Telefonische Krankschreibung ist wieder möglich

Die telefonische Krankmeldung ist nun wieder möglich – dies teilt der Gemeinsame Bundesausschuss mit.

Telefonische Krankmeldung

Am 7.12.2023 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aktualisierung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen. Damit ist nun wieder die telefonische Krankschreibung oder per Videosprechstunde möglich. Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Minijobber.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat getagt und eine Anpassung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie entschieden. Nun sind telefonische Krankschreibungen wieder möglich. Das heißt, Arbeitnehmer können sich per Telefon krankschreiben lassen, ohne dass sie in die Arztpraxis müssen. Allerdings ist dies an einige Voraussetzungen gebunden.

So soll die telefonische Krankschreibung nur möglich sein, wenn der Patient der Praxis bekannt ist und keine schwere Symptomatik vorliegt. Während der Corona-Pandemie war die telefonische Krankschreibung auf leichte Atemwegserkrankungen begrenzt. Nun werden alle Krankheitsbilder mit „absehbar nicht schwerem Verlauf“ abgedeckt.

Die telefonische Krankschreibung ist für bis zu fünf Tage möglich. Anschließende Folgebescheinigungen bei längerer Krankheit sind per Telefon nicht möglich. Dann muss der Patient die Praxis aufsuchen.

Daneben ist die Krankschreibung per Videosprechstunde ebenfalls möglich. Hier kann per Videochat eine Krankschreibung bis zu sieben Tage durch den behandelnden Mediziner ausgestellt werden, wenn der Patient bekannt ist. Patienten, die nicht in der Praxis bekannt sind, können bis zu drei Tage krankgeschrieben werden.

Auch Folgekrankschreibungen können per Video ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte.

Die Änderungen gelten ab sofort, so dass ab sofort per Telefon krankgeschrieben werden kann.

Stellt der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit fest, so stellt er die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus und übermittelt diese an die zuständige Krankenkasse. Sie als Arbeitgeber können diese dann über Ihre Lohnsoftware einige Tage später abrufen.

Wichtig: Der Arbeitnehmer muss sich weiterhin (in der Regel unverzüglich) beim Arbeitgeber krankmelden, also eine Info an den Arbeitgeber geben, damit der Betrieb auf das Fehlen reagieren und sich organisieren kann.

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