Wechselt ein Arbeitnehmer seine Krankenkasse, so ist dies in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Denn es sind Meldungen bei einem Krankenkassenwechsel zu erstatten. Die Krankenkasse dient nämlich bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern als Einzugsstelle des Gesamtversicherungsbeitrags und leitet die vereinnahmten Beiträge dann an die anderen Sozialversicherungszweige weiter.
Krankenkassenwechsel
Die Gründe für einen Krankenkassenwechsel mögen vielfältig sein. Einige Arbeitnehmer entscheiden sich aufgrund besserer Leistungen für eine neue Krankenkasse, andere sind mit den Leistungen oder dem Service der bisherigen Kasse unzufrieden. Vielfach ist aber auch einfach der Pries, also die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags entscheidend. Denn neben der Kirchensteuer ist ein Krankenkassenwechsel eine Möglichkeit für Arbeitnehmer das Nettoentgelt zu erhöhen.
Wechselt ein Arbeitnehmer die Krankenkasse, so müssen bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Im Lohnbüro ist für einen Kassenwechsel eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorzulegen. Nur wenn eine solche Mitgliedsbescheinigung vorliegt, darf der Kassenwechsel im Lohnbüro nachvollzogen werden.
Hinweis: Auf der Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse steht auch der Mitgliedschaftsbeginn bei der neuen Kasse. Dabei handelt es sich stets um den Monatsersten.
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Meldungen bei Krankenkassenwechsel
Im Zuge eines Krankenkassenwechsels sind die Zeiten und die Entgelte den jeweils zuständigen Krankenkassen zu melden. Dies geschieht durch eine Abmeldung zur bisherigen Kasse zum letzten Tag bei dieser und mit einer Anmeldung bei der neuen Krankenkasse mit dem Mitgliedschaftsbeginn. Nachfolgende Meldungen gehen dann an die neue Krankenkasse.
Sollten noch Korrekturen für Zeiträume bei der bisherigen Krankenkasse im Nachhinein erfolgen, so sind diese entsprechend zu melden bzw. bereits abgesetzte Meldungen zu korrigieren.
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Meldungen bei Krankenkassenwechsel – Meldegründe
Bei einem Krankenkassenwechsel hat zunächst eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „31“ (Wechsel der Einzugsstelle) an die bisherige Krankenkasse bis zum letzten Mitgliedschaftstag zu erfolgen. Zeitgleich erfolgt eine Anmeldung mit dem Abgabegrund „11“ an die neue Krankenkasse.
Beispiel:
Hans Klein wechselt zum 1.7.2020 von der A Krankenkasse zur B Krankenkasse. Er verdient monatlich 4.000 Euro.
Abmeldung (31) zur A Krankenkasse
Meldezeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020
Meldeentgelt: 24.000 Euro
Anmeldung (11) zur B Krankenkasse
Korrekturen und Meldungen bei Krankenkassenwechsel
Sind Korrekturen der Abrechnungen bei einem Krankenkassenwechsel nötig, so sind die Korrekturen melderechtlich nach alter Krankenkasse und neuer Krankenkasse aufzuteilen. Dies dürfte regelmäßig dazu führen, dass es – sofern die Meldungen bereits versendet worden – Stornierungsmeldungen und anschließend neue Meldungen erstattet werden müssen.
Fortsetzung des Beispiels:
Im August stellt das Lohnbüro fest, dass eine Lohnerhöhung von 100 Euro ab 1.6.2020 nicht in der Lohnabrechnung berücksichtigt worden ist. Daher werden mit der Augustabrechnung die Abrechnungsmonate Juni und Juli korrigiert.
Im Zuge der Korrekturen ist auch die Abmeldung (31) zur Krankenkasse A (Meldezeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020) zu stornieren und erneut mit dem neuen Meldeentgelt (24.100 Euro) zu versenden.
Hinweis: Wenn bei einem Arbeitnehmer ein Krankenkassenwechsel im Kalenderjahr stattgefunden hat, so darf im Dezember der interne Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden, wenn sich der Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse geändert hat.