Techniker Krankenkasse erhöht U1-Umlagebeiträge ab 1.10.2022

Die Techniker Krankenkasse hat zum 1.10.2022 due Beiträge zu den Ausgleichskassen U1 und U2 teilweise drastisch erhöht. Zwar werden die Beiträge nicht von den Versicherten selbst getragen, aber die Arbeitgeber werden durch diese Beitragserhöhung belastet. So steigen die Beiträge zu den Umlagekassen für TK-Versicherte um über 50 Prozent.

Die Ausgleichlassen Umlage 1 und Umlage 2 sind Ausgleichskassen, die von den Krankenkassen verwaltet werden. Dabei sind in der U1-Umlagekasse alle Betriebe mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern pflichtversichert.

Die U1-Umlagekasse organisiert die Entgeltfortzahlungserstattung der Betrieb, wenn deren Arbeitnehmer krankheitsbedingt Entgeltfortzahlung erhalten. Die Ausgleichskasse erstattet dann auf Antrag einen bestimmten Prozentsatz des fortgezahlten Bruttoentgelts.

Die U2-Umlagekasse erstattet die Aufwendungen der Arbeitgeber bei Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen. Also im Grunde die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld. Die U2-Umlagesätze müssen alle Betriebe – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – zahlen.

Die Techniker Krankenkasse sorgte zum 1.10.2022 für einen ordentlichen Beitragssprung.

Im Angebot hat die TK drei Umlagevarianten zur U1-Umlage. So stehen folgende Erstattungsvarianten zur Auswahl:

  • 50 Prozent
  • 70 Prozent
  • 80 Prozent

Es gilt, je höher die Erstattung aus der U1-Umlagekasse, desto teurer der Beitrag. Bis 30.9.2022 lagen die Beiträge zur U1-Umlage zwischen 0,9 Prozent bis 2,6 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Entgelts.

Ab 1.10.2022 steigen diese U1-Umlagebeiträge massiv an.

TK: U1-Umlagevariante 50 Prozent fast verdoppelt

Die ermäßigte U1-Umlagevariante mit nur 50 Prozent Erstattung steigt von bislang 0,9 Prozent auf 1,7 Prozent – das knapp 90 Prozent Beitragsplus.

TK: U1-Umlagevariante 70 Prozent steigt

Hier steigt die Beitragshöge um über 60 Prozent von 1,6 Prozent Beitragshöhe auf nunmehr 2,6 Prozent.

TK: U1-Umlagevariante 80 % erhöht

Auch die höchste Erstattungsvariante steigt ordentlich von 2,6 Prozent auf nunmehr 4,1 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Techniker Krankenkasse senkt U2-Umlagesatz

Erfreuliches gibt es hingegen von der U2-Umlage zu berichten. Hier senkt die Techniker Krankenkasse den Umlagesatz zum 1.10.2022 auf 0,58 Prozent.

Fazit: Gerade Klein- und mittlere Betriebe, die zur U1-Teilnahme verpflichtet sind werden ab 1.10.2022 bei der TK zur Kasse gebeten. Die Techniker erhöht die U1-Beiträge massiv. Für die Betriebe dürfte dies ein erster Vorgeschmack auf den Jahreswechsel sein. Denn hier pfeifen es die Spatzen schon von den Dächern, dass die Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge deutlich anheben werden.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie die automatische Beitragssatzdatei in Ihrer Lohnsoftware für stets aktuelle Beitrags- und Umlagesätze.

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Auszahlung der Energiepreispauschale

Arbeitnehmer, die steuerpflichtig in einem ersten Dienstverhältnis beschäftigt sind, erhalten grundsätzlich mit der Entgeltabrechnung im September 2022 die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Dabei handelt es sich aber nicht um 300 Euro Nettoentgelt.

