Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk 2024

Im Dachdeckerhandwerk steigt der Mindestlohn 2024 für ungelernte und gelernte Arbeitnehmer.

Dachdecker Mindestlohn 2024

Beschäftigte Dachdecker erhalten ab 1.1.2024 einen höheren Mindestlohn. Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) einigten sich den geltenden Mindestlohn anzupassen. Damit dürfen sich Dachdecker 2024 und 2025 über höhere Mindestlöhne freuen.

Für 2024 und 2025 jeweils zum 1. Januar steigen die Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk. Dies steht jetzt fest. Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk ist unterteilt in zwei Mindestlöhne. Mindestlohn 1 gilt für ungelernte Arbeitnehmer und Mindestlohn 2 für Gesellen (gelernte Kräfte).

Ab 1.1.2024 gilt:

  • Dachdecker-Mindestlohn 1 für ungelernte 13,90 Euro je Stunde
  • Dachdecker-Mindestlohn 2 für Gesellen 15,60 Euro je Stunde

Ungelernte im Dachdeckerhandwerk

Als ungelernte Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk werden diejenigen bezeichnet, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Dazu gehört das Anreichen von Materialien, das Ein- und Ausräumen sowie das Reinigen von Baustellen. Für sie gilt der Mindestlohn 1.

Ab 1.1.2024 beträgt der Brutto-Mindeststundenlohn 13,90 Euro und ab 1.1.2025 dann 14,35 Euro.

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Gesellen – Gelernte im Dachdeckerhandwerk

Als gelernte Arbeitnehmer gelten diejenigen, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Das bedeutet konkret: Sie können den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk vorweisen oder einen Berufsabschluss, der diesem gleichgestellt ist. Für sie gilt der Mindestlohn 2.

Ab 1.1.2024 beträgt der Mindeststundenlohn 15,60 Euro und ab 1.1.2025 liegt der Brutto-Stundenlohn bei mindestens 16,00 Euro.

Die Allgemeinverbindlichkeitfür den Tarifvertrag Mindestlohn wurde laut dem ZVDH beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beantragt. 

Kein Mindestlohn

Vom Dachdecker-Mindestlohn werden aber auch einige Personenkreise nicht erfasst. Dazu gehören:

  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs
  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden
  • gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird

gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung)

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