Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ ist auch die Erstattung im Falle eine Quarantäne neu geregelt worden. Leider haben sich die Beteiligten hier nicht eindeutig geäußert bzw. waren nicht in der Lage eine genauere Definition zu finden.
Neue Erstattungsregelungen bei Quarantäne
Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten ab 31.3.2021 neue Erstattungsregelungen bei behördlich angeordneten Absonderungen (Quarantäne). Dies gilt für Personen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts an der beruflichen Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden, für Personen, die mit Covid-19-Infizierten in direktem Kontakt waren und auch für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.
Für diese Personen gilt, dass sie ihre Arbeit nicht ausüben dürfen, wenn sie dafür in den Betrieb müssen. Arbeiten im Homeoffice ist hingegen problemlos möglich – natürlich nur wenn keine Krankheitssymptome auftreten und aufgrund der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Liegt eine behördlich angeordnete Quarantäne vor, so entfällt regelmäßig die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, wenn er die Entgeltzahlung für diese Fälle ausgeschlossen hat.
Hinweis: Einige Gesundheitsämter verlangen einen Nachweis, dass die Anwendung des § 616 BGB abgedungen ist.
Stattdessen zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Diese bekommt der Arbeitgeber anschließend von der zuständigen Erstattungsbehörde (z.B. Gesundheitsamt) erstattet. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Zahlt der Betrieb einen zu hohen Erstattungsbetrag aus, verweigern die Behörden die Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Daher sollten betroffene Betriebe unbedingt im Vorfeld eine Klärung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde herbeiführen.
Neuregelung Quarantäne und Erstattungen
Bislang waren die Erstattungshöhen der Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom jeweiligen Gesundheitsamt abhängig, da es keine bundeseinheitliche Regelungen und Vorgaben gab. Nach über einem Jahr Corona-Pandemie haben es nun die zuständigen Ministerien geschafft eine Regelung herzustellen.
Danach soll die Erstattung aus dem Infektionsschutzgesetz nunmehr anhand des ausgefallenen Nettoentgelts des Arbeitnehmers bestehen. Hierzu ist geregelt, dass sich die Höhe des Verdienstausfalls an der Berechnung des Kurzarbeitergeldes orientieren soll. Beim Kurzarbeitergeld werden von einem Sollentgelt und dem Istentgelt rechnerische Leistungssätze ermittelt. Anhand weiterer Kriterien wird dann das Kurzarbeitergeld berechnet und vom Arbeitgeber ausgezahlt. Diese rechnerischen Leistungssätze spiegeln das (pauschalierte) Nettoentgelt wieder, welches bei einem bestimmten Bruttoentgelt erzielt wird.
Konkret heißt dies nun für die Ermittlung des Verdienstausfalls bei Quarantäne, dass die Differenz der Nettoentgelte (aus dem rechnerischen Leistungssatz) aus dem Sollentgelt (Monatsbrutto ohne Quarantäne) und dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt unter Berücksichtigung der Quarantäne) verwendet wird.
Da das Gesetz und diese Passage kurzfristig in die Gesetzgebung eingebunden wurde und scheinbar auch die betroffenen Gesundheitsämter von dieser Neuregelung überrascht worden sind, bleibt derzeit vieles unklar.
So stellt sich die Frage, wie die Berechnung genau durchzuführen ist. Auch ist fraglich, ob die Arbeitnehmer während der Quarantäne sozialversichert sind und welche Beiträge zu zahlen sind und wer diese zu tragen hat. Der dafür verantwortliche § 57 IfSG ist nämlich nicht angepasst worden, so dass sich nun falsche Verweise in dem Gesetz befinden. Es bleibt hier somit vieles fraglich.
Erstattungen bei Quarantäne nur mit Gesundheitsamt
In der aktuellen Gesetzeslage sollten betroffene Betriebe in Quarantänefällen unbedingt Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen und die Berechnung der Erstattungen und Sozialversicherungsbeiträge klären. Sonst drohen böse (weil teure) Überraschungen für die Betriebe.