Vielmehr wird die Energiepreispauschale noch nach der individuellen Steuerklasse (I bis V) versteuert. Erfreulich ist hingegen, dass auf die 300 Euro Energiepreispauschale keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Je nach Steuerklasse und Bruttoeinkommen variiert die Höhe der Energiepreispauschale, die beim Arbeitnehmer ankommt.

Arbeitnehmer, die nach der Steuerklasse VI versteuert werden, befinden sich nicht im ersten, sondern zweiten oder einem weiteren Dienstverhältnis. Diese Arbeitnehmer erhalten keine Energiepreispauschale aus dem Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI. Sie erhalten die Energiepreispauschale aus dem ersten Dienstverhältnis.

Minijobber, die pauschal mit der 2 Prozent Pauschsteuer versteuert werden erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt, wenn es sich bei dem Minijob um das erste Dienstverhältnis handelt. Dafür müssen die Minijobber einen entsprechenden (schriftlichen) Nachweis erbringen.

Praxis-Tipp: In der Lohnsoftware DATALINE Lohnabzug ist eine entsprechende Vorlage eingebunden, welche die Minijobber unterschreiben können.

Ohne einen solchen Nachweis darf die Energiepreispauschale an Minijobber nicht ausgezahlt werden.

Erhalten Minijobber die Energiepreispauschale, so sind dies im Regelfall auch die vollen 300 Euro, da die Pauschalversteuerung (in der Regel) durch den Arbeitgeber erfolgt. Da die Energiepreispauschale nicht als Arbeitslohn betrachtet wird. Eine entsprechende Vorschrift findet sich unter § 119 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__119.html).

Dies bedeutet die Energiepreispauschale unterliegt nicht der 2 Prozent Pauschsteuer und auch die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale fallen nicht für die Energiepreispauschale an.

Energiepreispauschale als Sonstiger Bezug

Die Energiepreispauschale wird als Sonstiger Bezug (Einmalzahlung) im September 2022 abgerechnet. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht erhoben.

Allerdings findet sich auf der Lohnsteuerbescheinigung 2022 ein neuer Großbuchstabe „E“ als Kennzeichen dafür, dass die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer über die Entgeltabrechnung ausgezahlt worden ist. Achten Sie also bei der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigungen auf dieses Kennzeichen.

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Krankenkassen – Beitragserhöhung 2023 steht an

Die Krankenkassen erheben neben dem gesetzlich festgeschriebenen Beitragssatz noch zusätzlich den sogenannten Zusatzbeitrag. Diesen können die Krankenkassen individuell in der jeweiligen Kassensatzung bestimmen.

Zusätzlicher Beitragssatz

Der zusätzliche Beitragssatz wird von den Krankenkassen erhoben, die einen zusätzlichen Finanzbedarf haben, wenn sie mit den Beiträgen aus dem gesetzlich festgeschriebenen Beitragssatz von 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) nicht auskommen. Dies trifft alle Kassen.  

Aktuell liegen bei nahezu allen Krankenkassen die Zusatzbeitragssätze bei ca. 1,1 bis 1,5 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der als Rechenwert per Rechtsverordnung für das Jahr 2022 bei 1,3 Prozent liegt, soll im Jahr 2023 nochmals steigen. Der Bundesgesundheitsminister hat bereits jetzt eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,3 Prozent auf dann 1,6 Prozent angekündigt.

Dies bedeutet zwar nicht, dass alle Krankenkassen der Beitragserhöhung im Jahr 2023 folgen müssen, aber der Trend dürfte damit bereits jetzt gesetzt sein. Denn einige Kassenvertreter haben sich bereits ähnlich geäußert und fordern aufgrund der Finanzsituation der Krankenkassen weitere Hilfen des Bundes in Form einer Erhöhung des Bundeszuschusses.

Zusätzlicher Beitragssatz wird hälftig getragen

Aktuell wird der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmern getragen. Bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent im Jahr 2023 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer somit jeweils 0,8 Prozent.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.000 Euro.

Bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,6 % und einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zur Krankenversicherung betragen die Beitragsanteile des Arbeitnehmers:

Krankenversicherungsbeitrag (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %):

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

Zusatzbeitragssatz (1,6 %):

3.000 Euro x 0,8 % = 24,00 Euro

Gesamt: 243,00 Euro

Gleiches gilt auch für den Arbeitgeber:

Krankenversicherungsbeitrag (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %):

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

Zusatzbeitragssatz (1,6 %):

3.000 Euro x 0,8 % = 24,00 Euro

Gesamt 243,00 Euro.

Im Vergleich zu dem aktuellen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent sind dies monatlich (in diesem Beispiel) 4,50 Euro höhere Beitragsbelastung für den Arbeitnehmer und den Betrieb.

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Kein Zusatzbeitrag für Beamte und Privatversicherte

Für Beamte, die in aller Regel privat krankenversichert sind, fällt ein solcher Zusatzbeitragssatz nicht an. Gleiches gilt auch für höherverdienende Arbeitnehmer, die krankenversicherungsfrei sind und sich privat krankenversichert haben.

Gespannt darf hier auf die angekündigten Reformvorschläge geschaut werden. Denn die steigenden Kosten für die Krankenversicherung trifft aktuell gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und gesetzlich krankenversicherte Rentner. Die ca. 2 Millionen Beamte in Deutschland sind von der erneuten Anhebung des Zusatzbeitragssatzes nicht betroffen, da diese keinen Zusatzbeitragssatz zahlen.

Für 2023 darf hier aber sicher keine Änderung zu erwarten sein, so dass dieser Personenkreis (vielleicht) mit einem blauen Auge davon kommt. Doch auch die privaten Krankenversicherungsunternehmen drehen an der Beitragsschraube, so dass auch bei den privat Krankenversicherten eine Erhöhung der Prämien zu erwarten ist.

Welche Krankenkassen erhöhen den Zusatzbeitragssatz?

Aktuell hat sich verständlicher Weise noch keine Krankenkasse aus der Deckung gewagt und eine Prognose für den Zusatzbeitragssatz 2023 in Aussicht gestellt. Tatsächlich werden die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen voraussichtlich erst im Dezember 2022 für das Jahr 2023 veröffentlicht werden, so dass dann schnell reagiert werden muss, um die Krankenkasse (bei Bedarf) zu wechseln.

siehe auch

Kurzarbeitergeld: Kug-Zuschüsse steuerfrei

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld waren ursprünglich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Corona-Pandemie bis 31.12.2021 befristet steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit ist nunmehr rückwirkend zum 1.1.2022 verlängert worden. Für die Lohnbüros bedeutet dies einen enormen Mehraufwand. Denn es stehen umfangreiche Korrekturläufe an.

Kug-Zuschüsse steuerfrei

Das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ sorgt für eine Verlängerung der Steuerfreiheit der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Die Kug-Zuschüsse werden damit um weitere sechs Monate steuerfrei gestellt. Ab Juli 2022 endet die Steuerfreiheit jedoch schon wieder. Denn dann ist „endgültig“ Schluss mit steuerfreien Kug-Zuschüssen des Arbeitgebers – allerdings muss auch gesagt werden „abwarten, was der Winter bringt“.

Das Gesetz wurde am 22.6.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit orientiert sich an den beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit. Es gilt also, dass Steuerfreiheit gegeben ist, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt gezahlt werden. Solche Zuschüsse zum Kug sind steuer- und beitragsfrei. Höhere Zuschüsse unterliegen dann (mit dem übersteigenden Teil) der Steuer- und Beitragspflicht.

Diese Zuschüsse sind in vielen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht bekannt, da sie nicht genutzt werden. In zahlreichen Tarifverträgen kommen solche Arbeitgeberzuschüsse jedoch zum Tragen, zum Beispiel in der Automobilindustrie. 

