Am 13.09.2024 ist ein Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 veröffentlicht worden. In diesem sind unter anderem die neuen (vorläufigen) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2025 enthalten. Diese werden deutlich erhöht, so dass die Lohnnebenkosten bei den Betrieben weiter steigen. Das Bundeskabinett hat der Verordnung am 06.11.2024 zugestimmt. Im Bundesrat soll am 20.11.2024 zugestimmt werden.
Beitragsbemessungsgrenzen 2025 steigen
Die Beitragsbemessungsgrenzen stellen die maximale Höhe des beitragspflichtigen Entgelts in der Sozialversicherung dar. Verdient ein Arbeitnehmer oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so werden auf den oberhalb liegenden Betrag (Verdienst) keine Sozialversicherungsbeiträge mehr erhoben.
Für 2025 werden diese Beitragsbemessungsgrenzen deutlich angehoben. Maßgebend sind die Lohnzuwächse im Jahr 2023. Hier stiegen die Löhne bundesweit um 6,44 Prozent. Maßgebend für die Rechengrößen sind aber noch die Lohnzuwächse in den alten Bundesländern. Hier betrug der Anstieg 6,37 Prozent.
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Beitragsbemessungsgrenze 2025 Kranken- und Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung soll im Jahr 2025 auf jährlich 66.150 Euro ansteigen. Im Jahr 2024 lag sie noch bei 62.100 Euro.
Für 2025 beträgt somit die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.512,50 Euro (2024: 5.175 Euro)
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient bislang 5.600 Euro monatlich und zahlt für seine Krankenkasse (Zusatzbeitrag 1,7 %) monatlich 421,76 Euro.
Ab 2025 (bei gleichbleibendem Zusatzbeitrag) erhöht sich der Beitrag auf 449,27 Euro (+ 27,51 Euro monatlich bzw. 330,12 Euro jährlich). Der Arbeitgeber muss diesen Betrag ebenfalls ab 2025 zusätzlich zahlen.
Beitragsbemessungsgrenze 2025 Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird ab 2025 nicht mehr nach alten und neuen Ländern unterschieden. Sie steigt 2025 auf (bundeseinheitlich) 96.600 Euro jährlich bzw. 8.050 Euro monatlich. Dies entspricht einer Erhöhung um 500 Euro in den alten Ländern bzw. 600 Euro in den neuen Ländern im Monat.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer (alte Länder) verdient bislang 8.500 Euro monatlich und zahlt für die Rentenversicherung 702,15 Euro.
Ab 2025 erhöht sich der Beitrag auf 748,65 Euro (+ 46,50 Euro monatlich bzw. 558,00 Euro jährlich). Der Arbeitgeber muss diesen Betrag ebenfalls ab 2025 zusätzlich zahlen.
Auswirkungen auf die Lohnkosten
Selbst ohne Entgelterhöhung dürften die Lohnkosten für viele Betriebe deutlich stiegen. Denn durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen 2025 steigen letztlich die Sozialversicherungsabgaben für höherverdienende Arbeitnehmer und auch für die Betriebe. Neben den Sozialversicherungsbeiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung erhöhen sich auch die Beiträge zu den Umlagekassen U1 und U2 sowie zur Insolvenzgeldumlage, da diese Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erhoben werden.