Lohnabrechnung für Auszubildende

Der August eines Jahres ist traditionell Ausbildungsbeginn in vielen Branchen. Das gilt auch für das Jahr 2020. Allerdings gelten 2020 nicht nur wegen der Corona-Maßnahmen besondere Spielregeln bei der Lohnabrechnung für Auszubildende. Denn seit 1.1.2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung, die bei der Lohnabrechnung für Auszubildende zu beachten ist.

Lohnabrechnung für Auszubildende

Auszubildende, die zum 1.8.2020 ihre Ausbildung aufnehmen, bekommen eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im ersten Lehrjahr. Geregelt ist die Mindestausbildungsvergütung im Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG).

Sofern laut Ausbildungsvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vereinbart ist, gilt natürlich die vertragliche Vereinbarung für die Lohnabrechnung für Auszubildende.

Für alle, die ab 2020 eine Ausbildung beginnen, gilt eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im 1. Lehrjahr. Im 2. Lehrjahr sind es 18 % mehr, also 608 Euro, im 3. Lehrjahr 695 Euro ( + 35 %) und 721 Euro im 4. Lehrjahr ( + 40 %).

Lohnabrechnung für Auszubildende – Steuer

Steuerlich ist bei der Lohnabrechnung für Auszubildende im Grunde keine Besonderheit zu beachten. Auch für die Auszubildenden sind die ELStAM von der Finanzverwaltung im Zuge der Lohnabrechnung anzufordern und entsprechend der gelieferten Steuermerkmale (Steuerklasse) abzurechnen. Besondere pauschale Lohnsteuersätze für Auszubildende gibt es nicht.

Aufgrund der Höhe der Ausbildungsvergütung sind die Auszubildenden zwar grundsätzlich steuerpflichtig, doch fallen oftmals keine Steuern für Azubis an, da die Ausbildungsvergütung nicht so hoch ist, dass Lohnsteuern zu berechnen sind.

Anmerkung: Auszubildende sollten gerade im ersten Lehrjahr die Einkommensteuererklärung durchführen, da es vielfach zu einer Steuererstattung durch das Finanzamt kommt.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung gelten für Auszubildende ein paar Besonderheiten. Da es sich bei dem Ausbildungsverhältnis nicht um ein klassisches Arbeitsverhältnis handelt, gelten die Besonderheiten des Übergangsbereichs (Midijobs) nicht für die Auszubildenden.

Das heißt, auch wenn ein Auszubildender mit seinem regelmäßigen Verdienst innerhalb des Midijobbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt, gelten hier nicht die Sonderregelungen im Übergangsbereich.

Die Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnabrechnung für Auszubildende werden nach den herkömmlichen Grundsätzen, also hälftige Beitragstragung, ermittelt.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Besonderheit Geringverdiener

In der Sozialversicherung gibt es noch einen Sonderfall, wenn Auszubildende monatlich regelmäßig nicht mehr als 325 Euro verdienen. Dann gehören Sie zu den „Geringverdienern“. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die Beiträge für die Azubis allein.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Meldungen

In den Meldungen zur Sozialversicherung sind Auszubildende mit dem Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) zu melden. Geringverdiener sind regelmäßig mit dem Personengruppenschlüssel „121“ zu melden.

Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in aller Regel „1111“.

Natürlich sind auch für die Azubis Sofortmeldungen in den jeweiligen Branchen (Baugewerbe, Fleischwirtschaft, Gastronomie, etc.) zu erstatten.

Ansonsten gelten auch für Auszubildende die Meldegrundsätze. Es sind daher im Grunde die herkömmlichen Sozialversicherungsmeldungen, wie Anmeldungen, Jahresmeldungen und Abmeldungen zu erstatten.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Beitragszuschlag Pflegeversicherung

Kinderlose Arbeitnehmer müssen einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zahlen. Dies gilt grundsätzlich natürlich auch für Auszubildende. Allerdings ist der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung erst ab Vollendung des 23. Lebensjahres zu zahlen, so dass der Pflegeversicherungs-Beitragszuschlag vielfach bei der Lohnabrechnung für Auszubildende nicht zum Tragen kommen dürfte.

Lohnabrechnung für Auszubildende – Beispielabrechnung

Ein Auszubildender (19 Jahre) erhält im 1. Lehrjahr die Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro. Die Lohnabrechnung für den Auszubildenden erfolgt nach Steuerklasse I und er ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,8 % versichert.

Abrechnung:

Lohnsteuer: 0,00 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer: 0,00 Euro

Krankenversicherung: 39,66 Euro

Rentenversicherung: 47,90 Euro

Arbeitslosenversicherung: 6,18 Euro

Pflegeversicherung: 7,85 Euro

Nettoverdienst: 413,41 Euro

Bruttokosten für Arbeitgeber: ca. 102 Euro (mit U1 und U2-Umlagen ca. 123 Euro)

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