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Korrekturen aufgrund rückwirkender Steuerfreiheit

Durch die Steuerentlastungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 sind zunächst die Kurzarbeitergeldtabellen 2022 aktualisiert worden. Dies führte bei den Betrieben, welche Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld abgerechnet haben, bereits zu Korrekturen der Kug-Fälle. Nun sind erneut Korrekturen erforderlich, wenn der Betrieb auch noch Kug-Zuschüsse gezahlt hat. Denn diese waren bis zur Veröffentlichung des Gesetzes am 22.6.2022 (wieder) steuerpflichtig gewesen. Nun sind die Abrechnungen zu korrigieren, da die berechneten Steuern auf die Kug-Zuschüsse rückwirkend entfallen.

Neue Kurzarbeitergeld-Tabellen 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Denn durch die im Steuerentlastungsgesetz verabschiedete Steuerentlastung ändern sich auch die Kurzarbeitergeldwerte für 2022. Für Arbeitgeber bedeutete dies Korrekturbedarf, wenn im Jahr 2022 Kurzarbeitergeld ausgezahlt wurde.

Die Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte sind im Juni 2022 erneut für das Jahr 2022 angepasst worden. Tatsächlich bleibt durch die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen den Arbeitnehmern mehr Kurzarbeitergeld.

Denn die Steuerentlastung wirkt sich positiv auf das Kurzarbeitergeld aus. Arbeitnehmer erhalten somit ein höheres Kurzarbeitergeld.

Für Sie im Lohnbüro sieht es durch die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen nicht ganz so rosig aus. Denn durch die Anpassungen sind alle Kurzarbeitergeld-Abrechnungen 2022 zu korrigieren. Das kann ein erheblicher Aufwand für das Lohnbüro bedeuten.

Denn tatsächlich müssen die Abrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer neu berechnet werden. Dies funktioniert in aller Regel über die Lohnsoftware recht reibungslos – selbst wenn alle Abrechnungen noch einmal aufgerufen und gerechnet werden müssen.

Zusätzlich müssen die Abrechnungslisten zur Arbeitsagentur nochmals korrigiert werden (als Korrektur-Abrechnungsliste), um das höhere Kurzarbeitergeld für die letzten Monate auch von der Arbeitsagentur erstattet zu bekommen.

Fragen Sie im Zweifel schriftlich bei der Arbeitsagentur nach, wenn Sie konkrete Fragen zu einzelnen Korrekturen haben. Die Arbeitsagenturen haben eigene Teams für die Bearbeitung von Kurzarbeitergeld, die dafür zur Verfügung stehen.

Kurzarbeitergeld-Korrektur für ausgeschiedene Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die bei Ihnen beschäftigt waren und in 2022 Kurzarbeitergeld bezogen haben, mittlerweile aber nicht mehr in dem Betrieb beschäftigt sind, können Sie keine Korrekturen beim Kurzarbeitergeld vornehmen. Diese Arbeitnehmer sollten sich dazu ggf. an die Arbeitsagentur wenden.

Lohnsteuerbescheinigung und Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist auch in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 in der Zeile 15 zu bescheinigen. Das heißt, durch die Korrekturen aufgrund der neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte, sind hier die neuen (korrigierten) Kurzarbeitergeld-Werte zu hinterlegen.

Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte 2022

Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte finden Sie im Folgenden. Verlinkt sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte (Stand Juni 2022).

Kurzarbeitergeld: Tabellenwerte und rechnerische Werte

Aus der Praxis wird häufig berichtet, dass einige Arbeitsagenturen berechnete Kurzarbeitergeldwerte nicht anerkennen.

Zum Hintergrund: Neben den Tabellenwerten gibt es für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes ebenfalls eine Rechenformel, um die rechnerischen Leistungssätze des Sollentgelts und Istentgelts zu berechnen. Tatsächlich handelt es sich bei den Tabellenwerten also um angenäherte Werte, da diese nicht centgenau, sondern in Entgeltstufen berechnet werden.

