Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk 2025

Im Dachdeckerhandwerk steigt der Mindestlohn ab 01.01.2025.

Dachdecker Mindestlohn 2025

Beschäftigte im Dachdeckerhandwerk erhalten ab 1.1.2025 einen höheren Mindestlohn. Die Einigung zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) wurde bereits Ende 2023 für die Jahre 2024 und 2025 geschlossen.

Damit steigen für 2024 und 2025 jeweils zum 1. Januar die Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk. Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk ist unterteilt in zwei Mindestlöhne. Mindestlohn 1 gilt für ungelernte Arbeitnehmer und Mindestlohn 2 für Gesellen (gelernte Kräfte).

Ab 1.1.2025 gilt:

  • Dachdecker-Mindestlohn 1 für ungelernte 14,35 Euro (2024: 13,90 Euro) je Stunde
  • Dachdecker-Mindestlohn 2 für Gesellen 16,00 Euro (2024: 15,60 Euro) je Stunde

Ungelernte im Dachdeckerhandwerk

Als ungelernte Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk werden diejenigen bezeichnet, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Dazu gehört das Anreichen von Materialien, das Ein- und Ausräumen sowie das Reinigen von Baustellen. Für sie gilt der Mindestlohn 1.

Ab 1.1.2025 beträgt der Mindestlohn für diese Beschäftigten 14,35 Euro brutto je Stunde.

Gesellen – Gelernte im Dachdeckerhandwerk

Als gelernte Arbeitnehmer gelten diejenigen, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Das bedeutet konkret: Sie können den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk vorweisen oder einen Berufsabschluss, der diesem gleichgestellt ist. Für sie gilt der Mindestlohn 2.

Ab 1.1.2025 liegt der Brutto-Stundenlohn bei mindestens 16,00 Euro.

Kein Mindestlohn

Vom Dachdecker-Mindestlohn werden aber auch einige Personenkreise nicht erfasst. Dazu gehören:

  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs
  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden
  • gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird
  • gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung)
Lohn-Newsletter-Anmeldung
Tragen Sie sich bitte in den Lohn-Newsletter ein und erhalten Sie regelmäßig die aktuellen Lohn News in Ihr Email-Postfach.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner