Warengutscheine sind Sachbezug – oder Geldleistung?

Warengutscheine Sachlohn oder Barlohn

Die Bereitstellung von Warengutscheinen an Arbeitnehmer ist ein beliebtes Entgeltextra im Rahmen der Lohnabrechnung. Leider sind diese Warengutscheine aber auch häufig ein unangenehmes Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen. Diese Unsicherheit wurde durch zwei BFH-Urteile aus dem Jahr 2018 noch weiter verstärkt. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 will der Gesetzgeber für etwas mehr Klarheit sorgen. Ab 1.1.2020 ist nun geregelt, wann es sich um eine Geldleistung handelt, daraus kann dann geschlossen werden, wann ein Sachbezug vorliegen (kann).

Warengutscheine im Fokus

Auslöser für die neuerliche Diskussion um Warengutscheine und die steuerliche Bewertung waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2018. Hierbei ging es um die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug bei Krankenzusatzversicherungen. In beiden Urteilen hat der BFH bestätigt, dass für die Bewertung von Sachbezügen der arbeitsvertragliche Anspruch entscheidend ist – also der Rechtsgrund des Zuflusses.

Konkret urteilte der BFH, dass es sich bei den Beiträgen eines Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung um einen Sachbezug handelt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Gelzahlung verlangen kann (BFH Urteil vom 07.06.2018 – VI R 13/16 – BStBl 2019 II S. 371). In dem weiteren Urteil heißt es hingegen, ein vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlter Zuschuss zu dessen privater Krankenversicherung wird angesichts der Förderung des zusätzlichen Versicherungsschutzes für den Arbeitnehmer sich ergebenen Vorteils nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht. Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss unter der Bedingung, dass dieser mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Vertrag schließt, wendet der Arbeitgeber Geld und nicht eine Sache zu. Es handelt sich in diesem Fall also um Barlohn (Geldleistung) (BFH Urteil vom 04.07.2018 – VI R 16/17 – BStBl 2019 II S. 373).

Es kommt demnach also darauf an, ob der Arbeitgeber eine Sache (z.B. Versicherungsschutz) oder eine Geldleistung (Zuschuss zum Versicherungsvertrag) schuldet.

Geldkarte: Warengutschein oder Barlohn?

Der BFH hat in der Urteilsbegründung auch Bezug auf Gutscheine und Geldkarten genommen. Daraufhin entbrannte in der Literatur eine Diskussion, ob die bislang geltende Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 EStG) in der bisherigen Form unter Berücksichtigung der Urteile Bestand haben kann. Dies war Anlass für das Bundesfinanzministerium eine genauere Definition der Sachbezüge vorzunehmen. Konkret geht es hier um die Bewertung von Geldkarten mit denen die Arbeitnehmer bei bestimmten Einzelhändlern oder Handelsketten einkaufen können. Bei diesen Karten erhält der Arbeitnehmer eine Geldkarte, die von seinem Arbeitgeber monatlich (im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze) aufgeladen wird. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser Karte für den Guthabenbetrag einkaufen.

Da es sich hierbei letztlich nicht um einen klassischen Warengutschein handelt, sondern um eine „Geldguthabenkarte“, ist fraglich, ob es sich dabei überhaupt um eine Sachzuwendung handeln könne. Wäre dies verneint worden, hätte dies sicher das Ende dieser Guthabenkarten bedeutet. Laut einem Anbieter dieser Karten nutzen rund 6 Millionen Arbeitnehmer solche Geldguthabenkarten.

Es ist nun aber eine Lösung gefunden worden, die den Bestand der Geldkarten-Gutscheine erhält, aber auch die Möglichkeit des Missbrauchs dieser Karten einschränkt.

Jahressteuergesetz 2019 zu Geldkarte und Warengutscheinen

Im Jahressteuergesetz 2019 hat ab 1.1.2020 nun eine Anpassung der Definition von Warengutscheinen Einlass gefunden, mit der die Anbieter der Geldguthabenkarten auch leben können (müssen).

Neufassung Warengutscheine – Definition von Geldleistungen

Die Neufassung der Warengutscheine (§ 8 Abs. 1 S. 2, 3 und Abs. 2 S. 11 EStG) sieht dabei folgende Änderungen vor:

  • Definition und Konkretisierung von Geldleistungen
  • Ausnahmen zweckgebundene Geldkarten und Gutscheine
  • Zusatzleistung zum ohnehin geschuldeten Lohn

Definition und Konkretisierung – Geldleistung und Sachbezug

Nun ist gesetzlich definiert, dass es sich um Geldleistungen handelt, bei zweckgebundenen Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate, die regelmäßig als Zahlungsdienste gelten, und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Damit grenzt der Gesetzgeber klar ab, was er nicht mehr als Sachbezug definiert. Insbesondere Erstattungslösungen will der Gesetzgeber demnach als reine Geldleistungen eingeordnet wissen. In der Praxis handelt es sich dabei regelmäßig um Geldkarten mit einer Auszahlungsfunktion. Dies sind Guthabenkarten, bei denen der Arbeitnehmer auch Barauszahlungen an der Kasse vornehmen kann.

Ausnahme: Zweckgebundene Geldkarten und Gutscheine

Eine Ausnahme von der Einordnung als Geldleistung, also als Barlohn, bilden weiterhin bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz („ZAG“) erfüllen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG n.F). Diese Gutscheine und Geldkarten sollen auch weiterhin geeignet sein, begünstigungsfähige Sachbezüge zu gewähren.

In der Praxis sollten Sie in der Lohnabrechnung nunmehr von dem Anbieter der Geldkarten eine Bestätigung einfordern, dass dieses Kriterium erfüllt ist und diese Bestätigung zu den Lohnunterlagen nehmen.

Zusatzleistung zum ohnehin geschuldeten Lohn

Darüber hinaus ist nun auch in das Gesetz eingeflossen, dass es sich bei dem Warengutschein um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers handeln muss „die nach nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“

So soll sichergestellt werden, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gewährung alleine zur Nutzung steuerlicher Vorteile durch Gehaltsumwandlungen soll damit nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein.

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