Märzklausel in der Entgeltabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in der Sozialversicherung. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn im ersten Quartal eines neuen Jahres eine Einmalzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das laufende beitragspflichtige Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Jahres überschreitet. Die Folge der Märzklausel: Die Einmalzahlung wird sozialversicherungsrechtlich ins Vorjahr geschoben, um dort dann ggf. voll beitragspflichtig zu sein/werden.

Anwendungszeitraum 1.1. bis 31.3.

Die Märzklausel ist in den ersten drei Monate (bis März) eines neuen Jahres interessant. Wird in diesen ersten drei Monaten (ersten Quartal) eine Einmalzahlung an einen Arbeitnehmer ausgezahlt und die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, dann erfolgt eine Verbeitragung der Einmalzahlung nicht im aktuellen Jahr, sondern im letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres (§ 23a Absatz 4 SGB IV). Dies ist regelmäßig der Dezember. Es kann aber durchaus vorkommen, dass es sich um anderen Monat handelt, wenn im Dezember keine Beitragspflicht bestand, zum Beispiel wegen des Bezugs von Krankengeld.

Durch die Verschiebung der Einmalzahlung in das Vorjahr gelten dann auch die Beitragssätze des Vorjahres für diese Einmalzahlung. Es kommt damit zu der Situation, dass das laufende Entgelt für den Arbeitnehmer und das einmalige Entgelt mit unterschiedlichen Beitragssätzen bemessen werden.

Für die laufenden Arbeitsentgelte fallen maximal Beiträge bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) an. Das sind für 2021 maximal 4.837,50 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung und 7.100 Euro zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Ländern bzw. 6.900 Euro in den neuen Ländern.

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Liegt ein Arbeitnehmer nun mit seinem laufenden Entgelt und einer Einmalzahlung über diesen Werten, kommt es zur Anwendung der Märzklausel.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Entgelt von 4.000 Euro monatlich. Im Januar 2021 erhält er eine Leistungsprämie für das abgelaufene Kalenderjahr von 1.500 Euro.

Da das laufende Entgelt und die einmalige Einnahme zusammen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, kommt hier die Märzklausel zum Zuge und die Einmalzahlung ist im Vorjahr zu verbeitragen.

4.000 Euro +  1.500 Euro = 5.500 Euro > 4.837,50 Euro

Das gilt auch für die Einmalzahlungen im Februar bzw. März des neuen Jahres. Wird dadurch die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, kommt die Märzklausel zum Zuge. Erst für Einmalzahlungen ab April erfolgt die Verbeitragung nicht mehr im Vorjahr, da dann der Anwendungszeitraum der Märzklausel überschritten ist.

So ermitteln Sie die beitragspflichtige Einnahme

Für Ihre Einmalzahlungen berechnen Sie zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für den Auszahlungsmonat (Schritt 1) und ziehen davon das bislang beitragspflichtige Entgelt des Kalenderjahres ab (Schritt 2). Es verbleibt dann eine Differenz (Schritt 3), die den maximal beitragspflichtigen Betrag der Einmalzahlung angibt.

Ist die ausgezahlte Einmalzahlung kleiner als diese Differenz, dann ist die komplette Einmalzahlung beitragspflichtig im aktuellen Kalenderjahr. Dann brauchen Sie die Märzklausel nicht anwenden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält im Februar 2021 eine Einmalzahlung von 500 €. Sein Monatsverdienst beträgt 4.500 €.

  1. Ermittlung der anteiligen BBG zur Kranken- und Pflegeversicherung

58.050 € x 60 SV-Tage : 360 = 9.675 €

  • Bislang beitragspflichtiges Entgelt

4.500 € x 2 Monate                = 9.000 €

  • Differenz:                              675,00 € > 500 €

Die Einmalzahlung von 500 € wird im Monat Februar verbeitragt, da die anteilige BBG 2021 nicht überschritten ist.

Hier müssen Sie die Märzklausel anwenden

Wird die Einmalzahlung im ersten Quartal (1.1. bis 31.3.) eines Kalenderjahres ausgezahlt und ist sie größer als diese Differenz, so müssen Sie für die Beitragsberechnung die Märzklausel verwenden. In diesem Fall „wandert“ die komplette Einmalzahlung ins Vorjahr und wird dort verbeitragt.

Das gilt auch, wenn nur die niedrigere BBG zur Kranken- und Pflegeversicherung überschritten wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 4.000 € laufendes Entgelt. Im Februar 2021 erhält er eine Jahresleistungsprämie von 2.000 €.

  • Ermittlung der anteiligen BBG zur Kranken- und Pflegeversicherung

58.050 € x 60 SV-Tage : 360 = 9.675 €

  • Bislang beitragspflichtiges Entgelt

4.000 € x 2 Monate                = 8.000 €

  • Differenz:                              1.675,00 € < 2.000 €

Da die Einmalzahlung von 2.000 € größer ist, wird die Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet und mit den Beitragssätzen den letzten Abrechnungszeitraums des Vorjahres verbeitragt. Das gilt auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Auch bei der Märzklausel gilt natürlich, dass die Einmalzahlung im Vorjahr nur bis maximal zu der dort geltenden BBG verbeitragt wird. Ist diese bereits ausgeschöpft, so unterliegt die Einmalzahlung nicht der Beitragspflicht.

Sondermeldung erstellen

Im Falle einer Märzklausel müssen Sie den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung im Rahmen einer Sondermeldung mit Abgabegrund „54“ an die Einzugsstelle melden.

Das beitragspflichtige Entgelt zur Unfallversicherung wird jedoch nicht im Vorjahr verbeitragt. Hier gilt vielmehr die Beitragspflicht im Monat des Zuflusses, also im aktuellen Kalenderjahr. Sie melden das Entgelt somit mit dem Lohnnachweis des aktuellen Jahres.

Keine Märzklausel bei Lohnsteuer

Das Steuerrecht kennt die Märzklausel nicht. Daher ist die Einmalzahlung im Auszahlungsmonat zu versteuern und nicht ins Vorjahr zu schieben. Somit sind Zahlungen im ersten Quartal auch stets den steuerlichen Rahmenbedingungen des aktuellen Auszahlungszeitraums zu unterwerfen.

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

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