44-Euro-Freigrenze wird zur 50-Euro-Freigrenze ab 2022

Ab 1.1. 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Das wurde bereits im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Somit gilt ab 2022 eine höhere Sachbezugsfreigrenze, für die Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer. Der Sachbezug muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen.

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