Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld waren ursprünglich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Corona-Pandemie bis 31.12.2021 befristet steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit ist nunmehr rückwirkend zum 1.1.2022 verlängert worden. Für die Lohnbüros bedeutet dies einen enormen Mehraufwand. Denn es stehen umfangreiche Korrekturläufe an.
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