Neue Umzugspauschale ab 1.6.2020

Seit dem 1. Juni 2020 gelten neue (erhöhte) Umzugspauschalen. Umzugspauschalen können vom Arbeitgeber in einem bestimmten Rahmen steuerfrei erstattet werden, wenn es sich um einen beruflich veranlassten Umzug des Arbeitnehmers handelt.

Umzugspauschale erhöht seit Juni 2020

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer steuerfrei Umzugskosten in bestimmter Höhe pauschal erstatten (§ 3 Nr. 16 EStG).

Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug beruflich veranlasst ist und die durch den Umzug entstandenen Aufwendungen nicht überschritten werden. Die steuerfrei erstattungsfähigen Aufwendungen sind auf den Betrag begrenzt, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als maximale Umzugskostenvergütung erhalten kann.

Anmerkung: Erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nicht, so kann der Arbeitnehmer seine Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Umzugspauschale – berufliche Veranlassung

Eine berufliche Veranlassung für einen Umzug ist, wenn das Arbeitsverhältnis für den Umzug entscheidend ist. Dies ist beispielsweise bei einer Versetzung in eine andere Stadt der Fall. Aber auch die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit ist hier als „beruflich veranlasst“ zu sehen.

Aus steuerlicher Sicht ist auch eine deutliche Verkürzung des Arbeitswegs beruflich veranlasst. Von einer solchen erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs ist dann auszugehen, wenn sich die Fahrtzeit der täglichen Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde verkürzt.

Umfang der Umzugspauschale

Mit der Umzugspauschale sollen Umzugsauslagen ersetzen. Dies sind in aller Regel die Speditionskosten, ggf. Reisekosten für die Familie, z.B. zur Wohnungsbesichtigung, Maklerprovisionen.

Umzugspauschale ab Juni 2020

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können die Aufwendungen als Umzugspauschale in Höhe der höchstmöglichen Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz steuerfrei gezahlt werden.

Diese Umzugspauschale gilt ab 1.6.2020:

  • 1.146 Euro für den Umzug bedingte Unterrichtskosten für ein Kind des Umzugsberechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG),
  • 860 Euro für sonstige Umzugsauslagen des (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG),
  • 573 Euro für jede andere Person, die mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft Leben (Ehegatte, Kinder) (§ 10 Abs. 1 BUKG),
  • 172 Euro für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG).
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