahres noch beschäftigt sind.
Ausnahmen vom Lohnsteuerjahresausgleich
Führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich durch bzw. ist er dazu verpflichtet, so müssen folgende Ausnahmetatbestände beachtet werden.
Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nicht durchzuführen, wenn
- der Arbeitnehmer es beantragt oder
- der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
- der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
- bei der Berechnung der Lohnsteuer das Faktorverfahren angewandt wurde (Ehegatten mit Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt) oder
- bei der Lohnsteuerberechnung des Arbeitnehmers ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bezogen hat oder
- der Arbeitnehmer nach § 3 Nummer 28a Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellte Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld erhält oder
- im Lohnkonto der Buchstabe „U“ eingetragen ist (z.B. bei Krankengeldbezug oder Elterngeld) oder
- für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden (beispielsweise, wenn ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer und als rentenversicherungsfreier Altersrentner beschäftigt war)
- für den Arbeitnehmer sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse geändert hat oder
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt (nach § 34c Abs. 5 EStG) von der Lohnsteuer freigestellt waren.
Anhand der zahlreichen Ausnahmen sehen Sie, dass nicht jeder in den Genuss des Lohnsteuerjahresausgleichs kommen kann.