Viele Rentner wollen oder können nicht aufhören zu arbeiten. Somit sind Sie in den Betrieben mit der Beschäftigung von Rentnern konfrontiert. Hierbei gelten sowohl im Steuerrecht als auch im Bereich der Sozialversicherung einige Besonderheiten, die Sie bei der Beschäftigung von Rentnern und der Lohnabrechnung beachten sollten.
Beschäftigung von Rentnern ist zulässig
Auch Rentner, also Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, können neben dem Bezug der Altersrente weiterhin beschäftigt sein. Ein generelles Beschäftigungsverbot von Altersrentnern gibt es nicht.
In der Praxis sind allerdings die wenigsten Rentner als Vollzeitbeschäftigte tätig. Vielmehr arbeiten die Altersrentner als Teilzeitkräfte und häufig auch als Minijobber. Sofern die Beschäftigung von Rentnern im Rahmen eines Minijobs erfolgt, gelten die Minijobregelungen für dieses Beschäftigungsverhältnis.
Beschäftigung von Rentnern – Steuerrecht
Für Altersvollrentner gelten im Grunde dieselben steuerlichen Regelungen wie für alle übrigen Arbeitnehmer auch. Die Einnahmen aus einer Beschäftigung sind zu versteuern. Übt ein Altersvollrentner eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst von mehr als 450 Euro (Minijob) aus, so ist er nach seinen individuellen Steuermerkmalen (ELStAM) zu versteuern.
Eine Besonderheit sollten Sie in der Lohnabrechnung jedoch kennen. Steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, können in der Lohnabrechnung den Altersentlastungsbetrag nutzen. Dieser ist in der Lohnabrechnung (Lohnsoftware) extra zu markieren. Der Altersentlastungsbetrag wirkt dabei wie ein Freibetrag bei der Lohnsteuerberechnung und vermindert dadurch die Lohnsteuerlast des beschäftigten Arbeitnehmers.
Beispiel:
Ein Altersvollrentner mit 2.000 Euro Bruttoentgelt (Steuerklasse I, keine Kinder) zahlt
ohne den Altersentlastungsbetrag anzuwenden 212,83 Euro Lohnsteuer und
mit Anwendung des Altersentlastungsbetrags 191,08 Euro Lohnsteuer.
Altersvollrentner in einem Minijob können mit der 2-prozentigen Pauschsteuer abgerechnet werden. Vielfach kann es aber auch bei Altersvollrentnern in einem Minijob sinnvoll sein, wenn nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet wird. Denn in den Steuerklasse I bis IV fallen tatsächlich keine Steuern im Minijob (aufgrund des geringen Verdienstes) an.
Beschäftigung von Rentnern – Sozialversicherung
In der Sozialversicherung sind bei der Beschäftigung von Rentnern einige Besonderheiten zu beachten. So gelten für Rentner besondere Beitragsgruppenschlüssel zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen, wenn sie in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung tätig sind. Also mehr als regelmäßig 450 Euro im Monat verdienen.
In der Krankenversicherung gilt für einen Altersvollrentner der ermäßigte Beitragssatz und der Beitragsgruppenschlüssel „3“.
In der Rentenversicherung ist bei Altersvollrentnern noch zu unterscheiden, ob der Rentner die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat oder nicht.
Solange der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, besteht weiterhin (volle) Rentenversicherungspflicht und damit der Beitragsgruppenschlüssel „1“. Hat der Altersrentner die Regelaltersgrenze bereits überschritten, so ist er rentenversicherungsfrei und mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3“ zu melden.
Ähnliches gilt in der Arbeitslosenversicherung. Unabhängig vom Status als Altersvollrentner gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht und damit der Beitragsgruppenschlüssel „1“. Ist die Regelaltersgrenze erreicht, ist (befristet bis 31.12.2021) der Beitragsgruppenschlüssel „0“ zu verwenden.
In der Pflegeversicherung gibt es hingegen keine Besonderheit. Hier ist – unabhängig vom Status als Rentner bzw. dem Erreichen der Regelaltersgrenze – der Beitragsgruppenschlüssel „1“ (Versicherungspflicht) zu verwenden.
Beschäftigung von Rentnern und die Beitragstragung
In den einzelnen Sozialversicherungszweigen gelten unterschiedliche Regelungen. Interessant ist hier auch die Beitragstragung. Denn im Gegensatz zu den herkömmlichen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte tragen, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei Altersvollrentnern nicht immer hälftig geteilt.
In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt stets eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Rentenversicherung erfolgt ebenfalls eine hälftige Beitragstragung bei Versicherungspflicht (also dem Beitragsgruppenschlüssel „1“). Dies gilt auch für die Arbeitslosenversicherung mit der Beitragsgruppe „1“.
Ist in der Rentenversicherung jedoch die Beitragsgruppe „3“ zu verwenden, so besteht Versicherungsfreiheit, dennoch hat der Arbeitgeber seinen (hälftigen) Beitragsanteil zu leisten.
Ist in der Arbeitslosenversicherung die Beitragsgruppe „0“ zu verwenden, so fallen gar keine Beiträge an.
Hinzuverdienstgrenzen beachten bei der Beschäftigung von Rentnern
Bei der Beschäftigung von Rentnern sind die geltenden Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
Für das Jahr 2020 gelten hier besonders hohe Hinzuverdienstgrenzen.