Allerdings können einige Arbeitsagenturen anscheinend mit den rechnerischen Werten nichts anfangen, da sie regelmäßig auf die Tabellenwerte beharren und Abrechnungslisten mit rechnerischen Werten ablehnen. Wenden Sie sich in diesen Fällen an die Arbeitsagentur direkt und versuchen Sie dort mit dem zuständigen Team zu sprechen. Oft liegt hier die Ablehnung an dem zuständigen Sachbearbeiter.

Energiepreispauschale 2022

Der Gesetzgeber hat allen steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zugesagt. Diese soll mit der Auszahlung der Entgelte im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Das wird komplizierter als gedacht. Denn der Teufel steckt hier im Detail.

Steuerentlastungsgesetz 2022 verspricht Energiepreispauschale

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerentlastungsgesetz auch eine Energiepreispauschale von 300 Euro vorgesehen. Diese soll an alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis ausgezahlt werden, die am 1.9.2022 bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Es trifft also in der Entgeltabrechnung die Arbeitnehmer, die mit den Steuerklassen I bis V abgerechnet werden. Minijobber, die pauschal mit 2 % versteuert werden, erhalten die Energiepreispauschale ebenfalls. (Anmerkung: hier wurde zunächst geschrieben, dass Minijobber die Energiepreispauschale nicht erhalten. Korrekt ist aber, dass auch Minijobber, die mit 2 % pauschalversteuert werden im 1. Dienstverhältnis die Energiepreispauschale erhalten).

Für Sie in der Entgeltabrechnung bedeutet dies, dass mit der Septemberabrechnung 2022 an alle Arbeitnehmer, die mit der Steuerklasse I bis V versteuert werden neben dem Gehalt zusätzlich die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro auszuzahlen ist.

Diese Energiepreispauschale hat der Arbeitgeber auszuzahlen. Die Rückzahlung durch den Staat erfolgt dann mit der Lohnsteueranmeldung. Die zu zahlenden Steuern werden dann um die ausgezahlten Energiepreispauschalen gekürzt, so dass der zu zahlenden Steuerbetrag laut Lohnsteueranmeldung sinkt.

Soweit hört sich das alles relativ einfach an. Doch was bleibt tatsächlich von den 300 Euro Energiepreispauschale beim Arbeitnehmer übrig. Die Energiepreispauschale wird steuerpflichtig in der Abrechnung berücksichtigt. Es gilt somit, dass diejenigen Arbeitnehmer, die bereits (relativ) hohe Steuern zahlen, auf die Energiepreispauschale ebenfalls (relativ) hohe Steuern zahlen, das bedeutet für diese Arbeitnehmer, dass von der Energiepreispauschale (relativ) wenig netto übrigbleibt.

Arbeitnehmer, die hingegen geringe oder gar keine Steuern zahlen, da sie ein niedriges Gehalt bzw. eine günstige Steuerklasse (zum Beispiel Steuerklasse II) haben, erhalten im Idealfall die 300 Euro Energiepreispauschale voll ausgezahlt.

Beitragsfreie Energiepreispauschale

Wie bereits erwähnt ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Die Sozialversicherung bekommt hingegen keine Beiträge aus der Energiepreispauschale. Denn die Energiepreispauschale ist beitragsfrei. Somit entsteht bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Situation, dass sich das Steuerbrutto in der Abrechnung erhöht, das beitragspflichtige SV-Brutto aber unverändert bleibt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro. Dies ist auch der Betrag, aus dem er Steuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Im September 2022 erhält er die Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt.

Dadurch erhöht sich sein Nettoentgelt im September um rund 218 Euro.

Beispiel Abrechnung ohne Energiepreispauschale

Beispiel Abrechnung mit Energiepreispauschale

(Abrechnungen erstellt mit DATALINE Lohnabzug)

Die Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Energiepreispauschale dürfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer freuen.

