Die Insolvenzgeldumlage ist vom Arbeitgeber zu tragen und ist grundsätzlich gesetzlich mit 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts bemessen. Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann aber per Rechtsverordnung abgewichen werden. Dies war bereits 2023 der Fall und soll auch 2024 so bestehen bleiben.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Entwurf der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024 (InsoGeldFestV 2024) bekanntgegeben. Danach soll die durch die Arbeitgeber finanzierte Insolvenzgeldumlage im Jahr 2024 (weiterhin) 0,06 Prozent betragen. Das entspricht dem Wert aus 2023 – also keine Änderung bei der Insolvenzgeldumlage 2024.
Durch den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung erhöht sich aber dennoch die Belastung für die Betriebe. Denn die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze führt indirekt auch zu höheren (absoluten) Beiträgen zur Insolvenzgeldumlage.
Aktuell liegt die Entwurfsfassung der Rechtsverordnung vor und soll in Kürze verabschiedet werden.
Insolvenzgeldumlage: Öffentlicher Dienst nicht belastet
Die Insolvenzgeldumlage ist von allen Arbeitgebern zu zahlen. Nicht ganz, Arbeitgeber der öffentlichen Hand sind hier ausgenommen, so dass diese Belastung öffentliche Betriebe nicht betrifft.
Arbeitgeber haben die Kosten für die Insolvenzgeldumlage zu tragen. Die Insolvenzgeldumlage bemisst sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelt und ist mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die jeweilige Einzugsstelle mittels des Beitragsnachweises zu melden, also elektronisch aus der Lohnsoftware zu übermitteln.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro.
Der Arbeitgeber trägt die Insolvenzgeldumlage aus den 4.000 Euro.
4.000 Euro x 0,06 % = 2,40 Euro.
Insolvenzgeldumlage auch auf Einmalzahlungen
Anders als die Umlagebeiträge zu den Ausgleichskassen U1 und U2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft) werden Einmalzahlungen auch für die Beitragsbemessung der Insolvenzgeldumlage herangezogen.
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