Neue Sachbezugswerte 2020 in der Sozialversicherung

Ab 2020 steigen die Sachbezugswerte in der Sozialversicherung moderat an. Dies bedeutet, dass Sie in der Lohnabrechnung für Arbeitnehmer, die verbilligte oder kostenlose Mahlzeiten im Betrieb bekommen mit neuen Sachbezugswerten abrechnen müssen. Gleiches gilt übrigens für Arbeitnehmer, denen eine Unterkunft gestellt wird.

Sachbezugswerte 2020 steigen

Für die Sachbezüge 2020 ist der Verbraucherindex in der Zeit vom Juni 2018 bis Juni 2019 entscheidend. Der Verbraucherindex für Verpflegung ist in dieser Zeitspanne um 2,8 Prozent gestiegen, so dass die Sachbezüge für Verpflegung 2020 entsprechend steigen.

Für Unterkunft oder Mieten stieg der Wert um 1,8 Prozent.

Artikelhinweis: Sachbezugswerte 2021

Neue Sachbezugswerte 2020 Verpflegung

Für Verpflegung steigt der Sachbezugswert 2020 auf einen Monatswert von 258 Euro. Für verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung sind 2020 folgende Werte anzusetzen:

  • für ein Frühstück 1,80 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro

Das bedeutet für Arbeitnehmer, die beispielsweise ein kostenloses Mittagsessen in der Kantine erhalten, einen höheren Ansatz des dazugehörigen Sachbezugswerts.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält arbeitstäglich ein kostenloses Mittagessen in der Werkskantine.

Im Januar 2020 werden dafür in der Lohnabrechnung (22 Arbeitstage) 74,80 Euro angesetzt.

Berechnung 22 Arbeitstage (=Mittagessen) x 3,40 Euro = 74,80 Euro

Anmerkung im Jahr 2019 fielen nur 72,60 Euro bei 22 Arbeitstagen an. Der Sachbezugswerte ist um 0,10 je Tag gestiegen.

Essensmarken

Es gilt nach wie vor, dass für Fälle, in denen der Arbeitgeber Essensmarken (Restaurantschecks) ausgibt, die in einem Restaurant bzw. ähnlichen Einrichtung in Zahlung genommen werden, dann darf der Sachbezugswert nur herangezogen werden, wenn der Verrechnungswert der Essensmarke den Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 (täglich) übersteigt. Somit ergibt sich für ein Mittagessen hier ein neuer Wert von 6,50 Euro für das Jahr 2020.

Neue Sachbezugswerte verbilligte oder unentgeltliche Unterkunft

Ab 1.1.2020 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 235 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV).

Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2020: 7,83 Euro (= 235 Euro : 30 Tage).

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