Verrechnung der Energiepreispauschale auf der Lohnsteueranmeldung

Richtig kompliziert wird es bei der Verrechnung der ausgezahlten Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber. Hier war ursprünglich angedacht, dass die Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung im September erfolgen soll. Für diejenigen Betriebe, die nur vierteljährlich Lohnsteueranmeldungen abgeben, ist dann die Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für das dritte Vierteljahr 2022 vorgesehen.

Doch nun hat das Bundesfinanzministerium einen neuen Vorschlag parat, der das Verfahren wesentlich komplizierter gestalten dürfte.

Um kontrollieren zu können, wie viele Arbeitnehmer in den Genuss der Energiepreispauschale kommen, soll die Anzahl der Arbeitnehmer auf die Lohnsteueranmeldung eingetragen werden. So weit so gut.

Dann möchte man insbesondere kleinere Arbeitgeber nicht übervorteilen, so dass es nicht zu einem Vorschuss des Arbeitgebers kommt. Daher besteht aktuell der Plan, dass die Anzahl der Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale erhalten, bereits mit der August-Lohnabrechnung zu melden ist. Dies dürfte sich in der betrieblichen Praxis als verwirrend und problematisch erweisen, da zahlreiche Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldungen für den August bereits im August – und nicht erst im September – einreichen. Durch die angedachte Meldepflicht im August dürfte daher der Korrekturaufwand erheblich steigen. Ob dies wirklich gewollt ist, ist also zu bezweifeln, so dass sich das Finanzministerium hier sicher noch eine einfachere Lösung einfallen lassen dürfte.

Hinweis: Bitte beachten Sie die Updates Ihrer Lohnsoftware, bevor Sie die Energiepreispauschale abrechnen. Denn der Gesetzgeber hat das Gesetz zwar schon auf den Weg gebracht, doch die daraus folgenden Richtlinien und Vorgaben zur praktischen Umsetzung folgen erst in den kommenden Wochen, so dass die Lohnsoftware vermutlich erst kurz vor dem Auszahlungstermin im September entsprechende Updates zur Verfügung stellen kann.

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Steuerentlastungsgesetz 2022 – das bleibt übrig

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist verabschiedet worden und sorgt für eine Steuerentlastung bei den Arbeitnehmern. Doch wie viel bleibt wirklich übrig?

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält verschiedene Maßnahmen, um die Steuerlast der Arbeitnehmer zu senken. So ist hier vorrangig die Anhebung des Grundfreibetrags von 9.9.84 Euro auf 10.347 Euro und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro (von 1.000 Euro jährlich) zu betrachten. Diese Änderungen wirken sich direkt auf die Lohnsteuerberechnung aus und sorgen für einen Entlastungseffekt bei den Arbeitnehmern.

Da die Erhöhung rückwirkend ab 1.1.2022 gilt, sind in der Lohnabrechnung zahlreiche Korrekturen zu tätigen. So werden die Monate Januar bis Mai 2022 bei zahlreichen Arbeitgebern mit der Juni-Abrechnung korrigiert. Das heißt, jeder steuerpflichtige Arbeitnehmer bekommt einen kleinen Haufen Papier ausgehändigt, da die Abrechnungen des Jahres nochmal gerechnet werden müssen.

Die meisten Abrechnungen und Korrekturen werden im Abrechnungsmonat Juni 2022 erfolgen, so dass die Arbeitnehmer dieser Betriebe neben der laufenden Juni-Abrechnung vielfach noch Korrekturabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2022 zusätzlich erhalten werden.

Die Lohnbüros müssen also extra Schichten fahren, um den Aufwand zu bewältigen. Regelmäßig werden die Korrekturen von den Lohnsoftwareprogrammen durchgeführt. Dennoch sind die Korrekturen zu prüfen.

