Feiertagslohn kann nicht per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitgeber für Arbeitszeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, das Arbeitsentgelt zahlen, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Zeitungszustellers entschieden (BAG, Az: 5 AZR 352/18).
„Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist ein Muss“ weiterlesenEntgeltfortzahlung an Feiertagen ist ein Muss
Arbeitnehmer müssen auch an Feiertagen Entgeltfortzahlung erhalten, wenn die Arbeit ausfällt.