Für Steuerberater sind solche gesetzlich vorgeschriebenen Korrekturläufe ein gutes Geschäft. Denn sie rechnen höhere Gebühren ab, da einfach mehr Abrechnungen durch die Korrekturläufe und etwaige Meldekorrekturen entstehen. So können im Juni die ersten fünf Monate des Jahres 2022 einfach nochmals in Rechnung gestellt werden.

Berechnungsbeispiel Steuerentlastungsgesetz 2022

Durch die Steuerentlastung erhalten zahlreiche Arbeitnehmer ein höheres Nettoentgelt, da die Höhe der Lohnsteuerbelastung abgesenkt wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro (Steuerklasse I, römisch-katholisch, keine Kinder, krankenversichert bei der TK mit 1,2 % Zusatzbeitragssatz).

Bislang betrug die Lohnsteuer 392,08 Euro und die Kirchensteuer 35,28 Euro jeden Monat. Der Nettoauszahlungsbetrag des Arbeitnehmers belief sich bislang auf 1.992,89 Euro.

Mit der Steuerentlastung erhält der Arbeitnehmer ein höheres Nettoentgalt. In diesem Fall verringern sich die Lohnsteuer auf 381,33 Euro und die Kirchensteuer auf 34,31 Euro. Unter dem Strich erhält der Arbeitnehmer hier monatlich fast 14 Euro mehr ausgezahlt. Der neue Auszahlungsbetrag beträgt hier 2.004,61 Euro.

(Beispielabrechnungen durch DATALINE Lohnsoftware bereitgestellt)

Korrekturabrechnungen 2022 erforderlich

Für die Monate Januar bis Mai 2022 sind in dem obigen Beispiel noch die Korrekturabrechnungen (Aufrollungen) aufgrund der Steuerentlastung durchzuführen. Dies bedeutet, dass in der Lohnabrechnung die neuen Steuerberechnungswerte ab Januar 2022 zu berücksichtigen sind.

Die Korrekturen werden in aller Regel mit der laufenden Entgeltabrechnung verrechnet. Also im aktuellen Abrechnungsmonat auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen und ausgezahlt.

Fortsetzung Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 monatlich 10,75 Euro mehr ausgezahlt, durch eine niedrigere Lohnsteuerzahlung und 0,97 Euro monatlich durch die damit verbundene niedrigere Kirchensteuer. Für den Zeitraum Januar bis Mai 2022 sind dies insgesamt 58,60 Euro (Steuererstattung durch den Arbeitgeber).

Damit erhält der Arbeitnehmer im Juni 2022 ein Auszahlungsbetrag von 2.063,21 Euro.

Dieser Betrag setzt sich aus dem höheren Nettoentgelt für den Juni 2022 (+11,72 Euro) und den Korrekturen Januar bis Mai 2022 (+58,60 Euro) zusammen.

Beispiel Korrekturabrechnung Juni 2022

(Korrekturabrechnung durch DATALINE Lohnsoftware zur Verfügung gestellt)

Steuerentlastungsgesetz 2022 – Fazit

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 kommen zahlreiche Arbeitnehmer in den Genuss einer Steuerentlastung. Je nach Einkommen und Steuerklasse profitiert der Arbeitnehmer von dieser Steuerermäßigung. Ob damit die aktuellen Teuerungen ausgeglichen werden, ist sicher im Einzelfall zu bewerten. Doch dürfte diese Steuerentlastung bei vielen Arbeitnehmern zu keiner wesentlichen Entspannung beitragen, da Mieten, Mietnebenkosten für Strom und Gas oder Öl um ein Vielfaches gestiegen sind.

Tatsächlich hat der Arbeitnehmer in dem Beispielfall nur ein halbes Prozent mehr Nettoentgelt durch die Steuerentlastung gewonnen.

Artikeltipp: Steuerentlastungsgesetz 2022 Auswirkungen in der Lohnabrechnung

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